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Deliktische Haftung (Verschuldenshaftung)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (Deliktrecht) muss man grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den man einem anderen schuldhaft zugefügt hat (Stichwort: Schadenersatz). Man spricht hier auch von deliktischer Haftung – auch Unrechtshaftung bzw. Verschuldenshaftung genannt).
Die Deliktshaftung ist durch das Deliktsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 823 bis 853 BGB geregelt.
So lauten die Bestimmungen in § 823 BGB:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Hinweis:
Die deliktische Haftung bezeichnet Verstöße gegen Gesetze – nicht gegen vertragliche Pflichten. Schadenersatzansprüche aufgrund deliktischer Handlungen können sich deshalb zusätzlich zu Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben.So haftet etwa ein Geschäftsführer für Schadenersatzansprüche aus deliktischer Haftung persönlich und mit seinem Privatvermögen.
(siehe auch Gefährdungshaftung, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit)
Begriff: Deliktische Haftung (Verschuldenshaftung)
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