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Verstoß gegen Unterlassung: Nur Verlinkung zu löschen, reicht nicht
Unterlassung: Nur Verlinkung löschen reicht nicht

Verstoß gegen Unterlassung: Nur Verlinkung zu löschen, reicht nicht

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Mittwoch, 13. Februar 2013
Mittwoch, 13. Februar 2013
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Wie schnell es in der Praxis passieren kann, dass wegen eines unbedachten Fehlers eine Abmahnung ins Haus flattert – dieses „sensible Thema“ haben mittlerweile viele Freiberufler auf dem Schirm. Zerknirscht wird die Schadenersatzforderung bezahlt und die Unterlassungserklärung unterschrieben. Doch leider ist die Haftung damit noch nicht vom Tisch: Ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung kann leichter passieren, als so manchem Freiberufler lieb ist. Das zeigt auch dieser Fall, der jüngst vor dem OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 92/11) entschieden wurde.

So urteilte das Gericht, dass im Zusammenhang mit der Bildrechtsverletzung eines Verlags ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vorliegt, wenn entsprechendes Foto weiterhin über Direkteingabe der URL erreichbar ist – und sei diese noch so komplex.

Streitpunkt: 5.000 Euro Vertragsstrafe gerechtfertigt?
Urteil: Bild muss vollständig vom Server gelöscht werden
Gericht: Freiberufler handelt fahrlässig
Berufshaftpflicht über exali: Rechtsverletzungen absichern

Nur Verlinkung gelöscht: Foto per URL weiterhin erreichbar

Die ganze Geschichte der „klassischen“ Urheberrechtsverletzung mit teurem Nachspiel: Weil er auf seiner Homepage ein geschütztes Bild genutzt hatte, wurde ein Verlag abgemahnt. In Folge verpflichtete er sich per Unterlassungserklärung gegenüber dem Urheber, das Bild nicht mehr auf seiner Internetseite zu nutzen oder auf sonst eine Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen.

Ein gewöhnliches Procedere im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen – auch, dass im Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe droht. Eine Konsequenz, die daher unter allen Umständen vermieden werden sollte.

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Streitpunkt: 5.000 Euro Vertragsstrafe gerechtfertigt?

Im weltweiten Netz – das bekanntlich „niemals vergisst“ – ist das jedoch kein einfaches Unterfangen. Zudem herrscht in manchen Fällen Unklarheit darüber, welche Maßnahmen genau umgesetzt werden müssen, damit die Unterlassungserklärung eingehalten wird. Das ist vor allem der Fall, wenn die Unterlassungserklärung unpräzise formuliert ist.

Eine Erfahrung, wie sie auch der Verlag im aktuellen Fall machte: Nach Unterzeichnen der Unterlassungserklärung löschte er zwar den Link zu dem entsprechenden Foto bzw. redaktionellen Beitrag, in dem das Bild eingebunden war – allerdings vergaß er, das Foto auch vom Webserver zu löschen.

Durch die Direkteingabe der URL war das geschützte Werk weiterhin erreichbar – und damit öffentlich zugänglich für Jedermann, der  die URL kannte.

Aus Sicht des Urhebers ein klarer Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe. Er forderte daher prompt die relativ  übliche Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro. Der Verlag weigerte sich, diesem Anspruch nachzukommen – schließlich landete der Fall vor dem OLG Karlsruhe.

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Urteil: Bild muss vollständig vom Server gelöscht werden

In ihrem Urteil (Az.: 6 U 92/11) entschieden die Richter des Oberlandesgerichts nun gegen den Verlag.

Ihre Begründung: Indem das Bild über die Direkteingabe einer bestimmten URL weiterhin erreichbar sei, liege aus Sicht des Gerichts ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor. Lediglich die Verlinkung zu löschen, genüge also nicht. So hätte das Bild vollständig vom Server gelöscht werden müssen, um die Unterlassungserklärung zu erfüllen.

Wörtlich heißt es in dem Urteil dazu:

„Aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung war diese verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte.“

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Gericht: Freiberufler handelt fahrlässig

Übrigens nicht das erste Mal, dass sich eine Verlinkung zur rechtlichen Stolperfalle entwickelte: Ähnliche Erfahrung machte auch ein Unternehmer, der eine Karte kopiert und per Link auf seiner Webseite eingebaut hatte.

Auch hier war der Fall nach Ansicht der Richter lediglich durch Entfernen des Links zu dem fremden Inhalt nicht aus der Welt geschafft: Im Gegenteil: Der Unternehmer habe fahrlässig gehandelt, denn er hätte entsprechende Daten auch vom Server löschen müssen, entschied damals das Amtsgericht München (Az.: 161 C 15642/09).

Mehr dazu im Beitrag „Stolperfalle Internet: Auch wer nur verlinkt, kann Urheberrechte empfindlich verletzen“ auf unserer exali Infobase.

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Berufshaftpflicht über exali: Rechtsverletzungen absichern

Die beiden Fälle zeigen, wie schnell sich eine Urheberrechtsverletzung zum teuren Domino-Effekt für Freiberufler und Selbständige entwickeln kann. Und auch die Tatsache, dass es im weltweiten Netz mit einigen Hürden verbunden ist, Inhalte endgültig zu löschen, trägt nicht gerade zu einer Minimierung des Haftungsrisikos bei.

Die Versicherungslösungen von exali sichern Freiberufler und Selbständige ab und bieten Schutz bei Rechtsverletzungen – auch im Fall grob fahrlässigen Handelns.

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Weiterführende Informationen

  • Landgericht Hamburg: Blogger haftet für verlinktes YouTube-Video
  • Urteil zur Urheberrechtsverletzung: Auch Bilder in RSS-Feeds sind geschützt
  • Urteil: Google haftet nicht für die Inhalte seiner Suchergebnisse

© Flora Anna Grass – exali AG

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