Vom IDO Verband abgemahnt? Gute Neuigkeiten für alle Betroffenen
Der Interessenverband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e. V. (IDO) hat in der Vergangenheit immer wieder massenhaft Abmahnungen verschickt und zudem auch Vertragsstrafen geltend gemacht. Doch seit mehreren Jahren wehren sich immer wieder Abgemahnte – teils erfolgreich – und es ist zudem umstritten, ob der Verband überhaupt die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, um abmahnen zu dürfen. In diesem Artikel fassen wir die neuesten Entwicklungen und Urteile rund um den IDO Verband zusammen und zeigen, wie Sie sich im Falle einer Abmahnung verhalten sollten.
Update Januar 2023: Bundesgerichtshof entscheidet, das IDO abmahnen dürfte
Im Juni 2022 hatte das OLG Düsseldorf (20 U 325/20) angenommen, dass der IDO Verband nicht abmahnen darf. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jetzt am 27. Januar 2023 auf und stellte das erstinstanzliche Urteil des LG Krefeld wieder her. Bisher liegt die Entscheidung des BGH dazu noch nicht gedruckt vor, daher ist aktuell nicht klar, inwieweit sie Einfluss auf andere Verfahren haben wird. Wir werden den Fall aber weiter beobachten und Sie über die Details und Folgen des Urteils informieren.
Zum Hintergrund: Seit 01. Dezember 2021 dürfen Wirtschaftsverbände nur abmahnen, wenn Sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind – der IDO Verband hat hier bisher keine Eintragung.
Der Ursprung des Gerichtsstreits war eine Onlinehändlerin, die 2019 vom IDO wegen fehlender Grundpreisangaben abgemahnt wurde und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab. Das Landesgericht Krefeld verurteile sie daraufhin zur Unterlassung, wogegen sie in Berufung ging.
Update Dezember 2022: Händlerklage scheitert vor dem OLG Köln
Im Januar 2022 hatte das Landgericht Köln entschieden, dass der IDO-Verband rechtsmissbräuchlich handelt und zu Schadenersatz verurteilt. Der IDO legte daraufhin in 20 Fällen gegen die Entscheidung des LG Köln beim Oberlandesgericht Köln Berufung ein. Am 09. Dezember 2022 entschied das OLG Köln nun zugunsten des IDO und hob alle Urteile des LG Köln auf. Eine Revision des Urteils zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Update August 2021: Vorsicht bei Waren für bestimmte Altersgruppen
Die Produkthaftung ist gerade bei Amazon-Verkäufern und Verkäuferinnen ein großes Thema. Im August 2021 mahnte der IDO-Verband mehrere Spielzeughändler:innen auf dem Online-Marktplatz Amazon ab. Grund waren fehlende Warnhinweise bei der Präsentation der Produkte. Die Händler:innen hätten darauf hinweisen müssen, dass ihre Waren für bestimmte Altersgruppen nicht geeignet sind. Rechtlich gilt in diesem Bereich die zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – sie regelt die Sicherheit von Spielzeug und umfasst folgende Vorgaben:
- Notwendige Warnhinweise müssen deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in angemessener Art und Weise an der Ware angebracht sein, zum Beispiel als Etikett oder auf der Verpackung.
- Ist keine Verpackung vorhanden, gehört der Hinweis direkt an das Spielzeug und muss mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden.
- Auch die Gestaltung ist gesetzlich geregelt. Vor allem Hinweise, die letztendlich ausschlaggebend für die Kaufentscheidung sind, muss die/der Händler:in deutlich angeben. Dazu gehört zum Beispiel das zulässige Mindest- beziehungsweise Höchstalter der Nutzer:innen.
Sämtliche Vorgaben gelten sowohl für den stationären Verkauf als auch für den Fernabsatz. Das umfasst auch den Onlinehandel. Wer seine Produkte im Internet verkauft, muss die notwendigen Warnhinweise also nicht nur am Produkt selbst anbringen, sondern auch in der Online-Präsenz seiner Waren. Dabei kann es durchaus passieren, dass Onlinehändler:innen mehrere relevante Warnhinweise gleichzeitig darstellen müssen. Bei sämtlichen Hinweisen handelt es sich um Pflichtangaben. Ihr Fehlen bedeutet einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß.
