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Vom IDO Verband abgemahnt? Gute Neuigkeiten für alle Betroffenen
Urteil wegen Abmahnmissbrauch
Urteil wegen Abmahnmissbrauch

Vom IDO Verband abgemahnt? Gute Neuigkeiten für alle Betroffenen

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Montag, 20. September 2021
Montag, 20. September 2021
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Die Produkthaftung ist gerade bei Amazon-Verkäufern und Verkäuferinnen ein großes Thema. Erst vor Kurzem hat der Interessenverband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e. V. (IDO) mehrere Spielzeughändler:innen auf dem Online-Marktplatz abgemahnt. Grund waren fehlende Warnhinweise bei der Präsentation der Produkte. Welchen Pflichten Sie als Händler:in nachkommen müssen, Informationen zu aktuellen Urteilen und wie Sie reagieren, wenn Sie doch einmal eine Abmahnung des IDO erhalten, lesen Sie in diesem Artikel.

Update August 2021: Vorsicht bei Waren für bestimmte Altersgruppen

In den jüngsten Abmahnfällen hätten Händler:innen darauf hinweisen müssen, dass ihre Waren für bestimmte Altersgruppen nicht geeignet sind. Rechtlich gilt in diesem Bereich die zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – sie regelt die Sicherheit von Spielzeug und umfasst folgende Vorgaben:

  • Notwendige Warnhinweise müssen deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in angemessener Art und Weise an der Ware angebracht sein, zum Beispiel als Etikett oder auf der Verpackung.
  • Ist keine Verpackung vorhanden, gehört der Hinweis direkt an das Spielzeug und muss mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden.
  • Auch die Gestaltung ist gesetzlich geregelt. Vor allem Hinweise, die letztendlich ausschlaggebend für die Kaufentscheidung sind, muss die/der Händler:in deutlich angeben. Dazu gehört zum Beispiel das zulässige Mindest- beziehungsweise Höchstalter der Nutzer:innen.

Sämtliche Vorgaben gelten sowohl für den stationären Verkauf als auch für den Fernabsatz. Das umfasst auch den Onlinehandel. Wer seine Produkte im Internet verkauft, muss die notwendigen Warnhinweise also nicht nur am Produkt selbst anbringen, sondern auch in der Online-Präsenz seiner Waren. Dabei kann es durchaus passieren, dass Onlinehändler:innen mehrere relevante Warnhinweise gleichzeitig darstellen müssen. Bei sämtlichen Hinweisen handelt es sich um Pflichtangaben. Ihr Fehlen bedeutet einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß.

Geht es um Produkte, die Kinder unter 36 Monaten nicht nutzen dürfen, müssen spezielle Warnhinweise angebracht werden, wenn sie für die sichere Verwendung der Ware erforderlich sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Gefahr durch verschluckbare Kleinteile besteht. Sind Spielzeuge also ganz eindeutig nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet, müssen Händler:innen folgenden Hinweis anbringen: „Achtung! Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.” Eine gute Alternative bietet das Platzieren eines Piktogramms mit einem durchgestrichenen Kreis und der Altersangabe „0 bis 3 Jahre“.

So fragwürdig arbeitet der IDO

Das oben genannte Beispiel zeigt deutlich: Der IDO hält sich bei seinen Abmahnwellen gern an „bewährte“ wettbewerbsrechtliche Verstöße. Bei diesen Verstößen handelt es sich für gewöhnlich um sehr eindeutige Verfehlungen. Aus diesem Grund widersprechen die Betroffenen meist nicht und sind vor allem bestrebt, die Sache schnell zu bereinigen. Viele treten gar nicht erst den Gang zum Anwalt oder zur Anwältin an, da der Sachverhalt vermeintlich klar wirkt und die Abmahnkosten in einer Höhe von einigen hundert Euro erst einmal gering erscheinen. Zudem berechnet ein Rechtsbeistand oft mehr als die Abmahnkosten. Hinzu kommt das Paradoxon, dass Abmahnungen von direkten Mitbewerbern und Mitbewerberinnen oft erheblich mehr kosten als vom IDO.

