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Barrierefreiheit im Netz

Was bedeutet das Gesetz zur Barrierefreiheit für Freelancer?

Beitrag von Vivien GebhardtBeitrag von Vivien GebhardtVivien Gebhardt
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Mittwoch, 12. Juni 2024
Mittwoch, 12. Juni 2024
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Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet viele Anbieterinnen und Anbieter digitaler Dienstleistungen dazu, Websites und Online-Angebote barrierefrei zu gestalten. Wir klären, ob Sie betroffen sind und welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen.

Artikelübersicht:

Was bedeutet Barrierefreiheit?

Für wen ist Barrierefreiheit wichtig?

Wo bestehen auf Websites Barrieren?

Wer profitiert von Barrierefreiheit?

Welche Produkte sind vom BFSG betroffen?

Welche Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Welche Websites fallen unter die Vorgaben für Barrierefreiheit?

Mit welchen Maßnahmen wird Ihre Website barrierefrei?

Bis wann müssen die neuen Vorgaben umgesetzt sein?

Von Barrierefreiheit profitieren alle

Was bedeutet Barrierefreiheit?

Bezogen auf Websites bedeutet Barrierefreiheit: Eine Onlinepräsenz muss auch für Menschen mit körperlicher und geistiger Beeinträchtigung robust wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein. In diesem Zusammenhang sind die vier Prinzipien der Barrierefreiheit besonders wichtig. Sie bilden die Basis der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

Diese Guidelines enthalten detaillierte Vorgaben darüber, wie Online-Inhalte barrierefrei gestaltet werden sollen. Das World Wide Web Consortium (W3C) hat dabei drei Level herausgearbeitet, um die verschiedenen Stufen genau zu beschreiben. In der Praxis orientieren sich die gesetzlichen Anforderungen in der Regel am Level AA.

  • Wahrnehmbar: Alle Besucherinnen und Besucher der Website müssen das Interface und alle verfügbaren Informationen aufnehmen können – auch dann, wenn sie bei einzelnen Sinnen eingeschränkt sind.
  • Bedienbar: Alle Funktionen der Website müssen gut bedienbar sein. Das verlangt ein zugängliches Interface und erkennbare Interaktionspunkte, die für jede Person nutzbar sind.
  • Verständlich: Sämtliche Besucherinnen und Besucher einer Website müssen die dort verfügbaren Informationen und die notwendige Bedienung problemlos nachvollziehen können.
  • Robust: Die Website muss auf möglichst vielen Geräten wahrnehmbar und nutzbar sein. Das erstreckt sich auch auf künftige Geräte.

Ist einer dieser vier Punkte nicht erfüllt, ist eine Website nicht barrierefrei. Diese Grundprinzipien sind nicht nur Empfehlungen für gutes Webdesign. Sie bilden auch die Grundlage für die gesetzlichen Anforderungen an barrierefreie Websites.

Die rechtliche Grundlage bildet der sogenannte European Accessibility Act auf EU-Ebene. In Deutschland wurde er durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet bestimmte Anbieterinnen und Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen dazu, ihre Online-Angebote barrierefrei zu gestalten.

Tipp:

Eine rechtssichere geschäftliche Website muss viele Kriterien erfüllen. Dazu gehört auch ein Impressum. Worauf es dabei ankommt, lesen Sie Im Artikel Was gehört ins Impressum? Diese Pflichtangaben müssen Sie machen!

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Für wen ist Barrierefreiheit wichtig?

Manche Menschen können eine Website aufgrund körperlicher und geistiger Einschränkungen nicht so nutzen, wie es eigentlich angedacht ist. Diese Einschränkungen sind vielfältig und betreffen viele Leute. Beeinträchtigungen, die die Nutzung einer Website erschweren, können zum Beispiel motorischer, sensorischer, visueller, auditiver oder kognitiver Natur sein.

  • Motorisch/sensorisch: Amputation, Lähmung
  • Visuell: Blindheit
  • Auditiv: Schwerhörigkeit oder Taubheit
  • Kognitiv: Demenz, Migräne

Zusätzlich können Beeinträchtigungen dauerhaft, zeitweilig oder situationsbedingt auftreten.

Wo bestehen auf Websites Barrieren?

Es gibt „klassische“ Punkte, die Menschen mit Einschränkungen bei der Website-Nutzung Probleme bereiten:

  • Text und Hintergrund heben sich nicht gut genug voneinander ab.
  • Die Buchstaben sind zu klein und die Textgröße lässt sich nicht individuell anpassen.
  • Videos haben keine Untertitel.
  • Elemente lassen sich mit der Tastatur nicht oder nur mühselig ansteuern (zum Beispiel bei Formularfeldern).
  • PDF-Texte werden nicht erkannt und können damit nicht vorgelesen werden.
  • Texte sind zu kompliziert formuliert.
  • Bilder haben keinen Alternativtext, den Screenreader nutzen können.

