Abmahnung erhalten? Alle wichtigen Infos im Überblick
Noch nie war das Risiko für eine Abmahnung höher und noch nie gab es so viele Abmahnanwälte und Abmahnvereine, die massenhafte Abmahnungen als Geschäftsmodell entdeckt haben. Egal ob Selbständige, Freelancer oder Unternehmen aller Branchen; die Angst vor Abmahnung ist allgegenwärtig und sie ist nicht unberechtigt. Wir haben in diesem Artikel alle wichtigen Infos zum Thema Abmahnung zusammengetragen und klären unter anderem die Fragen, wer überhaupt abmahnen darf, welches die Folgen einer Abmahnung sind und wie Sie bei einer Abmahnung richtig handeln.
Was ist eine Abmahnung?
Eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung ist ein Schreiben, in dem der Abgemahnte von einem Wettbewerber, dessen Anwalt oder einem Verband aufgefordert wird, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und sich dazu mit der Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten. Außerdem wird der Abgemahnte aufgefordert, die Kosten für die Abmahnung, also die Rechtsanwaltskosten, zu bezahlen. Je nach Rechtsgebiet kann es auch sein, dass der Abmahner Schadenersatz verlangt (zum Beispiel bei Urheberrechtsverletzungen).
Auch wir bei exali.de wurden bereits abgemahnt. Hier sehen Sie Auszüge aus einer Abmahnung wegen einer angeblichen Bildrechtsverletzung, die wir erhalten haben. Abmahnungen sind meist ähnlich aufgebaut:

Wer darf abmahnen?
Eine Abmahnung dürfen grundsätzlich nur die Inhaber der Rechte, gegen die der Abgemahnte verstoßen hat, aussprechen (zum Beispiel Urheber oder Markeninhaber) sowie deren gesetzliche Vertreter und Verbraucherzentralen oder -verbände. Bei Wettbewerbsverstößen dürfen nur Wettbewerber und deren Vertreter sowie Wettbewerbsverbände, die gemäß § 8 Abs. 3 UWG legitimiert sind, abmahnen.
Abmahnung durch Rechteinhaber
Eine Abmahnung kann zum Beispiel wegen eines Urheber- oder Markenrechtsverstoßes erfolgen. In diesem Fall darf derjenige, dem das Urheberrecht oder das Recht an der Marke gehört, die Abmahnung aussprechen oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Zum Beispiel kann der Fotograf eines Bildes oder dessen Rechtsanwalt die unrechtmäßige Verwendung des Bildes abmahnen.
Abmahnung durch Wettbewerber
Einen Wettbewerbsverstoß begehen Sie, wenn Sie etwas unterlassen, wozu Sie als Unternehmer verpflichtet sind, und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Das können beispielsweise Fehler im Impressum, in den AGB oder in der Widerrufsbelehrung sein. Wettbewerbsverstöße können daher durch Wettbewerber abgemahnt werden. Wettbewerber bzw. Mitbewerber ist im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) jemand, der mit dem Abgemahnten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Nr. 3 UWG). Beispielsweise darf ein Onlinehändler einen anderer wegen falscher Preisangaben abmahnen, ein „normaler“ Verbraucher oder ein Unternehmer, der in einer anderen Branche tätig ist, jedoch nicht.
Was ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis?
Das Problem bei der Definition eines Wettbewerbers ist, dass im UWG nicht festgelegt ist, was ein „konkretes Wettbewerbsverhältnis“ ist. Natürlich stehen zwei Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, wenn sie die gleiche Leistung anbieten oder die gleichen Produkte verkaufen. In der Rechtsprechung wird der Begriff Wettbewerber aber oft weiter gefasst.
Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass die Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sind. Beispielsweise müssen aber, wenn ein Händler den anderen abmahnt, nicht beide im Internet verkaufen, um Wettbewerber zu sein. Auch das Sortiment ist entscheidend. Wenn beispielsweise ein Onlinehändler Damenbekleidung und der andere nur Herrenbekleidung verkauft, kann es sein, dass kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Das muss jedoch meist im Einzelfall geprüft werden.
