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Zu wenig Infos in der Bestellübersicht: Gericht droht Webshop-Betreiber mit 250.000 Euro Ordnungsgeld

Zu wenig Infos in der Bestellübersicht: Gericht droht Webshop-Betreiber mit 250.000 Euro Ordnungsgeld

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 4. November 2014
Dienstag, 4. November 2014
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Der Kunde streift durch den Webshop, legt hier und da ein Produkt in den digitalen Einkaufskorb, checkt die Bestellübersicht und schließt den Kauf ab: Wunschvorstellung jedes Onlinehändlers. Doch kurz vor dem „Ziel“ hat sich für Webshop-Betreiber eine neue rechtliche Stolperfalle aufgetan: Ihr Name lautet „Bestellübersicht“ und sie ist Thema eines Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg. Ein Mitbewerber war der Ansicht, dass die Bestellbestätigung des betreffenden Shops zu wenig Informationen enthalte und zog deshalb vor Gericht.

Wesentliche Merkmale einer Ware
Aber ist die Entscheidung diese Aufregung wert? Ich meine: Nein.

Der Beschluss des OLG Hamburg und seine Bedeutung für Webshop-Betreiber ist heute Thema auf der exali.de InfoBase.

Beschluss des OLG Hamburg zur Bestellübersicht

Alexander F. Bräuer ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz in der Anwaltskanzlei Weiß & Partner und Experte in Sachen Wettbewerbs-, Urheber-, und Markenrecht. Wir von exali.de haben ihn gebeten, die Entscheidung des OLG Hamburg genauer zu beleuchten und einzuordnen, was der Beschluss für die Praxis im Onlinehandel bedeutet:

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Wesentliche Merkmale einer Ware – Steht der Onlinehandel wegen einer Entscheidung des OLG Hamburg vor neuen Herausforderungen?

Mit Beschluss vom 13.08.2014 hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zum Aktenzeichen 5 W 14/14 entschieden, dass ein Händler, der im Fernabsatz tätig ist, dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale der Ware klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen muss und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.

Diese Entscheidung wird im Internet als Neuland sowie als Folge der zum 13.06.2014 in Kraft getretenen Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) bezeichnet. Zudem sorgt die Entscheidung, wie auch wir aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen, bei Onlinehändlern für Verunsicherungen.

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Aber ist die Entscheidung diese Aufregung wert? Ich meine: Nein.

Entgegen einiger Stimmen im Internet handelt es sich bei der Entscheidung nicht um die erste Rechtsprechung zu der seit dem 13.06.2014 umgesetzten Verbraucherrechterichtlinie. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Entscheidungsbegründung selbst, dass sie aufgrund der sog. Button-Lösung ergangen ist, die der Gesetzgeber den Onlinehändlern zum 01.08.2012 aufgebürdet hat.

Schon nach der bisherigen Gesetzeslage (§ 312g Abs. 2 BGB a.F., Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 1. HsEGBGB a.F.) waren Unternehmer im Fernabsatz nämlich dazu verpflichtet, Verbraucher über die „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ zu informieren und zwar „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ sowie „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“. Es war demnach nur eine Frage der Zeit, bis ein findiger Onlinehändler die unzureichende Umsetzung der seit dem 01.08.2012 geltenden Button-Lösung zum Anlass nimmt, einen Mitbewerber abzumahnen und dadurch den Weg für eine gerichtliche Entscheidung ebnet.

Schwieriger zu beantworten ist hingegen die seit jeher offene Frage, welche Angaben als „wesentlich“ gelten. Hier hätte das OLG Hamburg einen Beitrag zur Rechtssicherheit leisten können.Leider lässt das OLG Hamburg aber genau diese Frage offen und befindet stattdessen, dass dies „einer wertenden Betrachtung im Einzelfall“ bedürfe. Auch könne die Beantwortung dieser Frage nicht allgemein erfolgen, sondern hänge davon ab, „auf welcher Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter selbst seine Ware in seinem Online-Shop“ anpreist.

Solange keine präziseren Entscheidungen vorliegen, sind Onlinehändler zur Vermeidung kostenträchtiger wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen derzeit gut beraten, wenn sie die Merkmale der Ware in der Bestellübersicht unmittelbar vor dem „Kaufen-Button“ nochmals zusammenfassen. Im Hinblick auf die Detailtiefe der Angaben sollte man sich an dem Umfang der vorangegangenen Produktbeschreibung orientieren. Je detaillierter die Produktbeschreibung erfolgt, desto umfassender sollten die zusammenfassenden Angaben zu den Merkmalen der Ware sein.

Ob die so zu erwartende Informationsfülle tatsächlich dem Verbraucherschutz dient oder ob sie nur eine weitere Hürde für Onlinehändler begründet, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

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Über den Autor:

Alexander F. Bräuer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er betreut Mandate auf den Gebieten des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Geschmacksmuster-rechts / Designrechts. Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist die rechtlich-präventive Betreuung von Online-Händlern und Internet-dienstleistern, das sog. Internetrecht / eCommerce-Recht. Er ist Partner der Anwaltskanzlei Weiß & Partner in Esslingen am Neckar.

 

Weiterführende Informationen:

  • Neues Verbraucherrecht ab 13. Juni: Was Webshop-Betreiber beachten müssen, um Abmahnungen zu verhindern
  • Good News für Newsletter-Anbieter: Double-opt-in-Verfahren doch kein Spam
  • Urteil zum Widerrufsrecht bei Webshops: Wenn eine Waschmaschine zur Diskussion über Verbraucherrechte führt
 
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