3 Gründe, warum Sie keine Unterlassungserklärung unterschreiben sollten:

#1 Finanzielle Belastung – ein Unternehmensleben lang

Wenn Sie als Abgemahnte:r eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, ist die rechtliche Auseinandersetzung längst nicht beendet – das Risiko von Folgekosten und Vertragsstrafen ist immens und begleitet Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit so lange Ihr Unternehmen und der Verband selbst existieren. Mit einer Unterzeichnung versprechen Sie, künftig für ähnliche Verstöße eine vertragliche Strafe an den IDO zu entrichten. Dafür reicht schon eine leichte Fahrlässigkeit. Die Vertragsstrafen des IDO bewegen sich meist in einem Bereich zwischen 3.000 und 5.000 Euro. Mit ihnen generiert der Verband die Hauptkosten für abgemahnte Onlineshops. Bei kleinen Unternehmen steht da schnell die Existenz auf dem Spiel – treffen Sie hier also keine übereilten Entscheidungen und lassen Sie die Abmahnung unbedingt von einem Anwalt oder einer Anwältin prüfen.

Mit diesem Vorgehen sind Sie außerdem in guter Gesellschaft, denn immer mehr Händler:innen setzen sich erfolgreich gegen den IDO Verband zur Wehr. Mittlerweile haben mehrere Gerichte entschieden, dass der Massenabmahner unrechtmäßig handelt und es ihm nur darum geht, Geld mit den Abmahnungen zu verdienen (u. a. OLG Rostock, LG Bonn, LG Darmstadt, LG Heilbronn). Ein aktuelles Urteil kommt vom LG Bielefeld (Urteil vom 26.01.2021, Az: 15 O 26/19), das zusätzlich zu der fehlenden Aktivlegitimation (was das bedeutet, können Sie weiter unten nachlesen) auch einen Rechtsmissbrauch des IDO feststellte, da dieser konsequent die eigenen Mitglieder verschont. In dem Fall ging es um die Werbung mit Herstellergarantien, die der IDO abmahnte. Das abgemahnte Unternehmen konnte aber nachweisen, dass die eigenen Mitglieder des IDO den angeblichen Verstoß genauso begehen, jedoch von dem Verband nicht abgemahnt werden.

#2 Psychischer Druck

Der IDO Verband setzt bei seiner Vorgehensweise vor allem auf Angst und Unkenntnis der abgemahnten Onlinehändler:innen, die die rechtliche Auseinandersetzung meist nur möglichst schnell aus der Welt schaffen wollen. Eine juristische Prüfung des Falls bleibt dabei meist auf der Strecke. Haben sie dann eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, finden sie oft bereits einen Monat später die Forderung nach einer Vertragsstrafe in Ihrem Briefkasten, die sie direkt auf einem Konto des Verbands begleichen sollen. Bei diesem Szenario stehen viele Betroffene noch aufgrund der vergangenen Abmahnung unter Schock und wissen ohne rechtliche Vertretung nicht, was zu tun ist, wenn sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Diese Praxis wiederholt sich im schlimmsten Fall gleich mehrere Mal. Das geht nicht nur finanziell an die Substanz, sondern zehrt auch gewaltig an der mentalen Gesundheit.

# 3 Schwere Umsetzbarkeit

Wenn Sie sich dazu entschließen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie sämtliche Abmahngründe bereits vor der Unterzeichnung beseitigt haben – ein Unterfangen, das Händler:innen in der Realität kaum umsetzen können. Denn Fakt ist: Wer einmal gegen eine Unterlassungserklärung verstößt, auf den hat der IDO meist ein besonderes Auge. Dementsprechend hoch ist die Trefferquote, wenn es darum geht, weitere Verstöße aufzudecken. Google und skriptbasierte Überwachungsmethoden vereinfachen die systematische Suche nach Verfehlungen zusätzlich. Ein besonderer Stolperstein in diesem Bereich ist der Mulitchannel-Verkauf: Verstöße bei mehreren Verkaufskanälen sind oft noch schwerer zu beheben und bergen ein entsprechend großes Risiko für Strafen, wenn Sie eine Unterlassungserklärung für einen bestimmten abgemahnten Kanal unterschreiben.

