Vom IDO Verband abgemahnt? Gute Neuigkeiten für alle Betroffenen
Endlich Rückenwind für Abmahnopfer des berüchtigten IDO Verbands. Wieder hat ein Gericht geurteilt, dass der Massenabmahner rechtsmissbräuchlich handelt. Dieses Mal ging es um die fragwürdige Praktik, dass der Verein zwar massenhaft abmahnt, dabei aber gewissenhaft seine eigenen Mitglieder verschont. Alle Infos zu dem aktuellen sowie vorherigen Urteilen gegen den IDO und was Sie tun können, wenn Sie ins Visier eines Abmahnvereins geraten, erfahren Sie hier.
Update: IDO hat es auf Amazon-Händler abgesehen
Abmahnungen durch Verbände nehmen zu. Wie der Händlerbund berichtet, kommen normalerweise ein Drittel der Abmahnungen von Verbänden. Im Juni 2020 waren es dagegen gut 50 Prozent. Der IDO ist dabei der aktivste Abmahnverband. Normalerweise mahnt der Verband vor allem eBay-Händler ab, jetzt hat er es jedoch verstärkt auf Amazon-Händler abgesehen. Abmahngründe sind dabei folgende:
- Pauschale Garantie: Wer mit einer Garantie wirbt, muss die Bedingungen der Garantie angeben und mitteilen, wann ein Garantiefall vorliegt und wie der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen kann.
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung (zum Video: Widerrufsbelehrung)
- Fehlende Grundpreisangabe
Wie Sie bei Abmahnungen des IDO reagieren sollten, erfahren Sie weiter unten im Text. Mehr zum Thema Abmahnungen finden Sie in diesem Artikel: Abmahnung erhalten? Alle wichtigen Infos im Überblick.
Update: IDO kann wieder keine Aktivlegitimation nachweisen
Der IDO Verband hat keine Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“. Das hat das OLG Koblenz (Beschluss vom 03.02.2020, Az: 9 W 356/19) entschieden. Das heißt, Abmahnungen, die der Verband in diesem Bereich verschickt, sind unrechtmäßig.
Verbände müssen für eine Aktivlegitimation eine „erhebliche Anzahl an Unternehmen“ als Mitglieder nachweisen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie der Unternehmer, den Sie abmahnen. Was eine „erhebliche Anzahl“ ist, müssen Gerichte immer wieder im Einzelfall entscheiden. Und das hat das OLG Koblenz in diesem Fall getan:
Erheblich ist laut Gericht die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt nur dann, wenn diese nach Anzahl, Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ sind. Das heißt, dass der Verband nicht lediglich Individualinteressen, sondern kollektive gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrnimmt. Den Unternehmen, die der Verband vertritt, müsse eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zukommen, denn anderenfalls könnte ein Verband ganz einfach alle Branchen abdecken, indem er kleine Onlinehändler aus vielen unterschiedlichen Branchen als Mitglieder wirbt. Es seien auf jeden Fall Kriterien der Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts in den Vordergrund zu stellen und nicht die reine Anzahl der Mitglieder.
In dem entschiedenen Fall hatte der IDO Verband 20 Mitglieder aus dem Bereich Schmuck nachgewiesen, die ihre Ware alle online und überwiegend bei eBay vertreiben. Für einen Nachweis der Aktivlegitimation war das dem Gericht zu wenig.
Bereits mehrere Gerichte haben gegen den IDO Verband entschieden. Weitere Fälle und Informationen zum Abmahnverein IDO können Sie nachfolgend nachlesen. Aber eines vorneweg: Es lohnt sich immer gegen Abmahnungen – nicht nur des IDO Verbands – vorzugehen.
IDO mahnt eigene Mitglieder nicht ab
Wer sich damit brüstet, gegen Rechtsverstöße zu kämpfen und Wettbewerbsnachteile mit aller Macht zu verhindern, erfüllt doch sicherlich selbst seine hohen Maßstäbe…oder? Nicht so der Abmahnverein IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.). Der Verein verschickt zwar massenhaft Abmahnungen, seine eigenen Mitglieder lässt er dabei aber schön außen vor. Dies wurde vom Landgericht Heilbronn kürzlich bestätigt (Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KfH), auch wenn der Verband während des Verfahrens versucht hat das Gegenteil zu beweisen.
