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Black Friday: Achtung, noch immer Abmahngefahr für Onlinehändler!
Neue Infos zur Marke „Black Friday“
Neue Infos zur Marke „Black Friday“

Black Friday: Achtung, noch immer Abmahngefahr für Onlinehändler!

Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Montag, 2. August 2021
Montag, 2. August 2021
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Bis zum November dauert es zwar noch ein wenig, aber der Markenstreit um den Begriff „Black Friday“ geht in die, wie es aussieht, letzte Runde. Nachdem es bereits im April 2021 ein erfreuliches Urteil für Onlinehändler:innen gab, folgt nun die nächste gute Nachricht: Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentamtes bestätigt, nach der die Wortmarke „Black Friday“ für Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist.

Update Juli 2021: Löschung der Marke „Black Friday“ für wesentliche Dienstleistungen

Ein neuer Teilsieg im Kampf um die Löschung der Marke „Black Friday“: Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Beschluss (BGH I ZB 21/20 vom 27.05.2021) die Entscheidung des Bundespatentamtes vom 28. Februar 2020 vollumfänglich bestätigt. Diese besagt, dass die Wortmarke „Black Friday“ für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist. Mit diesem Beschluss wurde zum einen die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen die Entscheidung des Bundespatentamtes zurückgewiesen, zum anderen ist die Entscheidung damit rechtskräftig und kann nicht weiter angefochten werden.

Was bedeutet der BGH-Beschluss für Onlinehändler:innen?

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes hat vor allem Auswirkungen auf Dienstleistungen wie: Marketing, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Planung von Werbemaßnahmen, Verbreitung von Werbeanzeigen und Werbung im Internet für Dritte. Für diese Dienstleistungen wird die Wortmarke „Black Friday“ jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht.

Simon Gall, Gründer und Betreiber des Portals Blackfriday.de betrachtet den BGH-Beschluss als Sieg. „Eigentlich sind die restlichen Waren und Dienstleistungen nicht wirklich wichtig. Problematisch waren immer nur die Werbedienstleistungen. Es will ja niemand 'Black Friday Computerbildschirme' oder 'Black Friday Feuerlöscher' verkaufen, sondern Produkte anderer Marken anlässlich des Black Fridays", sagte er gegenüber golem.de.

Urteil des Landgerichts Berlin: „Black Friday“ wird zur verfallenen Marke

Das Portal Blackfriday.de klagt seit mehreren Jahren gegen die Marke „Black Friday“, die sich bereits 2013 ein Unternehmen aus Hongkong gesichert hat. Am 15. April 2021 hat er nun in einem Urteil am Landgericht Berlin (Az. 52 O 320/19), dass die Marke für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt wird. Als Grundlage für dieses Urteil sah das Gericht die Tatsache, dass die Marke für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechts erhaltend genutzt wurde. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss die Marke „Black Friday“ aus dem Markenregister gelöscht werden.

Achtung Onlinehändler:innen: Noch ist „Black Friday“ geschützt

Trotz des neuen Urteils des Landgerichts Berlin ist der Streit um die Marke „Black Friday“ noch nicht ganz ausgestanden denn: Erst muss das Urteil für rechtskräftig erklärt werden. Simon Gall, der Betreiber des Portals blackfriday.de, geht davon aus, dass die Markeninhaberin gegen das Urteil in Berufung gehen wird. Er geht bereits seit 2017 gerichtlich gegen die Marke „Black Friday“ vor, da sowohl sein Portal als auch einige der dort gelisteten Händler:innen immer wieder wegen Markenrechtsverletzungen von der Markeninhaberin abgemahnt wurden. Bei dem Urteil vom April 2021 handelt es sich bereits um das dritte erfolgreiche Urteil in dem Streit um „Black Friday“:

Update November 2020: Teilweise darf mit „Black Friday“ geworben werden

Stand November 2020 ist noch immer kein höchstrichterliches Urteil zum Markenstreit um den Begriff „Black Friday“ ergangen. Damit ist das einzige rechtskräftige Urteil noch immer die Entscheidung aus dem Februar 2020, wonach Werbung mit dem Begriff „Black Friday“ zumindest für Elektro- und Elektronikware  gestattet ist. Sollte sich die Rechtslage 2021 ändern, erfahren Sie es natürlich hier.