Darüber hinaus gibt es weitere Punkte, die einer barrierefreien Nutzung von Websites entgegenstehen. Wenn Sie die hier aufgeführten Punkte berücksichtigen, bringen Sie Ihre Onlinepräsenz aber bereits ein großes Stück voran.

Genau solche Barrieren sind auch aus rechtlicher Sicht relevant. Sie gehören zu den Punkten, die bei der Bewertung der Barrierefreiheit einer Website eine zentrale Rolle spielen. Das gilt sowohl für die Selbstprüfung als auch für mögliche Kontrollen durch zuständige Stellen.

Wer profitiert von Barrierefreiheit?

Barrierefreie Websites kommen nicht nur Menschen mit dauerhaften Einschränkungen zugute. Auch ältere Nutzende, Menschen mit temporären Beeinträchtigungen oder Besucherinnen und Besucher mit langsamer Internetverbindung profitieren von klaren Strukturen, guter Lesbarkeit und einfacher Bedienung. Barrierefreiheit verbessert die Nutzerfreundlichkeit insgesamt und sorgt dafür, dass Inhalte für möglichst viele Menschen zugänglich sind.

Welche Produkte sind vom BFSG betroffen?

Paragraf 1 Absatz 2 BFSG bestimmt, für welche Produkte das neue Gesetz gilt – das sind unter anderem:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones
  • Smart-TVs
  • E-Book-Lesegeräte
  • Automaten mit interaktiven Elementen, zum Beispiel Geldautomaten
  • Router

All diese Produkte müssen bei Herstellung und Verpackung den neuen Vorgaben entsprechen. Für bestehende Produkte gilt das nur, wenn sie auch nach dem 28. Juni 2025 weiterverkauft werden. Ausnahmen gibt es, wenn dafür grundlegende Änderungen am Produkt notwendig wären oder diese Maßnahmen so umfassend ausfallen, dass sie für das Unternehmen ein wirtschaftliches Risiko bedeuten.

Für Betreiber von Websites ist vor allem relevant, ob sie digitale Dienstleistungen anbieten. Die Produktregelungen betreffen in der Regel Hersteller und Händler physischer Produkte.

Im Schadenfall nicht allein

Freelancer, Selbständige und Unternehmen müssen viele Vorgaben einhalten. Wenn dabei trotz aller Sorgfalt doch mal etwas schiefgeht, müssen Sie sich Konsequenz wie Abmahnungen und Schadenersatzforderungen nicht allein stellen. Eine Berufshaftpflicht über exali schützt Ihr Business vor den Folgen eines solchen Versehens und sichert die Liquidität Ihres Unternehmens.

Welche Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Paragraf 3 BFSG enthält die Dienstleistungen, die von der neuen Gesetzgebung betroffen sind, zum Beispiel:

  • Telefon- und Messenger-Dienste
  • Bankdienstleistungen
  • Elektronischer Geschäftsverkehr
  • eBooks
  • Dienstleistungen des überregionalen Personenverkehrs, wenn sie auf Mobilgeräten angeboten werden (inklusive dazugehöriger Apps)
  • Dienste zur Personenbeförderung allgemein (bei Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten sind nur interaktive Selbstbedienungsterminals konkret betroffen)

Vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen sind zudem digitale Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Dazu zählen unter anderem Websites und Online-Angebote, über die Leistungen präsentiert, Verträge angebahnt oder abgeschlossen werden können.

Entscheidend ist dabei nicht die Branche, sondern wie und wem eine Dienstleistung angeboten wird. Ob eine Verpflichtung zur Barrierefreiheit besteht, hängt daher immer vom konkreten Angebot und dessen Ausgestaltung ab.

Welche Websites fallen unter die Vorgaben für Barrierefreiheit?

Nicht jede Website fällt automatisch unter die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Entscheidend ist, welche Funktionen eine Website bietet und an wen sie sich richtet. Websites gelten vor allem dann als betroffen, wenn sie digitale Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Das ist etwa der Fall, wenn über sie Leistungen präsentiert, gebucht oder Verträge angebahnt oder abgeschlossen werden können.

Reine Informationsseiten ohne interaktive oder vertragliche Funktionen können unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Eine pauschale Einordnung ist jedoch nicht möglich. Maßgeblich ist immer der konkrete Einzelfall.

Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ausgenommen.

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder

  • einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder
  • einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Unternehmen die Vorgaben des BFSG einhalten. Für Unternehmen, die Produkte herstellen oder in Verkehr bringen, gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Maßgeblich ist auch hier, ob die Website Teil einer digitalen Dienstleistung im Sinne des Gesetzes ist.

Tipp:

Ein weiterer relevanter Aspekt für rechtlich sichere Websiten ist das Urheberrecht. Rechtanwältin Denise Himburg verrät im Gastartikel, was Freelancer und Selbständige beachten müssen.

Mit welchen Maßnahmen wird Ihre Website barrierefrei?