In dem Verfahren ging es um ein mittelständisches Unternehmen für Unterhaltungselektronik, das vom IDO Verband wegen zahlreicher angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt wurde. Die Anwälte des Abgemahnten hatten daraufhin recherchiert und herausgefunden, dass der IDO seine eigenen Mitglieder weder kontrolliert noch abmahnt. In dem Verfahren behauptete der Verband, dass er seine Mitglieder genauso kontrolliert wie Nicht-Mitglieder und bei Verstößen gerichtlich gegen sie vorgeht. Die Beweisaufnahme ergab jedoch, dass dies nicht stimmt:
Das Urteil bestätigt, dass es nicht zulässig ist, dass der Verband jeden noch so kleinen Verstoß abmahnt, dabei aber die eigenen Mitglieder systematisch verschont. Die Rechtsprechung hat auch in der Vergangenheit ergeben, dass eine Mitgliedschaft kein „Schutzbrief“ für Abmahnungen eines Vereins sein darf.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob der IDO dagegen Berufung einlegt, bleibt abzuwarten.
Hat der IDO Verband eine Aktivlegitimation?
Das Landgericht Heilbronn ist nicht das erste Gericht, das gegen den Abmahnverein entscheidet. Schon mehrfach wurde angezweifelt, ob der Verein bei einigen seiner Abmahnungen überhaupt als Wettbewerber gilt. Dies ist eine Grundvoraussetzung, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschicken zu dürfen; Juristen sprechen hier von einer sogenannten Aktivlegitimation. Fehlt die Aktivlegitimation, sind Abmahnungen in diesem Geschäftsbereich nicht zulässig.
Laut Landgericht Rostock hat der Verein keine Aktivlegitimation bei Multimedia, Haushaltsgeräten und Elektroartikeln (Urteil vom 10.01.2019, Az: 5a HKO 120/18) und laut OLG Frankfurt auch keine bei Büchern und Spielwaren (Urteil vom 02.05.2019, Az: 6 U 58/18). Beiden Entscheidungen gingen Abmahnungen des IDO gegen eBay-Verkäufer voraus. Und in beiden Verfahren konnte der Verband seine Aktivlegitimation nicht nachweisen. Konkret konnte er nicht beweisen, dass er ausreichend Mitglieder hat, die der gleichen Branche wie der Abgemahnte angehören (also wirklich Wettbewerber des Abgemahnten sind).
Was ist die Aktivlegitimation?
Die Aktivlegitimation ist die Befugnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Aktivlegitimiert sind demnach
- Mitbewerber
- rechtsfähige Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt
- qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind
- die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
Da die Formulierungen „erhebliche Zahl von Unternehmern“ und „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ viel Spielraum offen lassen, müssen – wie im Fall des IDO – oft die Gerichte darüber entscheiden, ob jemand aktivlegitimiert ist.
Hier gibt es weitere Infos zur Abmahnbefugnis von Wettbewerbsverbänden und Verbraucherzentralen.
Gegen Abmahnungen vorgehen lohnt sich
Diese Fälle zeigen einmal mehr, dass es sich lohnt, gegen Abmahnungen vorzugehen. Das hat auch eine aktuelle Abmahnumfrage im Onlinehandel ergeben: In mehr als drei Vierteln der Fälle konnte ein besseres Ergebnis erzielt werden. In 19 Prozent hat der Gegner die Abmahnung sogar zurückgezogen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, egal ob von einem Abmahnverein, einem Abmahnanwalt oder einem echten Wettbewerber, sollten Sie diese immer rechtlich überprüfen lassen und vor allem niemals voreilig eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Denn wenn Sie dies tun, ist das ein Schuldanerkenntnis. Das heißt, sie geben zu, dass Sie den Verstoß, der Ihnen vorgeworfen wird, begangen haben und verpflichten sich, diesen nicht zu wiederholen. Tun Sie dies doch – egal ob bewusst oder unbewusst – müssen Sie eine Vertragsstrafe zahlen.
Da über berüchtigte Abmahnanwälte und Abmahnvereine wie den IDO immer mehr berichtet wird und Gerichte zunehmend Urteile gegen sie fällen, lohnt es sich umso mehr, gegen deren Abmahnungen vorzugehen.
Tipp:
Wie Sie eine unrechtmäßige Abmahnung erkennen können, erfahren Sie in diesem Artikel: BGH-Urteil: 3 Anhaltspunkte, dass Sie zu Unrecht abgemahnt wurden.
Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie so reagieren

Berufshaftpflicht schützt bei Abmahnungen

Wenn Sie eine Berufshaftpflicht über exali.de abschließen, sind Sie im Fall einer Abmahnung auf der sicheren Seite. Der Versicherer prüft jede Abmahnung für Sie, wehrt unberechtigte Ansprüche ab, modifiziert gegebenenfalls die Unterlassungserklärung und bezahlt berechtigte Forderungen.
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