Berufshaftpflichtversicherung Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater (§67a StBerG)
Als Steuerberater können Sie durch berufliche Versehen wie Fehler in der Buchführung, versäumte Rechtsfristen oder eine falsche Steuerberechnung hohe finanzielle Schäden verursachen. Schützen Sie sich und Ihre Kanzlei jetzt durch eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung von exali. Ihre Vorteile:
- Mitversicherung von Tätigkeiten, die nach § 57 Abs.3 Nr.2,3 und 6 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters verinbar sind
- Umfassender Versicherungsschutz für Ihre Kanzlei, beispielsweise auch bei Veröffentlichungen in den sozialen Medien
- Persönliche Betreuung und zuverlässige Unterstützung im Schadenfall


Sicherheit für Ihre Auftraggeber:innen
- individueller und umfassender Versicherungsschutz
- hohe Deckungssummen für Vermögenschäden
- persönliche Betreuung im Schadenfall
Die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater: Perfekt für Ihr Business
Die Berufshaftpflicht für Steuerberater bietet einen umfangreichen Versicherungsschutz und übernimmt im Schadenfall die vollständige Bearbeitung – von der Prüfung der möglichen Schadenersatzansprüche bis zur Schadenersatzzahlung an den Mandanten.

Vorteile der Anwalts-Haftpflichtversicherung
- Für selbständige und angestellte Anwälte und Anwältinnen
- Sofortige Kammerbestätigung für Zulassung, besondere Nachlässe für Junganwälte und -anwältinnen
- Streichung der Sozienklausel (§ 12 AVB)
- Kostenfreie Mitversicherung von bis zu 4 Sozien/Partnern
- Mitversicherung der Tätigkeit als Steuerberater:in

Vorteile der Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer
- Bietet den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz
- Absicherung der rechtlich zugelassenen Tätigkeit des Financial Plannings
- Umfassender Versicherungsschutz für Ihre Wirtschaftsprüfungskanzlei
- Mitversicherung der Anderkontendeckung
- Mitversicherung der Tätigkeit als Steuerberater
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Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater: Wie hoch ist die Mindestversicherungssumme?
Die Höhe der Versicherungssumme für Vermögensschäden ist eine der wichtigsten Entscheidungen, die Sie beim Abschluss der Haftpflichtversicherung für Steuerberater treffen müssen. Gesetzlich ist eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro pro Schadenfall vorgeschrieben. Für haftungsbeschränkte Gesellschaften und Personen beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro pro Schadenfall. Je nachdem, welche Mandanten Sie vertreten, können allerdings auch wesentlich höhere Summen angemessen sein: Beratungsfehler bei einem internationalen Großkonzern haben potentiell stärkere Auswirkungen als bei lokalen Gewerbetreibenden.
Vorteile der Haftpflicht für Steuerberater:
- Passgenaue Absicherung Ihres Business: Sollten Sie einen neuen Mandanten gewinnen, können Sie die Versicherungssummen jederzeit nach oben anpassen
- Absicherung der persönlichen Haftung: Sollten Sie als GmbH firmieren, lässt sich Ihre Organ-Außenhaftung einfach per optionalem Zusatzbaustein absichern
- Rundum-Versicherungsschutz: Freie und angestellte Steuerberater sind mitversichert
- Persönliche Betreuung durch die exali Experten und Expertinnen

Jetzt Haftpflichtversicherung für Steuerberater abschließen
Welche Risiken haben Steuerberater?