Update 28.02.2020: „Black Friday“ nur noch teilweise als Wortmarke geschützt

Wie die Black Friday GmbH auf Ihrer Website verriet, hat das Bundespatentgericht den Schutz des Begriffs „Black Friday“ als Wortmarke weitestgehend bestätigt. Eine Ausnahme bilden allerdings Werbung, Marketing und Angebote mit Elektro- und Elektronikware. Schon bei der mündlichen Verhandlung im September hatte das Gericht anerkannt, dass der Begriff seit 2013 für Elektronikschnäppchen verwendet worden war.

Ganz ausgestanden ist die Sache damit aber immer noch nicht, denn das Bundespatentgericht ließ eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Wir halten Sie auch in Zukunft auf dem Laufenden.

Update: Achtung, „Black Friday“ immer noch geschützt!

Auch in diesem Jahr sollten sich Onlinehändler mit der Werbung mit dem Begriff „Black Friday“ zurückhalten. Denn der Begriff ist immer noch markenrechtlich geschützt. Gegen die Löschung der Marke hat die Markeninhaberin Black Friday GmbH Beschwerde eingelegt. Ende September fand dazu die Verhandlung vor dem Bundespatentgericht in München statt. Eine Entscheidung gibt es bisher jedoch noch nicht, daher bleibt die Marke auch zum diesjährigen Schnäppchenfreitag geschützt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Onlinehändler daher auf andere Bezeichnungen ausweichen.

Hintergrund: „Black Friday“ ist markenrechtlich geschützt

Bereits in den letzten Jahren bekamen Onlinehändler:innen pünktlich zum Black Friday eine Abmahnung der Black Friday GmbH. Der Hintergrund: Der Begriff „Black Friday“ ist seit Dezember 2013 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Markeninhaber ist die Super Union Holding Ltd aus Hongkong, die die Nutzungsrechte wiederum an die Black Friday GmbH mit Sitz in München abgetreten hat. Der Schutz gilt für Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen, Werbung, Werbeanzeigen und Marketing. Das bedeutet im Klartext: Händler:innen dürfen mit dem Begriff „Black Friday“ nicht werben.

Ärgerlich an der ganzen Sache: Das DPMA hätte die Marke gar nicht eintragen dürfen. Denn der „Black Friday“ ist eine beschreibende Bezeichnung für den „Schnäppchen-Freitag“ und den Start des Weihnachtsgeschäfts und ist auch in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen. Und solche Begriffe dürfen laut Markenrecht nicht eingetragen werden. Da das DPMA es aber nunmal trotzdem gemacht hat, müssen sich Onlinehändler:innen mit den Folgen herumschlagen.

DPMA reagiert: „Black Friday“-Marke gelöscht

Den Fehler hat mittlerweile auch das DPMA eingesehen: Nach 16 eingegangen Löschungsanträgen hat es reagiert und im Frühling 2018 die Löschung der Marke „Black Friday“ beschlossen. Trotzdem müssen Onlinehändler:innen noch etwas auf die Euphoriebremse drücken, denn die Markeninhaberin hat gegen diese Entscheidung beim Bundespatentgericht Beschwerde eingelegt. Und solange darüber nicht entschieden ist, ist die Löschung nicht rechtskräftig und die Marke „Black Friday“ immer noch geschützt! Bis zur endgültigen Entscheidung kann es leider auch noch dauern, denn – sollte das Bundespatentgericht die Beschwerde abweisen – kann die Markeninhaberin in letzter Instanz vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Google lässt „Black Friday“ in Suchanzeigen zu

