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Urteil zu Werbemails: Warum nicht nur der Versender haftet…
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Urteil zu Werbemails: Warum nicht nur der Versender haftet…

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Freitag, 13. September 2019
Freitag, 13. September 2019
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Wer ohne Einwilligung des Empfängers eine Werbemail verschickt, riskiert eine Abmahnung. Den Mailversand an Dienstleister auszulagern, ist auch keine Lösung, sagen die Richter des Landgerichts Frankenthal. Warum sie die sogenannte Störerhaftung dabei sehr streng beurteilten und was sie sonst zur Urteilsbegründung sagten, erfahren Sie hier…

Anwalt erhält unzulässige Werbemail

Kläger in diesem Fall ist ein Rechtsanwalt, der eine Werbemail, der er nie zugestimmt hat, in seinem beruflichen Postfach hatte. Die Werbung stammte von einem Finanzdienstleistungsunternehmen, versandt wurde sie jedoch von einem beauftragten Drittunternehmen (Mailing-Dienstleister).

Der Anwalt verschickte aufgrund der unzulässigen Mail eine Abmahnung an den Finanzdienstleister, der für die Werbemail verantwortlich ist. Daraufhin erhielt er lediglich die Unterlassungserklärung des Drittanbieters mit dem Hinweis, dass dieser schließlich die Werbung verschickt habe. Das reichte dem Anwalt jedoch nicht aus, um auch den Verantwortlichen für die Mails (den Finanzdienstleister) zu entlasten. Daher verklagte er diesen vor dem Landgericht Frankenthal und bekam Recht (Urteil LG Frankenthal vom 10.07.2018, Az:6 O 322/17).

Auftraggeber von Werbemails haftet als Störer

Vor Gericht argumentierte der Finanzdienstleister (also der Werbeverantwortliche) damit, dass er die Werbung nicht selbst verschickt habe und daher der Dienstleister für die Panne verantwortlich sei. Diese Argumentation ließen die Richter jedoch nicht gelten.

Sie stellten zunächst einmal fest, dass es sich um unzulässige Werbung handelte, da der Anwalt in „seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt“ worden sei.

Eine Werbemail an eine betriebliche Mailadresse beeinträchtigt immer den betrieblichen Ablauf, da der Empfänger Arbeitszeit aufwenden muss, um die E-Mail zu lesen oder zu löschen. In diesem Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Empfänger ein Rechtsanwalt ist. Denn Anwälte sind aufgrund ihres hohen Haftungsrisikos gezwungen, Mails genau zu prüfen, bevor sie sie löschen.

Doch warum haftet der Werbetreibende für die Mail, obwohl er sie nicht selbst verschickt hat? Hier kommt die sogenannte Störerhaftung ins Spiel.

Was ist die Störerhaftung?

„Als Störer haftet derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt und ihm zumutbare Mitwirkungspflichten verletzt hat.“ (vgl. BGH I ZR 304/01, S. 18)

Vereinfacht gesagt: Jemand kann auch für eine Rechtsverletzung verantwortlich sein, weil er diese in irgendeiner Art gefördert oder ermöglicht, jedoch nicht selbst begangen hat.

Der Auftraggeber der Mail haftet in diesem Fall als Störer, weil er dazu beigetragen hat, dass die Mail an den Anwalt versendet werden konnte. Zur Begründung führte das Gericht aus:

 
 

„Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der E-Mail letztlich auf die (möglicherweise fehlerhafte) Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht. Als Mitwirkung genügt auch die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten.“

„Es genügt demnach, wenn die Beklagte an der Schaffung eines rechtswidrigen Zustands objektiv mitgewirkt hat. Ausreichend ist deshalb bereits, dass der Versand von Werbe-E-Mails über die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten auf Veranlassung der Beklagten durch die Firma A gestartet wurde und die Beklagte beim Empfänger der E-Mail nach deren Inhalt als werbendes Unternehmen erscheint.“

Kurz gesagt: Durch die Beauftragung des Mailing-Dienstleisters hat das Finanzdienstleistungsunternehmen erst ermöglicht, dass Werbemails verschickt werden. Mit seiner strengen Auslegung der Störerhaftung will das Gericht verhindern, dass solche Mailingaktionen ausufern und Unternehmen dafür Drittanbieter beauftragen, um haftungsrechtlich aus dem Schneider zu sein.

Da das beklagte Unternehmen in Berufung ging, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Tipps: Werbemails und Newsletter rechtssicher versenden

Diese Vorgaben sollten Sie beachten, wenn Sie Werbemails und Newsletter verschicken:

  • Verschicken Sie niemals Mails ohne Einwilligung des Empfängers
  • Nutzen Sie immer das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren
  • Protokollieren Sie die Einwilligung des Empfängers als Beweismittel im Streitfall
  • Beachten Sie auch bei Mails das Urheber- und Markenrecht. Verwenden Sie keine Bilder und Logos, für die Sie keine Lizenz oder Erlaubnis besitzen und kopieren Sie keine Texte aus anderen Quellen
  • Wenn in Ihrer Werbemail Preise enthalten sind, müssen diese der Preisangabenverordnung (kurz PAngV) entsprechen und Sie müssen sowohl den Preis als auch die Mehrwertsteuer, Versandkosten und den Grundpreis angeben
  • Jede geschäftliche E-Mail benötigt ein vollständiges Impressum
  • Bei Newslettern muss für den Empfänger ersichtlich sein, wer den Newsletter versendet, welcher Inhalt im Newsletter zu erwarten ist, wie häufig dieser versendet wird und wie er ihn wieder abbestellen kann

Berufshaftpflicht: Ein Schutz für den Fall der Fälle

Berufshaftfpflicht

Um Werbung und Newsletter rechtssicher zu versenden, gibt es einige Regeln zu beachten. Wenn Sie sich an die genannten Vorgaben halten, haben Sie schon einiges richtig gemacht. Trotzdem kann beim Newsletter-Versand versehentlich etwas schiefgehen und Sie können wegen unzulässiger Werbung abgemahnt werden. Im Fall einer Abmahnung ist die Berufshaftpflichtversicherung über exali.de an Ihrer Seite. Der Versicherer prüft auf eigene Kosten, ob die Forderung berechtigt ist. Unberechtigte Forderungen werden abgewehrt und berechtigte Forderungen bezahlt.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Bei exali.de gibt es keine Telefonwarteschleife und kein Callcenter. Ihr persönlicher Ansprechpartner ist gerne für Sie da!

 

© Jan Mörgenthaler – exali AG
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