 Abmahnungen aufgrund einer Artikelbeschreibung haben es für Händler:innen ebenfalls in sich. Oft hängen an einem Artikel gleich mehrere Verkäufer:innen, viele verschiedene Parteien haben Rechte an der Beschreibung. Auch Amazon greift immer wieder darauf zu und legt Artikel zusammen, die doppelt gelistet sind. Onlinehändler:innen haben meist wenig Macht über den konkreten Inhalt einer Artikelbeschreibung und können die Rechtskonformität dementsprechend kaum beeinflussen. In solchen Fällen eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben ist wirtschaftlich ganz besonders unklug.

Nie ohne Rechtsbeistand

Halten Sie sich Eines immer vor Augen: Das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung ist längst nicht die letzte mögliche Lösung, auch wenn Ihnen ein klarer wettbewerbsrechtlicher Verstoß unterlaufen ist. Seit einiger Zeit hagelt es gerichtliche Entscheidungen gegen den IDO, weshalb umso mehr gilt: Wenn Sie eine Abmahnung des Verbands erhalten, geben Sie keine Unterlassungserklärung ab, bezahlen Sie nichts und lassen Sie die Abmahnung anwaltlich überprüfen. Der IDO lebt von den Vertragsstrafen, die wegen Verstößen an ihn gezahlt werden müssen, daher überprüft er konsequent jeden noch so kleinen Verstoß – und als Laie kann man leider oft nicht beurteilen, ob die abgemahnten Verstöße wirklich alle beseitigt wurden.

Ist der IDO bald Geschichte?

Langsam wird es ohnehin brenzlig für den Abmahnverband IDO.  Erstens, weil er kein Geld mehr verdient, und zweitens, weil er selbst Schadenersatz zahlen muss. Denn zusätzlich zu den Urteilen, die gegen ihn fallen, wird der IDO momentan von über 50 Onlinehändler:innen vor dem Landgericht Köln auf Schadenersatz verklagt…

Update: IDO hat es auf Amazon-Händler:innen abgesehen

Abmahnungen durch Verbände nehmen zu. Wie der Händlerbund berichtet, kommen normalerweise ein Drittel der Abmahnungen von Verbänden. Im Juni 2020 waren es dagegen gut 50 Prozent. Der IDO ist dabei der aktivste Abmahnverband. Normalerweise mahnt der Verband vor allem eBay-Händler:innen ab, jetzt hat er es jedoch verstärkt auf Amazon-Händler:innen abgesehen. Abmahngründe sind dabei folgende:

  • Pauschale Garantie: Wer mit einer Garantie wirbt, muss die Bedingungen der Garantie angeben und mitteilen, wann ein Garantiefall vorliegt und wie die Kundschaft die Garantie in Anspruch nehmen kann.
  • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung (zum Video: Widerrufsbelehrung)
  • Fehlende Grundpreisangabe

Wie Sie bei Abmahnungen des IDO reagieren sollten, erfahren Sie weiter unten im Text. Mehr zum Thema Abmahnungen finden Sie in diesem Artikel: Abmahnung erhalten? Alle wichtigen Infos im Überblick.

Update: IDO kann wieder keine Aktivlegitimation nachweisen

Der IDO Verband hat keine Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“. Das hat das OLG Koblenz (Beschluss vom 03.02.2020, Az: 9 W 356/19) entschieden. Das heißt, Abmahnungen, die der Verband in diesem Bereich verschickt, sind unrechtmäßig.

