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Black Friday: Onlinehändler:innen können aufatmen
Neue Infos zur Marke „Black Friday“

Black Friday: Onlinehändler:innen können aufatmen

Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Montag, 14. August 2023
Montag, 14. August 2023
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Der langwierige Rechtsstreit um die Wortmarke „Black Friday“ ist beendet. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde auf Nichtzulassung der Revision zurück – damit ist das Urteil des Kammergerichts Berlin, das bereits im Oktober 2022 die Löschung der Wortmarke bestätigte rechtskräftig. Was das für Onlinehändler:innen bedeutet, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

Update Juni 2023: Bundesgerichtshof weist Revisionsbeschwerde zurück!

Die Wortmarke „Black Friday“ muss endgültig aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies Ende Juni 2023 die Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision eines Urteils des Kammergerichts Berlin zurück. Damit ist der Rechtsstreit zwischen dem Portal BlackFriday.de und der Markeninhaberin beendet. „Für mich endet damit ein langer Rechtsstreit, was mich wirklich sehr erleichtert“, so Simon Gall, der Betreiber des Portals.

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Der Verlauf des Rechtsstreits um die Marke „Black Friday“ im Überblick:

Das Urteil vom Juni 2023 ist das letzte in einem langwierigen Rechtsstreit, den das Portal BlackFriday.de angestoßen hatte. Der Hintergrund: Der Begriff „Black Friday“ ist seit Dezember 2013 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Markeninhaber ist die Super Union Holding Ltd aus Hongkong, die die Nutzungsrechte wiederum an die Black Friday GmbH mit Sitz in München abgetreten hat. Der Schutz galt für Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen, Werbung, Werbeanzeigen und Marketing. Das bedeutet im Klartext: Händler:innen dürften mit dem Begriff „Black Friday“ nicht werben.

In der Folge wurden mehrere Onlinehändler:innen wegen angeblich begangener Markenrechtsverletzungen durch die Black Friday GmbH abgemahnt. Darauf reagierten die Abgemahnten dann mit einem Löschungsantrag wegen „absoluter Schutzhindernisse“ beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Die wichtigsten Etappen des Rechtsstreits haben wir hier für Sie zusammengefasst:

März 2018: DPMA reagiert auf Löschungsanträge

Nach 16 eingegangen Löschungsanträgen hat das deutsche Patent- und Markenamt reagiert und im Frühling 2018 die Löschung der Marke „Black Friday“ beschlossen. Die Markeninhaberin legte daraufhin beim Bundespatentgericht Beschwerde ein.

Google lässt „Black Friday“ in Suchanzeigen zu

Google reagierte prompt auf den Beschluss des DPMA reagiert und entfernte die Einschränkung bei Google Ads entfernt, die es Werbetreibenden automatisch untersagte, den Begriff „Black Friday“ ohne explizite Genehmigung der Markeninhaberin in ihren Google-Suchanzeigen zu verwenden. Diese hatte nämlich den Begriff bei Google Ads sperren lassen und ging auch gegen die Verwendung auf Social Media Seiten vor. Auch Facebook hatte sich zuvor auf die Seite der Onlinehändler:innen geschlagen und die Fanseite von Black-Friday.de wiedergeherstellt, die im Oktober 2016 auf Antrag der Markeninhaberin gelöscht worden war. 

Februar 2020: Entscheidung des Bundespatentgerichts

Am 28. Februar 2020 entschied das Bundespatentgericht (30 W (pat) 26/18), dass die Marke „Black Friday“ weitgehend bestehen bleibt. Lediglich für die Bereiche Werbedienstleistungen und Handelsdienstleistungen für Elektro- und Elektronikartikel wurde den Löschungsanträgen stattgegeben. Die Begründung: Der Begriff sei zwar bereits zum Anmeldezeitpunkt im Jahr 2013 bekannt gewesen, aber eben nur in diesem konkreten Warenbereich. Im Mai 2021 bestätigte dann auch der BGH in einem Urteil (I ZB 21/20) diese Entscheidung. Die Teillöschung ist mittlerweile erfolgt.

April 2021: Landgerichts Berlin urteilt: „Black Friday“ wird zur verfallenen Marke

Am 15. April 2021 folgte der nächste Schlag gegen die Markeninhaberin, denn hier entschied das Landgericht Berlin (Az. 52 O 320/19), dass die Marke für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt wird. Als Grundlage für dieses Urteil sah das Gericht die Tatsache, dass die Marke für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend genutzt wurde.

Oktober 2022: Löschung der Marke “Black Friday“ bestätigt

Es war ein weiterer Versuch, die Löschung zu verhindern: Die Inhaberin der Wortmarke „Black Friday“ ist mit ihrer Berufung vor dem Berliner Kammergericht gescheitert. Das Gericht bestätigte am 14. Oktober 2022 noch einmal die Entscheidung für die Löschung der Marke in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin schon durch den Beschluss des Bundespatentamtes betroffen waren. Mit der Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH im Juni 2023 ist nun auch dieses Urteil rechtskräftig.

Was bedeutet das Ende des „Black Friday“-Rechtstreits für Onlinehändler:innen?

Bereits der Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH I ZB 21/20 vom 27.05.2021) vom Mai 2021 hatte die Entscheidung des Bundespatentamtes von 2020 bestätigt, dass die Wortmarke „Black Friday“ für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes hatte vor allem Auswirkungen auf Dienstleistungen wie: Marketing, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Planung von Werbemaßnahmen, Verbreitung von Werbeanzeigen und Werbung im Internet für Dritte. Für diese Dienstleistungen wurde die Wortmarke „Black Friday“ bereits aus dem Markenregister gelöscht.

Mit der Abweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision, ist nun auch das Urteil des Landesgerichts Berlin vom April 2021 rechtskräftig und die Marke „Black Friday“ ist für alle 900 eingetragenen Waren und Dienstleistungen verfallen und muss aus dem Markenregister gelöscht werden. Für Onlinehändler:innen bedeutet das nun, dass der Begriff „Black Friday“ vollumfänglich sowohl für Dienstleistungen im Bereich „Werbung“ als auch andere Verkaufsaktionen genutzt werden kann.

Tipp:

Markenrecht ist nur etwas für Großkonzerne? Weit gefehlt – auch Freiberufler:innen, Selbständige und Gründer:innen sollten sich damit beschäftigen. Im Artikel Markenrecht für Selbständige – darauf kommt es an haben wir das Wichtigste zusammengefasst.

Nicht nur am „Black Friday“ als Onlinehändler:in bestens abgesichert  

Auch wenn für Onlinehändler:innen die Werbung mit „Black Friday“ kein Abmahnrisiko mehr darstellt, gibt es noch viele weitere Risiken, die ihnen im eCommerce-Business gefährlich werden können. Eine Markenrechtsverletzung ist nur eines davon. Ob Rechtsverletzungen oder Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen (DSGVO), Produkthaftungsrisiken oder Cyberschäden, die Webshop-Versicherung über exali.de ist immer an Ihrer Seite. Im Fall einer Schadenersatzforderung prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob sie berechtigt ist und übernimmt die Kosten für die Abwehr der Forderung (zum Beispiel Rechtsanwalts- und Gutachterkosten). Im Fall einer berechtigten Forderung übernimmt sie die Schadenersatzzahlung.

Ines Rietzler
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Bahn fahren, Rosenkohl und Schleimer.

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