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Städtenamen zur Werbung auf der Kanzlei-Homepage? Hier ist Vorsicht geboten!
Vorsicht bei Städtenamen auf der Anwalts-Homepage

Städtenamen zur Werbung auf der Kanzlei-Homepage? Hier ist Vorsicht geboten!

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 11. November 2014
Dienstag, 11. November 2014
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Potenzielle Mandanten suchen häufig im Web nach einer geeigneten Rechtsvertretung, deshalb ist es für Anwälte wichtig einen professionellen Webauftritt mit der Kanzlei zu haben. Der Interessent soll das Gefühl haben, durch die Kanzlei gut vertreten zu sein. Doch die Eigenwerbung auf der Homepage hat einer Rechtsanwältin in Hamburg nun einigen Ärger eingehandelt. Der Grund: Die Aufzählung mehrere Städtenamen! Eine Wettbewerberin zog deshalb vor Gericht.

Wann dürfen Anwälte mit Städtenamen werben?
Landgericht Hamburg entscheidet im Streit unter Rechtsanwälten
Was bedeutet das Hamburger Urteil in der Praxis?

Das Urteil des Landgerichts Hamburg und unter welchen Bedingungen die Werbung mit Städtenamen auf der Kanzleihomepage erlaubt ist, steht heute auf der InfoBase im Mittelpunkt.

Urteil zu Städtenamen auf der Kanzleihomepage

Folgende Werbung auf der Internetseite einer Rechtsanwältin war der Anlass für den Rechtsstreit, der schließlich vor dem Hamburger Landgericht (Urteil vom 07.08.2014 - 327 O 118/14)

"HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL … Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen"

Eine Rechtsanwältin (also eine Wettbewerberin) war der Ansicht, dass die Anwältin mit dieser Werbung gleich in doppeltem Maße gegen das „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ verstoße. Der Springende Punkt: Die Rechtsanwältin wirbt auf ihrer Seite zwar damit Mandanten aus den einzelnen Städten zu vertreten, Niederlassungen der Kanzlei gibt es dort aber nicht.

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Wann dürfen Anwälte mit Städtenamen werben?

Die Aufzählung der Städtenamen sei einerseits Werbung mit Selbstverständlichkeiten, immerhin dürfe jeder Anwalt deutschlandweit vertreten und andererseits seien die Städtenamen irreführend, da der Eindruck vermittelt werde, die Kanzlei hätte dort Niederlassungen. Die Wettbewerberin schickte der Rechtsanwältin eine Abmahnung, doch diese sah sich im Recht und unterzeichnete die Unterlassungserklärung nicht.

Daraufhin erwirkte die Wettbewerberin eine einstweilige Verfügung, die der Rechtsanwältin die Werbung in der bisherigen Form untersagte und reichte Unterlassungsklage ein.

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Landgericht Hamburg entscheidet im Streit unter Rechtsanwälten

Die Hamburger Richter entschieden im Sinne der Klägerin und untersagten der Rechtsanwältin die Werbung in der bisherigen Form. Die Urteils-Begründung:

Der Verkehr erwartet bei der angegriffenen Auslobung "HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL", ein physisches Vertretensein der Beklagten an diesen genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros, was aber unstreitig nicht der Fall ist. […]Hiermit zu werben, wäre - ohne dass es vorliegend darauf ankäme - im Grunde eine Selbstverständlichkeit. Die Beklagte wirbt aber gerade nicht mit bundesweiter Tätigkeit oder der Angabe eines geographischen Bereichs, sondern nennt bestimmte Städtenamen - was regelmäßig für die Listung in Suchmaschinen Vorteile bietet.“

Für das Gericht ist also vornehmlich entscheidend, dass die Auflistung der Städtenamen beim potenziellen Mandanten den Eindruck erweckt, die Kanzlei wäre vor Ort mit einer Niederlassung oder einem verbundenen Büro vertreten.

Die Richter vermuten hinter der Auflistung der Städte vor allem eine Technik zur Suchmaschinenoptimierung, was der Beklagten demnach nicht unbedingt zum Vorteil gereichte.

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Was bedeutet das Hamburger Urteil in der Praxis?

Ein gutes Suchmaschinenranking ist im „Kampf“ um neue Klienten zwar wichtig, doch dabei entstehen neue Probleme, wie dieser Rechtsstreit unter Anwälten zeigt. Die Werbung mit Städtenamen auf der Homepage ist also nur dann erlaubt, wenn dem Mandanten dort auch tatsächlich ein persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Weiterführende Informationen:

  • Good News für Newsletter-Anbieter: Double-opt-in-Verfahren doch kein Spam!
  • Wenn der Spamordner 90.000 Euro kostet… und der Anwalt dafür haftet
  • IT-Lösungen für Rechtsanwälte: Chancen und Risiken der „digitalen Kanzlei“


© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

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