Potentielle Schadenfälle von Steuerberatern und Steuerberaterinnen
- Sie erstellen für einen Mandanten die Steuererklärung und versäumen es, die Unterlagen fristgerecht beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dem Mandanten entstehen hierdurch Kosten (Verspätungs- Säumniszuschläge). Die Kosten verlangt er von Ihnen in Form von Schadenersatz zurück.
- Sie kümmern sich um die Buchhaltung und Steuerangelegenheiten eines kleinen Familienunternehmens. Dabei passiert Ihnen bei den Buchungen ein Fehler. Sie verbuchen eine betriebliche Aufwendung versehentlich als private Entnahme. Dadurch kann das Unternehmen die Aufwendung nicht gewinnmindernd ansetzen. Sie werden für den Schaden in Haftung genommen.
Welche Risiken sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater abgesichert?
- Vermögensschäden (z. B. Rechtsverletzungen, Abmahnungen, schlechte Beratung, Fristversäumnisse etc.)
- Sachschäden (verlorene Schlüssel von angemieteten Räumen, Wasserschäden in angemieteten Büros, Sachschäden bei Mandantenbesuchen und Messen sowie Geschäftsreisen)
- Personenschäden (z. B. bei Kundenkontakt, auf Geschäftsreisen oder Messebesuchen)
- Cyber-Drittschäden (Schadsoftware, Datenverlust, Hackerangriffe, DDos-Attacken)
- Optional auch die Außenhaftung als Organmitglied (z. B. als Geschäftsführer:in einer GmbH)
- Bestimmte Eigenschäden (z. B. Verlust von Dokumenten, Betrug oder Falschüberweisung von eigenen Mitarbeitern)
Was kostet die Berufshaftpflicht für Steuerberater?
Der Jahresbeitrag für die Berufshaftpflicht für Steuerberater beginnt in der kleinsten Variante bei 142,98 € netto p.a. Entscheidend für die Höhe des Beitrags sind zum Beispiel die Höhe Ihres Umsatzes im vergangenen Jahr, die Wahl der Deckungssumme (500.000 Euro oder 5 Millionen Euro), die Laufzeit der Versicherung (1 Jahr oder 3 Jahre), welche Zusatzbausteine Sie hinzubuchen möchten (z. B. D&O-Außenhaftungsbaustein), die Höhe der Selbstbeteiligung und ob Sie die Vorgaben für verschiedene Rabatte erfüllen und diese nutzen können (z. B. jährliche Fortbildungen).
Ich habe eine Frage zur Versicherung für Steuerberater. An wen kann ich mich wenden?
Bei allen Fragen rund um die Versicherung für Steuerberater oder zu beruflichen Risiken im Bereich der Steuerberatung erreichen Sie die exali Kundenbetreuung von Mo. - Fr. 09:00 Uhr - 18:00 Uhr unter folgender Nummer: 0821 / 80 99 46 - 0 oder per Mail an: info@exali.de.
Welche Personen sind in der Haftpflicht für Steuerberater versichert?
Über die Haftpflicht für Steuerberater von exali sind Sie sowie alle Mitarbeiter Ihres Business abgesichert. Dies sind folgende Personen:
- Gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers,
- leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten,
- in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, freie Mitarbeiter (natürliche Personen),
- soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen)
Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Versicherten aus
der Beauftragung fremder Unternehmen/Subunternehmen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen/Subunternehmen und ihrer Mitarbeiter.
Versicherte Gesellschaften sind:
- der Versicherungsnehmer, Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
- Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
Welche Tätigkeiten sind in der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater versichert?
Die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater von exali sichert Sie zusätzlich bei Tätigkeiten ab, die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind. Zu diesen zählen beispielsweise:
- Testamentvollstrecker
- Unternehmensberatung
- Dozent bei Schulungen von Mitgliedern der Steuerberaterkammern
und deren Mitarbeitern - Erstellung von Bilanzanalysen
- Mediator
- Buchhaltung
Ist die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater eine Pflichtversicherung?
Kurz gesagt, ja! Als Steuerberater müssen Sie eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können, damit Sie Ihren Beruf ausüben dürfen. Dabei sind 250.000 Euro pro Schadenfall und 1 Million Euro pro Versicherungsjahr ("vierfache Maximierung") vorgeschrieben. Je nachdem, welche Mandanten Sie vertreten, können allerdings auch wesentlich höhere Summen angemessen sein. Sollten Sie eine Steuerkanzlei betreiben und zum Beispiel weitere Partner in die Kanzlei eingliedern, so kann sich die vorgeschriebene Versicherungssumme auch ändern (§ 67 Abs. 1 und 2 StBerG, §§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 52 Abs. 4 DVStB) .