Geht es um Produkte, die Kinder unter 36 Monaten nicht nutzen dürfen, müssen spezielle Warnhinweise angebracht werden, wenn sie für die sichere Verwendung der Ware erforderlich sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Gefahr durch verschluckbare Kleinteile besteht. Sind Spielzeuge also ganz eindeutig nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet, müssen Händler:innen folgenden Hinweis anbringen: „Achtung! Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.” Eine gute Alternative bietet das Platzieren eines Piktogramms mit einem durchgestrichenen Kreis und der Altersangabe „0 bis 3 Jahre“.
So fragwürdig arbeitet der IDO
Das oben genannte Beispiel zeigt deutlich: Der IDO hält sich bei seinen Abmahnwellen gern an „bewährte“ wettbewerbsrechtliche Verstöße. Bei diesen Verstößen handelt es sich für gewöhnlich um sehr eindeutige Verfehlungen. Aus diesem Grund widersprechen die Betroffenen meist nicht und sind vor allem bestrebt, die Sache schnell zu bereinigen. Viele treten gar nicht erst den Gang zum Anwalt oder zur Anwältin an, da der Sachverhalt vermeintlich klar wirkt und die Abmahnkosten in einer Höhe von einigen hundert Euro erst einmal gering erscheinen. Zudem berechnet ein Rechtsbeistand oft mehr als die Abmahnkosten. Hinzu kommt das Paradoxon, dass Abmahnungen von direkten Mitbewerbern und Mitbewerberinnen oft erheblich mehr kosten als vom IDO.
3 Gründe, warum Sie keine Unterlassungserklärung unterschreiben sollten:
#1 Finanzielle Belastung – ein Unternehmensleben lang
Wenn Sie als Abgemahnte:r eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, ist die rechtliche Auseinandersetzung längst nicht beendet – das Risiko von Folgekosten und Vertragsstrafen ist immens und begleitet Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit so lange Ihr Unternehmen und der Verband selbst existieren. Mit einer Unterzeichnung versprechen Sie, künftig für ähnliche Verstöße eine vertragliche Strafe an den IDO zu entrichten. Dafür reicht schon eine leichte Fahrlässigkeit. Die Vertragsstrafen des IDO bewegen sich meist in einem Bereich zwischen 3.000 und 5.000 Euro. Mit ihnen generiert der Verband die Hauptkosten für abgemahnte Onlineshops. Bei kleinen Unternehmen steht da schnell die Existenz auf dem Spiel – treffen Sie hier also keine übereilten Entscheidungen und lassen Sie die Abmahnung unbedingt von einem Anwalt oder einer Anwältin prüfen.
Mit diesem Vorgehen sind Sie außerdem in guter Gesellschaft, denn immer mehr Händler:innen setzen sich erfolgreich gegen den IDO Verband zur Wehr. Mittlerweile haben mehrere Gerichte entschieden, dass der Massenabmahner unrechtmäßig handelt und es ihm nur darum geht, Geld mit den Abmahnungen zu verdienen (u. a. OLG Rostock, LG Bonn, LG Darmstadt, LG Heilbronn). Ein aktuelles Urteil kommt vom LG Bielefeld (Urteil vom 26.01.2021, Az: 15 O 26/19), das zusätzlich zu der fehlenden Aktivlegitimation (was das bedeutet, können Sie weiter unten nachlesen) auch einen Rechtsmissbrauch des IDO feststellte, da dieser konsequent die eigenen Mitglieder verschont. In dem Fall ging es um die Werbung mit Herstellergarantien, die der IDO abmahnte. Das abgemahnte Unternehmen konnte aber nachweisen, dass die eigenen Mitglieder des IDO den angeblichen Verstoß genauso begehen, jedoch von dem Verband nicht abgemahnt werden.
#2 Psychischer Druck
Der IDO Verband setzt bei seiner Vorgehensweise vor allem auf Angst und Unkenntnis der abgemahnten Onlinehändler:innen, die die rechtliche Auseinandersetzung meist nur möglichst schnell aus der Welt schaffen wollen. Eine juristische Prüfung des Falls bleibt dabei meist auf der Strecke. Haben sie dann eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, finden sie oft bereits einen Monat später die Forderung nach einer Vertragsstrafe in Ihrem Briefkasten, die sie direkt auf einem Konto des Verbands begleichen sollen. Bei diesem Szenario stehen viele Betroffene noch aufgrund der vergangenen Abmahnung unter Schock und wissen ohne rechtliche Vertretung nicht, was zu tun ist, wenn sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Diese Praxis wiederholt sich im schlimmsten Fall gleich mehrere Mal. Das geht nicht nur finanziell an die Substanz, sondern zehrt auch gewaltig an der mentalen Gesundheit.