Abmahnung durch Verbraucherzentralen
Auch Verbraucherzentralen und Wettbewerbsverbände können abmahnen. Verbraucherzentralen (Verbraucherverbände) setzen die Verbraucherschutzrechte durch. Sie haben die sogenannte Verbandsklagebefugnis, das heißt, sie dürfen Verstöße gegen die AGB und gegen das UWG abmahnen und gerichtlich dagegen vorgehen. Seit Anfang 2016 dürfen Verbraucherverbände auch bei Datenschutzvergehen, also DSGVO-Verstößen, abmahnen und klagen.
Verbraucherverbände, die ein Verbandsklagerecht haben, müssen in der Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamtes für Justiz eingetragen sein (derzeit fast 80). Dafür müssen Sie unter anderem diese Voraussetzungen (§ 4 Unterlassungsklagengesetz) erfüllen:
- Ein rechtsfähiger Verein sein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen,
- mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, und
- seit mindestens einem Jahr bestehen.
Abmahnung durch Wettbewerbsverbände
Wettbewerbsverbände sind sozusagen Verbraucherverbände, die sich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert haben. Sie gehen gegen Wettbewerbsverstöße vor, ohne selbst Wettbewerber zu sein. Verbraucher können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht bei den Verbänden anzeigen. Bei Wettbewerbsverbänden handelt es sich gemäß § 8 Abs. 3 UWG um:
„rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.“
Auch Wettbewerbsverbände können in der Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen sein. Wenn sie das nicht sind, muss allein nach dem UWG entschieden werden, ob ein Verband berechtigt ist abzumahnen oder nicht. Da nicht klar ist, was eine „erhebliche Zahl von Unternehmern“ oder „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ sind, müssen oft die Gerichte im Einzelfall entscheiden. Das kann jedoch auch ein Vorteil für alle sein, die von einem Verband abgemahnt werden. Denn nur weil er sich Wettbewerbs- oder Verbraucherverband nennt, heißt das noch lange nicht, dass die Abmahnung auch rechtmäßig ist. Daher lohnt es sich in jedem Fall, die Abmahnung überprüfen zu lassen.
Überblick: Wer abmahnen darf und wer nicht
Hier gibt es weitere Infos zur Abmahnbefugnis von Verbraucherzentralen und Wettbewerbsverbänden.
Folgen einer Abmahnung: Die Unterlassungserklärung
In einer Abmahnung wird der Abgemahnte immer aufgefordert, die Abmahnkosten (also die Anwaltskosten des Abmahners) zu bezahlen. In manchen Fällen wird auch Schadenersatz verlangt, beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen. Mit diesen einmaligen Kosten ist es aber (oft) nicht getan. Denn jede Abmahnung enthält außerdem die Aufforderung zur Unterzeichnung einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dadurch verpflichtet sich der Schuldner (also der Abgemahnte) gegenüber dem Gläubiger (dem Abmahnenden), das abgemahnte Verhalten in Zukunft zu unterlassen und für den Fall, dass er gegen diese Verpflichtung verstößt, eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Das Gefährliche dabei ist: Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, geben Sie damit ein Schuldanerkenntnis ab. Das heißt, Sie geben zu, dass Sie die Rechtsverletzung, die Ihnen in der Abmahnung vorgeworfen wird, begangen haben und diese nicht wiederholen werden. Wenn Sie das doch tun, egal ob bewusst oder unbewusst, müssen Sie eine Vertragsstrafe zahlen. Hinzu kommt, dass gegnerische Anwälte die Unterlassungserklärung oft viel zu weit fassen, das heißt, sie deckt am Ende wesentlich mehr ab als die ursprüngliche Rechtsverletzung. Dadurch wird es viel schwerer, sie einzuhalten und das Risiko für einen versehentlichen erneuten Verstoß ist hoch. Aus diesen Gründen sollten Sie niemals eine Unterlassungserklärung leichtfertig und ohne rechtliche Überprüfung unterschreiben.
