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Händlerkonto gesperrt: Gericht erklärt AGB-Klausel von Amazon für unwirksam
Onlinehändlerin gegen Amazon
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Händlerkonto gesperrt: Gericht erklärt AGB-Klausel von Amazon für unwirksam

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Montag, 16. September 2019
Montag, 16. September 2019
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Onlinehändler, die auf Amazon oder eBay verkaufen, sind auf die Einnahmen auf den Plattformen angewiesen. Wenn der Plattformbetreiber dann einfach den Zugang zum Händlerkonto sperrt, ist das nicht nur ärgerlich, sondern kann auch zur Gefahr fürs Business werden. Genau das passierte kürzlich einer Amazon-Händlerin und der Fall landete vor Gericht. Wie das Verfahren ausging und warum Amazon Ärger mit dem Bundeskartellamt und der EU hat…

Amazon-Händlerin steht vor verschlossener Tür

Eine Onlinehändlerin staunte nicht schlecht, als sie feststellte, dass Amazon ihr Händlerkonto gesperrt hatte. In einer E-Mail informierte die Onlineplattform sie darüber, dass alle ihre Angebote von der Webseite entfernt und das Konto deaktiviert wurde. Auch das Guthaben (rund 25.000 Euro) der Händlerin hat Amazon zunächst einbehalten. Täglich entgingen ihr mehrere Tausend Euro Umsatz. Und die Begründung für die Sperrung?

Angeblich habe die Onlinehändlerin Kundenrezessionen manipuliert. Um welche Kundenbewertungen es genau geht, teilte Amazon nicht mit. Die Sperrung erfolgte ohne Ankündigung und ohne dass die Händlerin Kontakt mit Amazon aufnehmen konnte. Amazon geht aktuell verstärkt gegen vermeintliche Betrüger und manipulative Praktiken vor und sperrt Händlerkonten.

Onlinehändlerin zieht gegen Amazon vor Gericht

Die betroffene Händlerin wollte sich das Vorgehen von Amazon nicht gefallen lassen. Durch die Kontosperrung habe sie einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Nachdem sie Amazon vergeblich aufgefordert hatte, ihr Konto zu entsperren, stellte sie beim Landgericht Hildesheim einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung und wollte so erreichen, dass ihr Konto wieder freigegeben wird.

Und das Gericht gab der Händlerin recht (Beschluss vom 26.06.2019, AZ. 3 O 179/19). Demnach ist Amazon verpflichtet, die Kontosperrung und alle gegen die Händlerin eingeleiteten Schritte mit sofortiger Wirkung rückgängig zu machen. Sollte sich Amazon nicht an die Verfügung halten, so droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Den Beschluss begründete das Gericht mit einer unwirksamen Sperrklausel in den AGB des Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag. Dort heißt es unter Ziffer 3:

 
 
„Wir können diesen Vertrag oder ein Programm jederzeit durch Benachrichtigung an Sie mit sofortiger Wirkung kündigen oder aussetzen (auch ohne Grund).“

Mit dieser Klausel behält sich Amazon das Recht vor, ein Händlerkonto jederzeit willkürlich und ohne Beweise zu sperren. Eine solche AGB-Klausel benachteilige die Amazon-Händler gemäß § 307 BGB und sei somit unwirksam, so das Gericht.

Die Sperrung des Kontos sei außerdem als „verbotene Eigenmacht“ gemäß § 858 BGB anzusehen und sei ein Eingriff in die „besitzähnliche Rechtsposition“ der Onlinehändlerin. Demnach handelt derjenige widerrechtlich, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn in seinem Besitz stört, sofern ihm nicht das Gesetz die Störung gestattet.

Exkurs: Unwirksame AGB-Klauseln

Damit Sie nicht auch wie Amazon unwirksame AGB-Klauseln verwenden, erklärt Ihnen unser Experte im Video, was Sie bei der Erstellung von AGB beachten sollten:

 

 

Tipp:

Hier können Sie einen Fall nachlesen, in dem das Reiseportal sonnenklar.tv es mit dem Haftungsausschluss in AGB übertrieben hat.