# 3 Schwere Umsetzbarkeit
Wenn Sie sich dazu entschließen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie sämtliche Abmahngründe bereits vor der Unterzeichnung beseitigt haben – ein Unterfangen, das Händler:innen in der Realität kaum umsetzen können. Denn Fakt ist: Wer einmal gegen eine Unterlassungserklärung verstößt, auf den hat der IDO meist ein besonderes Auge. Dementsprechend hoch ist die Trefferquote, wenn es darum geht, weitere Verstöße aufzudecken. Google und skriptbasierte Überwachungsmethoden vereinfachen die systematische Suche nach Verfehlungen zusätzlich. Ein besonderer Stolperstein in diesem Bereich ist der Mulitchannel-Verkauf: Verstöße bei mehreren Verkaufskanälen sind oft noch schwerer zu beheben und bergen ein entsprechend großes Risiko für Strafen, wenn Sie eine Unterlassungserklärung für einen bestimmten abgemahnten Kanal unterschreiben.
Abmahnungen aufgrund einer Artikelbeschreibung haben es für Händler:innen ebenfalls in sich. Oft hängen an einem Artikel gleich mehrere Verkäufer:innen, viele verschiedene Parteien haben Rechte an der Beschreibung. Auch Amazon greift immer wieder darauf zu und legt Artikel zusammen, die doppelt gelistet sind. Onlinehändler:innen haben meist wenig Macht über den konkreten Inhalt einer Artikelbeschreibung und können die Rechtskonformität dementsprechend kaum beeinflussen. In solchen Fällen eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben ist wirtschaftlich ganz besonders unklug.
Nie ohne Rechtsbeistand
Halten Sie sich Eines immer vor Augen: Das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung ist längst nicht die letzte mögliche Lösung, auch wenn Ihnen ein klarer wettbewerbsrechtlicher Verstoß unterlaufen ist. Seit einiger Zeit hagelt es gerichtliche Entscheidungen gegen den IDO, weshalb umso mehr gilt: Wenn Sie eine Abmahnung des Verbands erhalten, geben Sie keine Unterlassungserklärung ab, bezahlen Sie nichts und lassen Sie die Abmahnung anwaltlich überprüfen. Der IDO lebt von den Vertragsstrafen, die wegen Verstößen an ihn gezahlt werden müssen, daher überprüft er konsequent jeden noch so kleinen Verstoß – und als Laie kann man leider oft nicht beurteilen, ob die abgemahnten Verstöße wirklich alle beseitigt wurden.
Update: IDO hat es auf Amazon-Händler:innen abgesehen
Abmahnungen durch Verbände nehmen zu. Wie der Händlerbund berichtet, kommen normalerweise ein Drittel der Abmahnungen von Verbänden. Im Juni 2020 waren es dagegen gut 50 Prozent. Der IDO ist dabei der aktivste Abmahnverband. Normalerweise mahnt der Verband vor allem eBay-Händler:innen ab, jetzt hat er es jedoch verstärkt auf Amazon-Händler:innen abgesehen. Abmahngründe sind dabei folgende:
- Pauschale Garantie: Wer mit einer Garantie wirbt, muss die Bedingungen der Garantie angeben und mitteilen, wann ein Garantiefall vorliegt und wie die Kundschaft die Garantie in Anspruch nehmen kann.
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung (zum Video: Widerrufsbelehrung)
- Fehlende Grundpreisangabe
Wie Sie bei Abmahnungen des IDO reagieren sollten, erfahren Sie weiter unten im Text. Mehr zum Thema Abmahnungen finden Sie in diesem Artikel: Abmahnung erhalten? Alle wichtigen Infos im Überblick.
Aktivlegitimation: Wann darf ein Verband abmahnen?
Seit 01. Dezember 2021 gilt: Um Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Beseitigung nach §1 und §2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen (UKlaG) gelten zu machen, müssen Wirtschaftsverbände auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen sein.