Diese Unterlassungserklärung war unserer obigen Abmahnung beigefügt:

Abmahnmissbrauch: Gesetzentwurf und Kriterien des BGH
Leider haben zahlreiche Anwälte und Verbände Abmahnungen als Geschäftsmodell entdeckt. Sie suchen nach kleinsten Fehlern in den AGB oder im Impressum und mahnen diese dann massenhaft ab. Die Machenschaften der Abmahnindustrie hat auch der Gesetzgeber erkannt und will ein Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch verabschieden. Außerdem hat der BGH in einem Urteil drei Anhaltspunkte definiert, anhand derer Sie erkennen können, ob eine Abmahnung unrechtmäßig ist.
Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
Die Bundesregierung hat ein Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch auf den Weg gebracht. Ziel des Gesetzes ist es, gegen Abmahnanwälte und -verbände vorzugehen und die Rechte der Abgemahnten zu stärken. So sollen circa 50 Prozent der Abmahnungen verhindert werden. Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, so der offizielle Name, soll folgende Maßnahmen enthalten:
- Höhere Anforderungen an Klagebefugnis: Es sollen nur noch Wettbewerber abmahnen dürfen, die „in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.“ Auch die Anforderungen an abmahnbefugte Verbände sollen verschärft werden. So müssen sie nicht mehr drei sondern fünf Verbände als Mitglieder haben, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind. Außerdem muss sich aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit ergeben, dass sie nicht nur abmahnen, um Einnahmen zu erzielen.
- Verschärfte Anforderungen an das Abmahnschreiben: Auch der Inhalt des Abmahnschreibens wird im Gesetzentwurf festgelegt. Hält sich der Abmahnende nicht daran, hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und der Abgemahnte kann Gegenansprüche geltend machen. Pflichtangaben im Abmahnschreiben wären dann neben Name oder Firma des Abmahnenden und die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung nach dem UWG auch Angaben zur Höhe des Aufwendungsersatzes und dessen Berechnung sowie die Beschreibung der abgemahnten Rechtsverletzung.
- Deckelung der Vertragsstrafe: Damit das Geschäft mit Abmahnungen für Abmahnanwälte weniger lukrativ wird, soll die Vertragsstrafe für Bagatellfälle auf 1.000 Euro begrenzt werden. Damit verringert sich auch der Streitwert für Abmahnungen, auf dessen Basis Abmahnanwälte ihre Gebühren berechnen, und damit der finanzielle Anreiz für das Abmahngeschäft.
- Deckelung der Abmahnkosten: Auch die Abmahnkosten will der Gesetzgeber eindämmen. Der Ersatz von Abmahnkosten soll zukünftig ausgeschlossen werden, wenn der Grund für die Abmahnung gering ist und er die Verbraucher, Marktteilnehmer oder Mitbewerber kaum beeinträchtigt. Folgende Beispiele für unerhebliche Verstöße stehen im Gesetzentwurf: Abkürzung des Vornamens im Impressum, Angabe „2 Wochen“ statt „14 Tage“ in der Widerrufsbelehrung, fehlender Link zur OS-Plattform.
- Kostenerstattung für Abmahnopfer: Wer missbräuchlich abgemahnt wird, hat zukünftig Anspruch auf Ersatz der eigenen Anwaltskosten. Das soll massenhafte Abmahnungen, die auf gut Glück verschickt werden, verhindern. Die Regelung soll nicht nur für missbräuchliche sondern allgemein für unberechtigte Abmahnungen gelten.
- Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstands“: Bisher konnte sich der Abmahnende für eine Klage irgendein Gericht aussuchen, von dem er dachte, dass er dort mit seiner Klage höchstwahrscheinlich Erfolg haben wird. Oder ein Gericht möglichst weit weg vom Geschäftssitz des Beklagten wählen, in der Hoffnung, dass dieser wegen der großen Entfernung keinen Widerspruch gegen die Abmahnung einlegt. Dieser sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ soll abgeschafft werden. Für Abmahnungen soll zukünftig nur noch das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
- Mehr Kontrolle und Meldepflichten: Unseriöse Abmahner sollen besser kontrolliert und solche, die mit einer missbräuchlichen Abmahnung aufgeflogen sind, von den Gerichten an das Bundesamt für Justiz gemeldet werden. Die Vereine und Verbände, die auf die Liste der qualifizierten Einrichtungen stehen bzw. dort eingetragen werden wollen, sollen regelmäßig (nach-)kontrolliert werden und umfassend über ihre Tätigkeit berichten müssen.
Missbräuchliche Abmahnung erkennen: 3 Indizien des BGH
Wie können Sie erkennen, dass Sie unberechtigt abgemahnt wurden? Dazu hat der BGH in einem Urteil drei Indizien festgelegt, die Abgemahnten dabei helfen können, unrechtmäßige Abmahnungen zu erkennen:
- Eine Abmahnung ist unrechtmäßig, wenn die Prozesskosten des Abmahnenden in keinem Verhältnis zu seinem Jahresgewinn stehen
In dem Urteil stellte der BGH fest, dass die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwalts- und Gerichtskosten) in einem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn des Abmahnenden stehen müssen. Dazu der BGH: „Kein kaufmännisch handelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat.“ In dem verhandelten Fall hatte eine Händlerin 50 Internethändler und über 200 Baumärkte abgemahnt, wobei ihr Anwaltskosten in sechsstelliger Höhe entstanden, während sie nur einen Jahresgewinn von 6.000 Euro erzielte.
- Eine Abmahnung ist unrechtmäßig, wenn der Abmahnende kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat
Wer abmahnt, muss immer ein echtes wirtschaftliches Interesse daran haben, dass derjenige, der abgemahnt wird (zum Beispiel ein Wettbewerber) mit dem abgemahnten Rechtsverstoß aufhört. Das bedeutet, er muss auch wirklich durch das Verhalten des Abgemahnten geschädigt werden.
- Eine Abmahnung ist unrechtmäßig, wenn der Abmahnende unverhältnismäßig vorgeht
In dem Fall, den der BGH entschied, hatte die Klägerin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Gegner erwirkt, jedoch anstatt das Verfahren abzuwarten, massenhafte Abmahnungen verschickt. Dies widerspricht laut BGH einem wirtschaftlich denkenden Unternehmen und kaufmännischer Vernunft. Solch ein unverhältnismäßiges Vorgehen ist laut BGH ebenfalls ein Indiz für Abmahnmissbrauch.
Mehr Infos zu den drei Indizien des BGH und dem Fall, der diesen zugrunde liegt, gibt es in diesem Artikel: BGH-Urteil: 3 Anhaltspunkte, dass Sie zu Unrecht abgemahnt wurden oder in unserem Video:

Wichtige Urteile zum Abmahnmissbrauch
Es gibt noch weitere wichtige Urteile, die dem Abmahn-Irrsinn Grenzen aufzeigen und klarstellen, dass bei Abmahnungen nicht alles erlaubt ist:
- Der BGH urteilte, dass eine Unterlassungserklärung bei Abmahnmissbrauch gekündigt werden kann (BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az: I ZR 6/17).
- Das OLG Hamm urteilte, dass jemand, der selbst den gleichen Wettbewerbsverstoß begeht, einen anderen deswegen nicht abmahnen kann (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az: I-4 U 73/18).
