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Ghostwriting: Haftung, Rechtslage und echter Schadenfall
Alle Infos zum Ghostwriting im Überblick
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Ghostwriting: Haftung, Rechtslage und echter Schadenfall

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Freitag, 27. Dezember 2019
Freitag, 27. Dezember 2019
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Wussten Sie, dass John F. Kennedy den Pulitzer Preis gewonnen hat? Ja, 1957 für sein Buch „Profiles in Courage“ (Zivilcourage). Doch der Autor des Buches war nicht er, sondern sein damaliger Assistent. Damit hat der ehemalige US-Präsident etwas mit Helmut Kohl, Dieter Bohlen und Heidi Klum gemeinsam: Sie alle haben schon Ghostwriter beauftragt. Doch sie sind nicht allein. Ghostwriting ist weit verbreitet, auch wenn es meist nicht bekannt wird. Aber ist Ghostwriting legal, was gibt es rechtlich zu beachten und warum soll ein Selfpublisher in einem echten exali.de-Schadenfall 2.500 Euro zahlen? Hier gibt´s die Antworten.

Ist Ghostwriting legal?

Ganz klar: Ja. Ghostwriting ist erlaubt und in vielen Bereichen gang und gäbe. Grundlage für das Ghostwriting ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer (Ghostwriter) und dem Auftraggeber. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen Werkvertrag, in dem vereinbart wird, welche Leistung der Ghostwriter erbringt und welches Honorar er dafür erhält. Durch die Vereinbarung überträgt der Ghostwriter die Nutzungsrechte an dem Werk (also zum Beispiel an einem Buch) auf seinen Auftraggeber. Das Urheberrecht verbleibt jedoch immer beim Autor, denn nach deutschem Recht kann das Urheberrecht nicht abgetreten werden.

Ist akademisches Ghostwriting erlaubt?

Wenn akademische Arbeiten, zum Beispiel Bachelor-, Master- oder Doktor-Arbeiten von einem Ghostwriter geschrieben werden, spricht man vom akademischen Ghostwriting. Auch dieses ist legal. Dazu gab es im Jahr 2009 ein Grundsatzurteil des OLG Frankfurt (Az: 11 U 51/08). Darin heißt es, dass eine Vereinbarung, in der der Urheber (also der Ghostwriter) sich verpflichtet, seine eigene Urheberschaft zu verschweigen, und dem Auftraggeber gestattet, die Arbeit als seine zu veröffentlichen, nicht zu beanstanden ist. Dabei kommt es laut Gericht auch nicht darauf an, für welche Art von Arbeit der Ghostwriter beauftragt wird.

Aber Achtung: Trotzdem kann akademisches Ghostwriting rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nämlich dann, wenn der Auftraggeber die Arbeit eines Ghostwriters als seine eigene bei der Universität einreicht. Vor allem, wenn er – wie an den meisten Unis üblich – eidesstattlich bestätigt, dass er die Arbeit selbst und ohne fremde Hilfe angefertigt hat. Dann könnte sich der Auftraggeber wegen einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) strafbar machen. Außerdem könnten ihm auch Sanktionen der Hochschule drohen, zum Beispiel Bußgelder oder Exmatrikulation. Weil sich Plagiate und Ghostwriting-Fälle häuften, drohen manche Unis bereits mit drakonischen Strafen, die Uni Münster beispielsweise mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Machen sich Ghostwriter strafbar?

Aber was ist mit den Ghostwritern, wenn diese eine wissenschaftliche Arbeit für jemanden schreiben, der diese dann an der Universität einreicht? Machen sich Ghostwriter dann auch strafbar? Wenn es um wissenschaftliche Arbeiten geht, vereinbaren Ghostwriter und Ghostwriting-Agenturen in den Verträgen mit dem Auftraggeber, dass der Text lediglich als Vorlage und Inspiration gedacht ist und nicht eins zu eins übernommen werden darf. Die meisten Agenturen weisen jeden Auftraggeber explizit darauf hin, dass die Arbeiten nicht eingereicht werden dürfen. Rechtlich könnten sie nur belangt werden, wenn sie wüssten, dass der Auftraggeber den Text ohne Änderung einreicht, dann wäre beispielsweise eine Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides statt möglich. Dies einem Ghostwriter in der Praxis nachzuweisen, ist jedoch so gut wie unmöglich.

