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Neues Verbraucherrecht ab 13. Juni: Was Webshop-Betreiber beachten müssen, um Abmahnungen zu verhindern
Verbraucherrecht 2014: Jetzt handeln!

Neues Verbraucherrecht ab 13. Juni: Was Webshop-Betreiber beachten müssen, um Abmahnungen zu verhindern

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Montag, 2. Juni 2014
Montag, 2. Juni 2014
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Ist es ein böses Vorzeichen, dass ausgerechnet an einem Freitag den 13. das neue Verbraucherrecht mit vielen Neuerungen zum Fernabsatzgeschäft in Kraft tritt? Fakt ist: Der europäische Handel soll vereinheitlicht werden und mit der Einführung des neuen Verbraucherrechts am 13.06.2014 wird dazu ein weiterer Schritt getan. Alle 28 EU-Staaten müssen bis dahin die neue EU-Verbraucherrecht-Richtlinie umgesetzt und die nationalen Gesetze entsprechend angepasst haben. Für Webshop-Betreiber bedeutet der Weg zur Vollharmonisierung: Sie müssen jetzt aktiv werden und die Änderungen für den Versandhandel rechtskonform umsetzen – sonst drohen Abmahnungen.

Das neue Verbraucherrecht 2014 und was Webshop-Betreiber jetzt wissen sollten, steht bei uns von exali.de heute im Fokus.

Webshop-Betreiber aufgepasst beim Verbraucherrecht 2014

Am 13. Juni, genau um Mitternacht, wird es spannend. Zu diesem Zeitpunkt müssen Online-Händler gehandelt und alle Änderungen zum neuen Verbraucherrecht in ihrem Webshop angepasst haben. Und zwar exakt zum Stichtermin um 00.00 Uhr – eine Übergangsfrist gibt es nicht.

Vermutlich reiben sich Abmahnanwälte schon jetzt die Hände und freuen sich über jeden, der die Frist verschläft. Um den „Goldgräbern“ also die Stimmung zu vermiesen, sollten Webshop-Betreiber schon jetzt Einiges vorbereiten, um pünktlich zum Stichtag am 13. Juni 2014 rechtlich sicher aufgestellt zu sein.

Das exali.de Team hat deshalb im Netz recherchiert und die wichtigsten Infos für Webshop-Betreiber und Co. zum neuen Verbraucherrecht 2014 zusammengetragen

Europaweit einheitliche Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist ein erstes „Opfer“ des neuen Verbraucherrechts. Webshop-Betreiber müssen den Kunden zwar auch bereits jetzt eine Widerrufsbelehrung zugänglich machen – in Zukunft muss diese aber einer ganz bestimmten, von der EU vorgegebenen, Form entsprechen.

Um den Aufwand so gering wie möglich zu halten, gibt es im Web einige Widerrufsbelehrungs-Generatoren, wie den von Rechtsanwalt Niklas Plutte. Damit können Webshop-Betreiber automatisiert eine für ihren Shop geeignete Belehrung erstellen.

Kunde muss Widerruf ausdrücklich erklären

Mit der neuen Widerrufserklärung ändert sich auch die Art des Widerrufs. Bislang konnte der Kunde innerhalb der Frist die erhaltene Ware einfach zurückschicken und damit den Widerruf des Kaufvertrages erklären. In Zukunft funktioniert das nicht mehr so einfach: Der Käufer muss seinen Widerruf immer ausdrücklich erklären, dazu kann er eine Muster-Erklärung verwenden oder telefonischen Widerruf einreichen.

Verbraucherrecht 2014: Bestimmungen zur Rückabwicklung überarbeitet

Neben der Belehrung und Art des Widerrufs, wurde auch am Inhalt des Widerrufsrechts geschraubt. So erlischt dieses künftig ein Jahr nach Ende der 14-Tage-Frist, auch wenn der Verkäufer eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat. Bisher ist das Widerrufsrecht in diesem Fall niemals erloschen.

Zudem werden mit dem neuen Verbraucherrecht die Gründe, die den Ausschluss des Widerrufsrechts rechtfertigen und die Bestimmungen zur Rückabwicklung, überarbeitet. Dazu hat die IHK Offenbach am Main einen übersichtlichen Beitrag verfasst.

Hin-und Rücksendekosten nach dem neuen Verbraucherrecht

Bei der Neuregelung zu den Kosten für die Sendung der Waren zeigt sich: Das neue Verbraucherrecht bringt für Webshop-Betreiber durchaus Vorteile. Momentan gilt in Sachen Rücksendekosten die so genannte „40-Euro-Klausel“: Der Verbraucher muss die Rücksendekosten nur übernehmen, wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt.
Diese Klausel fällt ab dem 13. Juni komplett weg und die Rücksendekosten können, unabhängig vom Wert der Ware, dem Verbraucher auferlegt werden. Die Hinsendekosten trägt im Widerrufsfall nach wie vor der Verkäufer. Allerdings nur in Höhe der Standardkosten, Zuschläge zum Beispiel für Expressversand müssen nicht mehr übernommen werden.

Informationspflichten für Webshop-Betreiber

Jetzt geht’s ans Eingemachte, denn die Informationspflichten gehören mit zu den wichtigsten Änderungen, die Webshop-Betreiber umsetzen sollten – da hier Abmahner gerne ihr Futter suchen:

Künftig muss der Verbraucher schon bei der Einleitung der Bestellung erfahren, welche Zahlungsarten akzeptiert werden und ob Lieferbeschränkungen bestehen. Außerdem muss der Kunde auf einer allgemeinen Informationsseite lesen können, ob für die angebotenen Produkte gesetzliche Gewährleistungsreche bestehen.

Eine Zusammenstellung der Informationspflichten nach dem neuen Verbraucherrecht und eine Übersicht über die Neuerungen finden sich in dem Whitepaper „Neues Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014“  von Trusted Shops.

Update: Auf der Seite der europäischen Kommission steht nun ein Leitfaden für Webshopbetreiber zum Download bereit – als Hilfestellung direkt von den „Verantwortlichen“. Auf 79 Seiten wird genau erklärt, welche Änderungen sich im Webshop aus der neuen EU Verbraucherrichtlinie ergeben und wie diese umgesetzt werden können. Der Leitfaden steht allerdings nur in englischer Sprache zur Verfügung.

» Hier gibt`s den Leitfaden der europäischen Kommission zur Umsetzung der neuen Verbraucherrichtlinie zum Download

 

Weiterführende Informationen

  • Heartbleed Sicherheitslücke: Datenmissbrauch ist teuer – so sichern sich Webshopbetreiber ab
  • LG Berlin: Bloße Speicherung dynamischer IP-Adressen ist zulässig - Stolperfallen für Seitenbetreiber bleiben
  • Urteil zum Widerrufsrecht bei Webshops: Wenn eine Waschmaschine zur Diskussion über Verbraucherrechte führt

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

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