Kritik zeigt Wirkung: Amazon ändert seine Geschäftsbedingungen

Der Beschluss des LG Hildesheim ist noch nicht rechtskräftig, allerdings kam kürzlich Bewegung in diesen und andere Fälle. Denn Amazon steht nicht zum ersten Mal wegen des zweifelhaften Umgangs mit seinen Händlern in der Kritik. Ende 2018 wurde gegen Amazon ein Verfahren eingeleitet, nachdem sich mehrere Händler über die Haftungsregeln und intransparente Kündigungen beschwert hatten. Auf Druck des Bundeskartellamts gelobt Amazon nun Besserung und ändert seine Geschäftsbedingungen. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Haftungsregeln wurden zugunsten der Händler umformuliert
  • Ordentliche Kündigungen unterliegen nun einer 30-Tage-Frist
  • Amazon muss künftig außerordentliche Kündigungen und Sperrungen begründen und den Händler darüber informieren
  • Der Gerichtsstand wurde geändert, sodass künftig auch deutsche Gerichte zuständig sein können, bisher mussten Händler in Luxemburg vor Gericht ziehen.

Aufgrund der Einigung von Amazon und Bundeskartellamt wurde das Verfahren eingestellt. Alle Änderungen im Detail können Sie in der Pressemitteilung des Bundeskartellamts nachlesen. Die Änderungen traten zum 16. August 2019 in Kraft.

Inzwischen hat Amazon außerdem damit begonnen, einzelne Händlerkonten wieder freizugeben. In einer erneuten Mitteilung an die betroffenen Onlinehändler entschuldigte sich Amazon für die unberechtigte Sperrung und gab als Grund einen Irrtum bei der Überprüfung der Konten an. Genauere Angaben über die Gründe der Sperrung machte Amazon nicht und ließ ebenfalls offen, ob es eine Entschädigung für die betroffenen Onlinehändler gibt.

EU-Wettbewerbshüter nehmen sich Amazon vor

Aus dem Schneider ist Amazon aber noch nicht. Denn die EU-Wettbewerbshüter wollen ein förmliches Wettbewerbsverfahren gegen den Onlineversandhändler eröffnen. Untersucht werden soll die Standardvereinbarung zwischen Amazon und den Händlern, die auf dem Amazon-Marketplace ihre Waren verkaufen. Denn der Onlineriese ist sowohl Händler, als auch Plattformanbieter. Diese Doppelrolle könnte Amazon ausnutzen, um die Daten seiner Händler für sich zu nutzen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Wenn Amazon aus den Daten entnehmen kann, wo lukrative Märkte entstehen und welche Produkte besonders gut laufen, kann Amazon seinen Händlern das Geschäft streitig machen.

Ein Fokus der Untersuchung liegt auch auf der sogenannten „Buy Box“. Die „Buy Box“ ist ein Button auf der Produktseite eines Artikels, mit der der Käufer ein Produkt direkt in den Einkaufswagen legen kann. Um diesen Button freizuschalten, müssen Händler eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Wann die Untersuchung abgeschlossen sein wird, steht noch nicht fest. Sollte sie ein rechtswidriges Verhalten seitens Amazon bestätigen, drohen dem Onlineriesen Strafen in Milliardenhöhe.

Als Amazon-Händler oder mit eigenem Webshop bestens abgesichert

Webshop-Versicherung

Welche Risiken es für Amazon-Händler gibt und wie was Sie sonst noch bei einem Verkauf auf der Plattform beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel: Amazon-Händler werden: So geht`s und diese Risiken gibt es.

Egal, ob Sie Ihren eigenen Webshop betreiben, oder auf Marketplaces wie eBay oder Amazon verkaufen, mit einer Webshop-Versicherung über exali.de ist Ihr eCommerce-Business bestens versichert, egal ob bei Cyberattacken, Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz oder Rechtsverletzungen (zum Beispiel gegen das Marken- und Urheberrecht). Im Falle einer Abmahnung prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob die Forderung berechtigt ist. Unberechtigte Forderungen werden abgewehrt und berechtigte Forderungen übernimmt der Versicherer für Sie. Die Webshop-Versicherung bietet Ihnen außerdem internationalen Versicherungsschutz für Vermögensschäden und kann optional mit bis zu vier frei wählbaren Zusatzbausteinen erweitert werden.

Wenn auch Sie einen Versicherungsschutz möchten, der mit der Zeit geht, dann zögern Sie nicht und rufen Sie uns gerne an. Bei exali.de gibt es keine Telefonwarteschleife und kein Callcenter.

 

© Jan Mörgenthaler – exali AG

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