- Gute Neuigkeiten gab es für alle, die vom berüchtigten IDO Verband abgemahnt wurden. Das Landgericht Heilbronn urteilte, dass der Verband rechtsmissbräuchlich handelt, weil er die eigenen Mitglieder verschont (LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KfH)
Abmahnanwälte: Liste
Hier finden Sie Listen der bekanntesten Abmahnanwälte in Deutschland:
Abmahnvereine: Liste
Auf diesen Seiten finden Sie einige bekannte Abmahnverbände und Abmahnvereine:
Die häufigsten Abmahngründe
Gründe für eine Abmahnung gibt es viele. Die häufigsten haben wir hier zusammengefasst:
Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoß
Wer gegen das Urheberrecht eines anderen verstößt, kann abgemahnt werden. Beispielsweise wer ein Bild für seine Homepage ohne Erlaubnis verwendet. Jedoch liegen die Fälle nicht immer so klar und Sie können schnell Rechte verletzen, obwohl Sie eigentlich alles richtig gemacht haben. Das beste Beispiel für solch einen Fall sind wir von exali.de selbst:
Wir haben früher viele Bilder über das inzwischen abgeschaltete Bildportal aboutpixel.de gekauft, unter anderem die Nutzungsrechte für das Bild „Farbtanz.“ Einige Jahre später erhielten wir Post eines Anwalts, der im Namen seiner Mandanten (der Fotografin des Bildes) insgesamt rund 1.170 Euro forderte. Wir glaubten zunächst an ein Versehen. Denn der Anwalt fügte seinem Schreiben einen Screenshot unseres Impressums bei, in dem der Name des Bildes und der Fotografin vermerkt waren, genauso wie es in den Lizenzbedingungen von aboutpixel stand. Da wir uns keiner Schuld bewusst waren, entschieden wir uns, gegen die Abmahnung vorzugehen. Nach einigem Hin und Her landete der Fall schließlich vor dem Landgericht München. Dort legte uns der Richter nahe, einen Vergleich mit dem gegnerischen Anwalt zu schließen. Er deutete an, dass er im Fall eines Urteils gegen uns entscheiden würde. Denn seiner Meinung nach waren die die AGB von aboutpixel, an die wir uns gehalten hatten, nicht weitreichend genug. Denn das Urheberrecht sieht vor, dass Werk und Urheber einander zugeordnet werden können müssen, das heißt, es muss klar sein, welches Bild auf der Seite von welchem Fotografen stammt.
Kurz gesagt: Wir hatten uns an die Lizenzbedingungen des Bildportals gehalten. Da diese jedoch nach Auffassung des Richters nicht dem Urheberrecht entsprachen, mussten wir dafür geradestehen. Letztendlich entschied sich unser Geschäftsführer dafür, mit dem gegnerischen Anwalt einen Vergleich zu schließen. Nicht weil er wir dachten, etwas falsch gemacht zu haben, aber die „Waffe“ eines positiven Urteils wollten wir dem gegnerischen Anwalt, der sich auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen „spezialisiert“ hatte, nicht in die Hand geben. Letztendlich kostete uns die Angelegenheit 2.350 Euro (300 Euro Schadenersatz für die Fotografin, 300 Euro Kosten für den gegnerischen Anwalt und 1.800 Euro für unseren eigenen Anwalt). Wir mussten das Bild von unserer Seite nehmen und uns verpflichten, es nicht mehr zu verwenden. Jedoch mussten wir keine Unterlassungserklärung abgeben, was uns besonders wichtig war.
Alle Hintergründe zu unserer eigenen Abmahnung können Sie hier nachlesen: Abmahnung aboutpixel: Lizenzbedingungen eingehalten und trotzdem vor Gericht.
Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß
Die meisten Abmahnungen kommen von Wettbewerbern bzw. deren Anwälten. Oft werden dabei Kleinigkeiten abgemahnt. Gründe für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können beispielsweise sein:
- Verstoß gegen Impressumspflicht: Dazu gehören fehlendes Impressum, fehlerhaftes Impressum (zum Beispiel fehlende Pflichtangaben), falsches Einbinden des Impressums auf der Website, Verstoß gegen die Impressumspflicht in Sozialen Medien.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unzulässige AGB-Klauseln sind der Klassiker bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
- Widerrufsbelehrung: Laut einer Umfrage sind Verstöße gegen das Widerrufsrecht der häufigste Abmahngrund im Onlinehandel. Abgemahnt werden beispielsweise die Verwendung von veralteten Widerrufsbelehrungen, fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung oder fehlendes/fehlerhaftes Muster-Widerrufsformular.
- Preisangabenverordnung: Im Onlinehandel werden auch fehlende oder fehlerhafte Preisangaben häufig abgemahnt. Beispielsweise wenn die Grundpreisangabe fehlt.
- Irreführende oder unerlaubte Werbung: Unwahre Angaben zu einem Produkt, falsche Werbung mit Güte- oder Qualitätssiegeln oder Lockangebote können von Konkurrenten als irreführende Werbung abgemahnt werden. Auch unerlaubte Zusendung von Werbung, zum Beispiel per E-Mail, ist wettbewerbswidrig.
Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß
An der Frage, ob ein DSGVO-Verstoß überhaupt wettbewerbswidrig ist und demnach von Wettbewerbern abgemahnt werden kann, scheiden sich die Gerichte. Momentan steht es unentschieden. Es gibt vier Gerichte und Urteile, die sagen, dass DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, und vier, die das verneinen. Auch eine Stellungnahme der EU-Kommission brachte kein Licht ins Dunkel.
Hoffnung macht ein Gesetzesantrag aus Bayern, der wettbewerbsrechtliche DSGVO-Abmahnungen gesetzlich verbieten soll. Einen Beschluss dazu gibt es leider noch nicht. Aber es gibt einen weiteren Lichtblick. In das Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, hat sie eine neue Passage eingefügt. Darin geht es um die Eindämmung von DSGVO-Abmahnungen. Demnach dürften bei Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen gegen kleine Unternehmen keine Aufwendungen (also Abmahnkosten) mehr geltend gemacht werden. Deshalb würden sich solche Abmahnungen für Abmahnanwälte und -verbände nicht mehr lohnen. Kleine Unternehmen sind laut Definition der EU-Kommission solche, die weniger als zehn Mitarbeiter haben und weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz.
Bei einer Abmahnung richtig handeln
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, gilt zuerst einmal: Bleiben Sie ruhig, handeln Sie nicht im Alleingang und vor allem: Unterschreiben Sie niemals einfach so die beigefügte Unterlassungserklärung. Denn, wie oben erklärt, unterschreiben Sie damit Ihr Schuldeingeständnis. Lassen Sie die Abmahnung immer von einem Anwalt überprüfen und verhandeln Sie niemals selbst mit dem Gegner. Wenn Sie eine Berufshaftpflichtversicherung haben, melden Sie jede Abmahnung sofort dem Versicherer. Dieser prüft die Abmahnung für Sie und wehrt unberechtigte Forderungen ab.

In unserem Video erfahren Sie, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten:

Abmahnung versichern: Berufshaftpflicht schützt bei Abmahnungen

Wenn Sie schon einmal abgemahnt wurden, dann kam unser Artikel für dieses Mal leider zu spät und wir konnten Ihnen nur mit Informationen rund um das Thema Abmahnung weiterhelfen. Aber Sie wissen jetzt, wie Sie bei einer Abmahnung richtig reagieren. Doch wäre es nicht schön, wenn Sie Abmahnungen in Zukunft gelassener entgegensehen könnten und sich andere darum kümmern würden? Das geht! Mit einer Berufshaftpflicht über exali.de. Denn im Fall einer Abmahnung prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob sie berechtigt ist. Er wehrt unberechtigte Forderungen ab und bezahlt berechtigte Schadenersatzforderungen.
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