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Zitatrecht: Was beim Zitieren erlaubt ist und was nicht
Achtung bei Memes oder Zitaten auf der Website
Achtung bei Memes oder Zitaten auf der Website

Zitatrecht: Was beim Zitieren erlaubt ist und was nicht

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Montag, 8. Februar 2021
Montag, 8. Februar 2021
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Ob auf Memes, Präsentationen, in Social Media oder auf der eigenen Website: Zitate und Weisheiten bekannter Persönlichkeiten sind beliebt, um Inhalte zu unterstreichen oder aufzuwerten. Dabei wird oft vergessen, dass diese urheberrechtlich geschützt sein können und eine Abmahnung drohen kann. Deshalb haben wir heute mal das Zitatrecht unter die Lupe genommen und verraten Ihnen, was beim Zitieren erlaubt ist und was nicht.

Urheberrecht bei Zitaten: Diese Regeln gelten

Grundsätzlich gilt: Auch Zitate können urheberrechtlich geschützt sein. Dabei kommt es wie so oft im Urheberrecht auf die sogenannte Schöpfungshöhe an. Das heißt, es stellt sich die Frage, ob das Werk (in dem Fall das Zitat) gemäß § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers oder der Urheberin ist.

Für Zitate heißt das, dass auch sie als Textteil urheberrechtlich geschützt sein können, wenn sie außergewöhnlich und individuell sind. Das ist bei bekannten Zitaten, die für Memes oder Websites verwendet werden, meistens der Fall.

Das Urheberrecht für Zitate ist in § 51  UrhG geregelt. Dort heißt es:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Daraus ergeben sich für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Zitaten diese Regeln:  

  1. Die Übernahme von Zitaten ist nur zulässig, wenn das Zitat einen Zweck erfüllt. Was in diesem Sinne ein Zweck ist, ist im Gesetz nicht festgelegt. Jedoch hat die Rechtsprechung, unter anderem auch des BGH, ergeben, dass ein ausreichender Zweck nur vorliegt, wenn das Zitat verwendet wird, um eigene Gedanken zu untermauern und eine „innere Verbindung“ zu den eigenen Aussagen besteht.

    Das heißt, wenn Sie sich auf Ihrem Blog mit einem bestimmten Thema auseinandersetzen und dann, weil es thematisch passt, ein Zitat einer bekannten Person mit einfließen lassen, dann ist das zulässig. Wenn Sie jedoch ein Zitat nur für Illustrationszwecke verwenden, also zum Beispiel in eine Grafik einfügen oder ein Meme damit erstellen, ist das kein ausreichender Zweck und kann daher abgemahnt werden. Das Gleiche gilt auch, wenn Sie der Meinung sind, dass ein bestimmtes Zitat „so schön“ zu Ihrer Website passt oder Ihr Produkt „so passend“ beschreibt.

  1. Das zitierende Werk muss selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit urheberrechtlich geschützt sein. Das heißt, nur wer selbst ein „Werk“ hervorbringt, soll von der Zitierfreiheit profitieren. Eine Website oder ein Blog dürfte dieses Kriterium erfüllen. Jedoch muss auch eine Werbung, für die ein Zitat verwendet werden soll, entsprechend individuell sein.
  2. Das Zitat muss als solches gekennzeichnet werden, zum Beispiel durch Anführungszeichen, Kursiv-Schrift oder Fettdruck. Außerdem muss die Quelle angegeben werden.
  3. Das Zitat darf nicht verändert werden. Auch kleine grammatikalische Veränderungen, damit sich das Zitat in den eigenen Text einfügt, sind nicht durch das Zitatrecht abgedeckt.

Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Urhebers

Kein Problem haben Sie, wenn Sie Zitate verwenden, dessen Urheber:in seit 70 Jahren tot ist. Gemäß § 64 UrhG erlischt nämlich das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin. Die Werke werden dann gemeinfrei und können von jedem frei verwendet werden. Die oben genannten Regeln gelten außerdem nicht für das Zitieren von amtlichen Werken wie Gesetzen, Verordnungen, Urteilen sowie wissenschaftlichen oder historischen Daten und Fakten.

Verstoß gegen Zitatrecht: Es drohen Abmahnungen

An die Regeln des Zitatrechts sollte man sich in jedem Fall halten. Denn sonst drohen teure Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung. Dass dies kein theoretisches Risiko ist, sondern in der Praxis auch von den Erben des Urhebers durchgesetzt wird, zeigen die Fälle Erich Kästner und Karl Valentin.

Die Erben von Erich Kästner gingen in der Vergangenheit gegen einen Webseitenbetreiber vor, der seine Homepage mit einem Gedicht von Kästner geschmückt hatte. Auch der Nachlassverwalter von Karl Valentin hat jahrelang Seitenbetreiber abgemahnt, die ihre Inhalte mit seinen Zitaten bewarben oder aufgehübscht haben. Zumindest in diesem Fall gibt es seit dem 1. Januar 2019 Entwarnung: Seitdem ist Karl Valentin nämlich 70 Jahre tot und seine Zitate dürfen frei verwendet werden.

Absicherung bei Urheberrechtsverstößen: Berufshaftpflicht über exali.de

Urheberrechtsverstöße und andere Rechtsverletzungen können Sie versichern: Mit einer Berufshaftpflicht über exali.de sind Sie bei Abmahnungen und Schadenersatzforderungen umfassend geschützt. Jede Forderung prüft der Versicherer für Sie, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und übernimmt berechtige Schadenersatzzahlungen.

Hier können Sie unverbindlich Ihre Tätigkeit eintragen und Ihren Beitrag berechnen:

 
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