Das Bundesamt für Justiz schreibt dazu auf der Webseite:
„Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.“
Um sich für einen Eintrag in der Liste zu qualifizieren, müssen Wirtschaftsverbände folgende Kriterien erfüllen:
- mindestens 75 Unternehmer:innen müssen Mitglied sein
- zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden seit mindestens einem Jahr die satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen
- auf Grund der bisherigen Tätigkeit sowie der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung erscheint gesichert, dass die satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und die Ansprüche nicht vorwiegend geltend gemacht werden, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.
- Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt wird und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Der IDO Verband hat es bisher nicht geschafft dort einen Eintrag zu erhalten (Stand: Januar 2023). Der Großteil der laufenden Verfahren begannen aber bereits vor dem 01. Dezember 2021. Interessant dürfte hier auch die Begründung zum BGH-Urteil vom 26. Januar 2023 sein.
IDO mahnt eigene Mitglieder nicht ab
Wer sich damit brüstet, gegen Rechtsverstöße zu kämpfen und Wettbewerbsnachteile mit aller Macht zu verhindern, erfüllt doch sicherlich selbst seine hohen Maßstäbe…oder? Nicht so der Abmahnverein IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.). Der Verein verschickt zwar massenhaft Abmahnungen, seine eigenen Mitglieder lässt er dabei aber schön außen vor. Dies wurde vom Landgericht Heilbronn kürzlich bestätigt (Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KfH), auch wenn der Verband während des Verfahrens versucht hat das Gegenteil zu beweisen.
In dem Verfahren ging es um ein mittelständisches Unternehmen für Unterhaltungselektronik, das vom IDO Verband wegen zahlreicher angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt wurde. Die Anwälte und Anwältinnen des abgemahnten Unternehmens hatten daraufhin recherchiert und herausgefunden, dass der IDO seine eigenen Mitglieder weder kontrolliert noch abmahnt. In dem Verfahren behauptete der Verband, dass er seine Mitglieder genauso kontrolliert wie Nicht-Mitglieder und bei Verstößen gerichtlich gegen sie vorgeht. Die Beweisaufnahme ergab jedoch, dass dies nicht stimmt:
Das Urteil bestätigt, dass es nicht zulässig ist, dass der Verband jeden noch so kleinen Verstoß abmahnt, dabei aber die eigenen Mitglieder systematisch verschont. Die Rechtsprechung hat auch in der Vergangenheit ergeben, dass eine Mitgliedschaft kein „Schutzbrief“ für Abmahnungen eines Vereins sein darf.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob der IDO dagegen Berufung einlegt, bleibt abzuwarten.
Gegen Abmahnungen vorgehen lohnt sich
Diese Fälle zeigen einmal mehr, dass es sich lohnt, gegen Abmahnungen vorzugehen. Das hat auch eine aktuelle Abmahnumfrage im Onlinehandel ergeben: In mehr als drei Vierteln der Fälle konnte ein besseres Ergebnis erzielt werden. In 19 Prozent hat die gegnerische Partei die Abmahnung sogar zurückgezogen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, egal ob von einem Abmahnverein, einem Abmahnanwalt oder einer Abmahnanwältin oder auch von einer/einem echten Wettbewerber:in, sollten Sie diese immer rechtlich überprüfen lassen und vor allem niemals voreilig eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Denn wenn Sie dies tun, ist das ein Schuldanerkenntnis. Das heißt, sie geben zu, dass Sie den Verstoß, der Ihnen vorgeworfen wird, begangen haben und verpflichten sich, diesen nicht zu wiederholen. Tun Sie dies doch – egal ob bewusst oder unbewusst – müssen Sie eine Vertragsstrafe zahlen.
Da über berüchtigte Abmahnanwälte und -anwältinnen sowie Abmahnvereine wie den IDO immer mehr berichtet wird und Gerichte zunehmend Urteile gegen sie fällen, lohnt es sich umso mehr, gegen deren Abmahnungen vorzugehen.
Tipp:
Wie Sie eine unrechtmäßige Abmahnung erkennen können, erfahren Sie in diesem Artikel: BGH-Urteil: 3 Anhaltspunkte, dass Sie zu Unrecht abgemahnt wurden.
Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie so reagieren
Berufshaftpflicht schützt bei Abmahnungen
Wenn Sie eine Berufshaftpflicht über exali.de abschließen, sind Sie im Fall einer Abmahnung auf der sicheren Seite. Der Versicherer prüft jede Abmahnung für Sie, wehrt unberechtigte Ansprüche ab, modifiziert gegebenenfalls die Unterlassungserklärung und bezahlt berechtigte Forderungen.
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