Verbände müssen für eine Aktivlegitimation eine „erhebliche Anzahl an Unternehmen“ als Mitglieder nachweisen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie die Unternehmer:innen, den Sie abmahnen. Was eine „erhebliche Anzahl“ ist, müssen Gerichte immer wieder im Einzelfall entscheiden. Und das hat das OLG Koblenz in diesem Fall getan:

Erheblich ist laut Gericht die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt nur dann, wenn diese nach Anzahl, Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ sind. Das heißt, dass der Verband nicht lediglich Individualinteressen, sondern kollektive gewerbliche Interessen der Wettbewerber:innen wahrnimmt. Den Unternehmen, die der Verband vertritt, müsse eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zukommen, denn anderenfalls könnte ein Verband ganz einfach alle Branchen abdecken, indem er kleine Onlinehändler:innen aus vielen unterschiedlichen Branchen als Mitglieder wirbt. Es seien auf jeden Fall Kriterien der Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts in den Vordergrund zu stellen und nicht die reine Anzahl der Mitglieder.

In dem entschiedenen Fall hatte der IDO Verband 20 Mitglieder aus dem Bereich Schmuck nachgewiesen, die ihre Ware alle online und überwiegend bei eBay vertreiben. Für einen Nachweis der Aktivlegitimation war das dem Gericht zu wenig.

Bereits mehrere Gerichte haben gegen den IDO Verband entschieden. Weitere Fälle und Informationen zum Abmahnverein IDO können Sie nachfolgend nachlesen. Aber eines vorneweg: Es lohnt sich immer gegen Abmahnungen – nicht nur des IDO Verbands – vorzugehen.

IDO mahnt eigene Mitglieder nicht ab

Wer sich damit brüstet, gegen Rechtsverstöße zu kämpfen und Wettbewerbsnachteile mit aller Macht zu verhindern, erfüllt doch sicherlich selbst seine hohen Maßstäbe…oder? Nicht so der Abmahnverein IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.). Der Verein verschickt zwar massenhaft Abmahnungen, seine eigenen Mitglieder lässt er dabei aber schön außen vor. Dies wurde vom Landgericht Heilbronn kürzlich bestätigt (Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KfH), auch wenn der Verband während des Verfahrens versucht hat das Gegenteil zu beweisen.

In dem Verfahren ging es um ein mittelständisches Unternehmen für Unterhaltungselektronik, das vom IDO Verband wegen zahlreicher angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt wurde. Die Anwälte und Anwältinnen des abgemahnten Unternehmens hatten daraufhin recherchiert und herausgefunden, dass der IDO seine eigenen Mitglieder weder kontrolliert noch abmahnt. In dem Verfahren behauptete der Verband, dass er seine Mitglieder genauso kontrolliert wie Nicht-Mitglieder und bei Verstößen gerichtlich gegen sie vorgeht. Die Beweisaufnahme ergab jedoch, dass dies nicht stimmt:

 
 
„Der Widerkläger (Anmerkung: der IDO) hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein gerichtliches Verfahren benennen können, dass einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betraf. (…) Im Ergebnis stellt sich die Vorgehensweise des Widerklägers als Missbrauch unter Würdigung der Begleitumstände des vorprozessualen und prozessualen Vorgehens dar.“

Das Urteil bestätigt, dass es nicht zulässig ist, dass der Verband jeden noch so kleinen Verstoß abmahnt, dabei aber die eigenen Mitglieder systematisch verschont. Die Rechtsprechung hat auch in der Vergangenheit ergeben, dass eine Mitgliedschaft kein „Schutzbrief“ für Abmahnungen eines Vereins sein darf.
 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob der IDO dagegen Berufung einlegt, bleibt abzuwarten.

Hat der IDO Verband eine Aktivlegitimation?