Die folgenden Maßnahmen zeigen typische Ansatzpunkte, um eine Website barrierefreier zu gestalten. Sie dienen nicht nur der besseren Nutzerfreundlichkeit, sondern unterstützen auch die gesetzlichen Anforderungen an digitale Barrierefreiheit, wie sie im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz festgelegt sind.

  • Schriftgröße und Schriftart sollten eine gute Lesbarkeit der Texte ermöglichen und einen ausreichend starken Kontrast zum Hintergrund aufweisen.
  • Die Website sollte sich samt Texten vergrößern lassen und auch dann noch gut nutzbar sein – das gilt insbesondere für interaktive Elemente.
  • Videos benötigen Untertitel.
  • Interaktive Elemente (Links, Formulare, Buttons etc.) sollten im Quellcode richtig ausgezeichnet sein, sodass der Screenreader alles gut ausgeben kann und Nutzende alle Elemente über die Tastatur ansteuern können.
  • Dokumente wie PDFs sollten barrierefrei gestaltet und umgesetzt sein.
  • Texte müssen verständlich gestaltet und sinnvoll strukturiert sein. Gut ist es außerdem, Inhalte in leichter Sprache anbieten, sodass sich auch Nutzende mit eingeschränkten Sprachkenntnissen zurechtfinden.
  • Bilder brauchen einen Alternativtext.
  • Eine Kontaktaufnahme ist im Idealfall auf verschiedenen Wegen möglich (E-Mail, Telefon, persönlich).

Um die Barrierefreiheit einer Website zu prüfen, können Unternehmen auf verschiedene Tools zurückgreifen. Lighthouse von Google ist direkt in den Chrome Browser integriert. Es analysiert die Zugänglichkeit einer Website und liefert umfassende Erkenntnisse darüber, wie sich eine Onlinepräsenz barrierefrei gestalten lässt.

Rechtliche und organisatorische Maßnahmen

Dazu gehört insbesondere eine Barrierefreiheitserklärung, in der das Unternehmen beschreibt, wie barrierefrei eine Website ist und an wen sich Nutzende bei Problemen wenden können.

Seit die zuständigen Marktüberwachungsstellen ihre Arbeit aufgenommen haben, sollten Betreiberinnen und Betreiber zudem prüfen, ob Pflichtangaben und Rechtstexte auf der Website aktuell und korrekt sind.

Bis wann müssen die Vorgaben umgesetzt sein?

Die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gelten seit dem 28. Juni 2025. Seit diesem Zeitpunkt müssen betroffene Websites und digitale Dienstleistungen die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen.

Die Verpflichtung besteht dabei nicht nur für neu erstellte Inhalte, sondern auch für bestehende Websites, sofern sie unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Werden Inhalte oder Funktionen wesentlich überarbeitet, sollten auch Aspekte der Barrierefreiheit berücksichtigt werden.

Die Marktüberwachungsbehörden stellen die Einhaltung des Gesetzes sicher. Bei einem Verstoß haben Verantwortliche des betreffenden Unternehmens die Möglichkeit, sich darüber zu äußern, ob ihrer Meinung nach Ausnahmen gelten.

Gegebenenfalls erhält das Unternehmen anschließend eine Frist, um den Verstoß zu beheben. Ergreift es diese Möglichkeit nicht, kann die Behörde das beanstandete Angebot verbieten. Auch Bußgelder bis zu 100.000 Euro sind möglich, da es sich bei einem Verstoß gegen das BFSG um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Von Barrierefreiheit profitieren alle

Barrierefreie Websites sind kein Sonderthema für wenige. Sie verbessern die Nutzbarkeit digitaler Angebote insgesamt und helfen dabei, Inhalte verständlich, zugänglich und zukunftssicher zu gestalten.

Für bestimmte Websites und digitale Dienstleistungen ist Barrierefreiheit inzwischen gesetzlich vorgeschrieben. Gleichzeitig profitieren auch Betreibende, deren Angebote nicht unmittelbar unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, von klaren Strukturen und einer besseren Nutzererfahrung.

Vivien Gebhardt
Autorenprofil
Vivien Gebhardt
Online-Redakteurin

Vivien Gebhardt ist Onlineredakteurin bei exali. Hier erstellt sie Content zu Themen, die Selbständigen, Freiberuflern und Unternehmern unter den Nägeln brennen. Ihre Spezialgebiete sind Risiken im E-Commerce, Rechtsthemen und Schadenfälle, die bei exali versicherten Freelancern passiert sind.

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Vivien Gebhardt
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Vivien Gebhardt ist Onlineredakteurin bei exali. Hier erstellt sie Content zu Themen, die Selbständigen, Freiberuflern und Unternehmern unter den Nägeln brennen. Ihre Spezialgebiete sind Risiken im E-Commerce, Rechtsthemen und Schadenfälle, die bei exali versicherten Freelancern passiert sind.

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