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Vorsicht bei zwei Adressen: Falsch ausgewiesene Anwaltskanzlei ist irreführende Werbung
Irreführende Werbung durch falsch ausgewiesene Kanzlei

Vorsicht bei zwei Adressen: Falsch ausgewiesene Anwaltskanzlei ist irreführende Werbung

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 31. Januar 2017
Dienstag, 31. Januar 2017
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Erfolg suggerieren, wo keiner ist, um damit auf Mandantenfang zu gehen? Frei nach dem Motto: Mein Haus, mein Auto, meine zwei Anwaltskanzleien… So geht es natürlich nicht, doch versucht hat es ein Anwalt aus Brühl trotzdem. Damit beißt sich der Anwalt in den eigenen Hintern, statt mehr Mandanten gibt’s nur mehr Ärger!

Doppelte Anschrift hält besser? Nicht in diesem Fall!

Ein Anwalt musste wegen irreführender Werbung eine Adresse aus seinem Briefkopf und von seiner Homepage nehmen. So entschied das OLG Hamm in einem Urteil vom 13.12.2016 (1 AGH 49/15). Aber wie kam es dazu?

Im Internetauftritt der Kanzlei und auf dem Briefpapier des Anwalts stehen zwei Adressen. Bei der einen Anschrift handelt es sich um die angemieteten Räume seiner Kanzlei im nordrheinwestfälischen Brühl. Die andere Anschrift trägt den Zusatz „c/o“, englisch für care of und das deutsche Pendant zu „z. Hd.“ – zu Händen. Diese Zustellungsanweisung vermittelt den Eindruck, dass es sich bei der zweiten Adresse ebenfalls um Büroräume der Kanzlei handelt.

Doch weit gefehlt: Der zweite Standort betreibt, anders als seine Beschreibung es suggeriert, kein vollwertiges Büro, sondern eine dem Anwalt gehörende Unternehmergesellschaft. Dort nimmt ein örtlicher Anbieter Bürodienstleistungen in Form eines „virtuellen“ Büros in Anspruch. Mit der Rechtsanwaltskanzlei hat das alles nichts zu tun…

Zwei Adressen im Kanzleibriefkopf? Aufgepasst, das kann Ärger geben!

In diesem Fall wollte der Anwalt wohl den Eindruck schinden, dass seine Kanzlei größer und erfolgreicher ist, als es tatsächlich der Fall ist. Wer mehr als eine Anschrift in seinen offiziellen Kontaktdaten angibt, sollte prüfen, sich mit dieser Angabe nicht auf rechtliches Glatteis zu begeben.

Auch eine Anmerkung im Impressum der Kanzlei-Homepage, welche der angegebenen Anschriften der Hauptsitz sei, reicht nicht aus, um eine Irreführung auszuschließen. Denn die Seite des Impressums kann die Wirkung der anderen Internetseiten nicht beseitigen. Dem Anwalt aus unserem Fall bleibt nichts anderes übrig, als den fälschlichen Hinweis der zweiten Kanzleiadresse aus seiner offiziellen Kommunikation zu streichen. Allen, die mit dem Gedanken spielen, eine weitere Adresse in die Kontaktdaten aufzunehmen, ist anzuraten, die Angaben genau zu überprüfen. Aus einem vermeintlich falschen Eindruck kann schnell ein teurer Rechtsstreit resultieren.

Falsche Werbung, falsche Entscheidung!

Aus diesem Fall kann nicht nur der betroffene Anwalt eine Lektion ziehen: Wahrheitsgemäße Angaben in der Kundenkommunikation sind immer das A und O. Doch gerade in diesem Fall ist eine falsche Angabe verwirrend und stellt eine irreführende Werbung dar. Im schlimmsten Fall droht eine Abmahnung. Eine doppelte und dreifache Überprüfung der Angaben, die an (potentielle) Mandanten kommuniziert werden, kann die letzte Rettung vor Ärger und hohen Gerichtskosten sein.

Niemand ist davor gefeit, Fehler zu begehen. Falls etwas schief geht, kann die richtige Absicherung größere Schäden abwenden. Wer sich über die Anwalts-Haftpflicht über exali.de absichert, kann sich auf umfassenden und bestmöglichen Schutz verlassen. Darüber hinaus sind Veröffentlichungsrisiken (zum Beispiel in Fachmedien, auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit explizit versichert.

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 © Vanessa Materla – exali AG

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