Das Landgericht Heilbronn ist nicht das erste Gericht, das gegen den Abmahnverein entscheidet. Schon mehrfach wurde angezweifelt, ob der Verein bei einigen seiner Abmahnungen überhaupt als Wettbewerber gilt. Dies ist eine Grundvoraussetzung, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschicken zu dürfen; Juristen sprechen hier von einer sogenannten Aktivlegitimation. Fehlt die Aktivlegitimation, sind Abmahnungen in diesem Geschäftsbereich nicht zulässig.

Laut Landgericht Rostock hat der Verein keine Aktivlegitimation bei Multimedia, Haushaltsgeräten und Elektroartikeln (Urteil vom 10.01.2019, Az: 5a HKO 120/18) und laut OLG Frankfurt auch keine bei Büchern und Spielwaren (Urteil vom 02.05.2019, Az: 6 U 58/18). Beiden Entscheidungen gingen Abmahnungen des IDO gegen eBay-Verkäufer:innen voraus. Und in beiden Verfahren konnte der Verband seine Aktivlegitimation nicht nachweisen. Konkret konnte er nicht beweisen, dass er ausreichend Mitglieder hat, die der gleichen Branche wie das abgemahnte Unternehmen angehören (also wirklich dessen Wettbewerber sind).

Was ist die Aktivlegitimation?

Die Aktivlegitimation ist die Befugnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Aktivlegitimiert sind demnach

  • Mitbewerber
  • rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt
  • qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind
  • die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.

Da die Formulierungen „erhebliche Zahl von Unternehmern“ und „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ viel Spielraum offen lassen, müssen – wie im Fall des IDO – oft die Gerichte darüber entscheiden, ob jemand aktivlegitimiert ist.

Hier gibt es weitere Infos zur Abmahnbefugnis von Wettbewerbsverbänden und Verbraucherzentralen.

Gegen Abmahnungen vorgehen lohnt sich

Diese Fälle zeigen einmal mehr, dass es sich lohnt, gegen Abmahnungen vorzugehen. Das hat auch eine aktuelle Abmahnumfrage im Onlinehandel ergeben: In mehr als drei Vierteln der Fälle konnte ein besseres Ergebnis erzielt werden. In 19 Prozent hat die gegnerische Partei die Abmahnung sogar zurückgezogen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, egal ob von einem Abmahnverein, einem Abmahnanwalt oder einer Abmahnanwältin oder auch von einer/einem echten Wettbewerber:in, sollten Sie diese immer rechtlich überprüfen lassen und vor allem niemals voreilig eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Denn wenn Sie dies tun, ist das ein Schuldanerkenntnis. Das heißt, sie geben zu, dass Sie den Verstoß, der Ihnen vorgeworfen wird, begangen haben und verpflichten sich, diesen nicht zu wiederholen. Tun Sie dies doch – egal ob bewusst oder unbewusst – müssen Sie eine Vertragsstrafe zahlen.

Da über berüchtigte Abmahnanwälte und -anwältinnen sowie Abmahnvereine wie den IDO immer mehr berichtet wird und Gerichte zunehmend Urteile gegen sie fällen, lohnt es sich umso mehr, gegen deren Abmahnungen vorzugehen.

Tipp:

Wie Sie eine unrechtmäßige Abmahnung erkennen können, erfahren Sie in diesem Artikel: BGH-Urteil: 3 Anhaltspunkte, dass Sie zu Unrecht abgemahnt wurden.

Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie so reagieren

 
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Berufshaftpflicht schützt bei Abmahnungen

Wenn Sie eine Berufshaftpflicht über exali.de abschließen, sind Sie im Fall einer Abmahnung auf der sicheren Seite. Der Versicherer prüft jede Abmahnung für Sie, wehrt unberechtigte Ansprüche ab, modifiziert gegebenenfalls die Unterlassungserklärung und bezahlt berechtigte Forderungen.

Sie haben Fragen zur besten Absicherung für Ihr Business? Dann rufen Sie uns einfach an! Bei exali.de gibt es kein Callcenter und keine Warteschleife, unsere Versicherungsexperten und -expertinnen beraten Sie persönlich.

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