Tipp:

Alle Risiken, die Sie als Ghostwriter oder Texter haben, und wie Sie sich absichern können, können Sie hier nachlesen: Zwischen den Zeilen: Hier lauern die Gefahren für Texter!

Wer haftet beim Ghostwriting für Urheberrechtsverletzung? Ein echter Schadenfall…

Hier kommen wir zu einem Schadenfall, der einem exali.de-Versicherten genau so passiert ist. Unser Kunde, ein Autor und Selfpublisher, hatte einen Ghostwriter damit beauftragt, ein Bastelbuch für Kinder zu schreiben. Dieses verkaufte er dann unter eigenem Namen bei Amazon. Nach einiger Zeit erhielt unser Kunde eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei, die ein Verlagshaus vertrat. Der Vorwurf: Urheberrechtsverletzung. An rund 20 Stellen hatte der Ghostwriter die Bastel-Anleitungen einfach aus einem anderen Bastelbuch, das von dem Verlagshaus publiziert wird, abgeschrieben.

Der Abmahnung war eine Unterlassungserklärung beigefügt und die Aufforderung, die Verkaufszahlen des Bastelbuches auf Amazon offenzulegen. Die Anwaltskosten für die Abmahnung betrugen rund 2.000 Euro, die unser Kunde zahlen sollte. Eine Schadenersatzforderung behielt sich das Verlagshaus in dem Anwaltsschreiben im Hinblick auf die Verkaufszahlen vor.

Der Selfpublisher meldete den Fall bei exali.de. Der Versicherer prüfte die Abmahnung und bezahlte die 2.000 Euro Anwaltskosten. Glücklicherweise hatte unser Versicherter das Buch bis zur Abmahnung noch nicht lange bei Amazon zum Verkauf angeboten. Nach Offenlegung der Verkaufszahlen hat sich der geschädigte Verlag nicht noch einmal wegen einer Schadenersatzzahlung gemeldet.

Doch was ist mit dem Ghostwriter, der ja den Schaden verursacht hat? Der Versicherer könnte diesen in Regress nehmen, das heißt, die bezahlten Kosten von ihm zurückverlangen. In diesem Fall hat sich der Versicherer jedoch dagegen entschieden, um keinen langwierigen Streit zu riskieren und die Kosten noch weiter nach oben zu treiben.

Generell gilt: Bei einer Urheberrechtsverletzung haften zunächst beide Parteien, also der Auftraggeber, der das Werk als seines vertreibt, und der Ghostwriter oder Texter, der die Rechtsverletzung begangen hat. Da der Ghostwriter aber namentlich nicht auftaucht, werden sich die Geschädigten, wie in diesem Fall das Verlagshaus, immer zuerst an den Auftraggeber wenden. Dieser kann dann versuchen, den Ghostwriter in Regress zu nehmen und von ihm den Schaden zurückverlangen.

Der gute Geist im Hintergrund: Media-Haftpflicht über exali.de

Media-Haftpflicht

In unserem Fall war der Selfpublisher (der Auftraggeber) durch die Media-Haftpflicht über exali.de bestens abgesichert. Auch wenn Sie in einer anderen Branche tätig sind und einen Texter oder Ghostwriter beauftragen, der dann beispielsweise das Urheberrecht verletzt, sind Sie mit einer Berufshaftpflicht über exali.de auf der sicheren Seite. Bei Abmahnungen, zum Beispiel wegen einer Rechtsverletzung, prüft der Versicherer zuerst auf eigene Kosten, ob diese berechtigt ist, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und bezahlt berechtigte Schadenersatzforderungen.

Sie sind als Ghostwriter, Texter oder freier Redakteur tätig? Dann ist die Media-Haftpflicht ebenfalls die richtige Absicherung für Sie. Wenn Sie für Fehler in Ihren Texten geradestehen müssen, ist Ihre Berufshaftpflicht an Ihrer Seite.

Sie sind sich nicht sicher, welche Berufshaftpflicht die richtige für Sie ist? Dann rufen Sie uns gerne an. Unsere Versicherungsexperten sind ohne Callcenter oder Warteschleife persönlich für Sie erreichbar.  

 

© Ines Rietzler – exali AG
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