Google hat auf den Beschluss des DPMA bereits reagiert und die Einschränkung bei Google Ads entfernt, die es Werbetreibenden automatisch untersagte, den Begriff „Black Friday“ ohne explizite Genehmigung der Markeninhaberin in ihren Google-Suchanzeigen zu verwenden. Diese hatte nämlich den Begriff bei Google Ads sperren lassen und ging auch gegen die Verwendung auf Social Media Seiten vor. Ab sofort sollte es also für alle möglich sein, den Begriff zum kommenden Black Friday bei Google Ads zu verwenden, ohne dass diese Werbeanzeigen durch Google automatisch abgelehnt werden.

Damit folgt Google dem Beispiel von Facebook, das im April die Fanseite von blackfriday.de wiederherstellte, die es im Oktober 2016 auf Antrag des Markeninhabers gelöscht hatte.  

„Black Friday“ Sale: Wie verhalten sich Onlinehändler:innen richtig?

Da die Marke also noch immer geschützt ist, gilt für Onlinehändler:innen: Sie dürfen mit dem Begriff „Black Friday“ nicht werben. Tun sie es doch, riskieren sie eine Abmahnung durch die Rechteinhaberin. Rechtsexperten geben jedoch leichte Entwarnung: Denn, da die Löschung der Marke bereits veranlasst ist, drohen der Inhaberin nach der tatsächlichen Löschung Schadenersatzansprüche, sollte sie weiter fleißig Abmahnungen verteilen. Und diese Tatsache dürfte abschreckend wirken.

Trotzdem sollten Onlinehändler:innen – um auf der sicheren Seite zu sein – auf die Werbung mit dem Begriff „Black Friday“ verzichten, also beispielsweise auf die Bezeichnung „Black Friday Sale“ oder „Black Friday Angebot.“ Trotzdem dürfen sie die Begriffe aber rein beschreibend als Hinweis auf das Ereignis verwenden. Formulierungen wie „im Rahmen des Black Friday 20 Prozent auf alles“ sind also erlaubt. Außerdem sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt: So nennt Media Markt den schwarzen Freitag mit Blick auf die Firmenfarbe einfach Red Friday. Konkurrent Saturn bietet unter dem Namen „Black Week“ eine ganze Woche Rabatte an. Und was spricht denn gegen einen Schnäppchenfreitag?

Nicht nur am „Black Friday“ als Onlinehändler:in bestens abgesichert  

Auch wenn Onlinehändler:innen sich die Werbung mit „Black Friday“ verkneifen, gibt es noch viele weitere Risiken, die ihnen im Business gefährlich werden können. Eine Markenrechtsverletzung ist nur eines davon. Ob Rechtsverletzungen oder Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen (DSGVO), die Webshop-Versicherung über exali.de ist immer an Ihrer Seite. Im Fall einer Abmahnung prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob sie berechtigt ist und übernimmt die Kosten für die Abwehr der Forderung (zum Beispiel Rechtsanwalts- und Gutachterkosten). Im Fall einer berechtigten Forderung übernimmt sie die Schadenersatzzahlung.

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Datenschutzbeauftragte).</li> </ul> <p><strong>Hinweis:</strong>&nbsp;Sofern Sie als&nbsp;<strong>Freiberufler</strong>&nbsp;t&auml;tig sind und Ihr Business nicht als Kapitalgesellschaft betreiben, ben&ouml;tigen Sie die D&amp;O-Au&szlig;enhaftungsversicherung nicht.</p> </span> <div class="spaceTop-20"> <div>Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne weiter.</div> <div id="rechnerKontaktForm" class="spaceTop-10"> <div class="col-grid col-grid--flush"> <div class="visible--mobile"> <div id="rkfPhone" class="service-item service-item--phone col col--10 text--center no-margin"> <a href="tel:+498218099460" class="rkfPhone--nr" data-eventpush="eventPush_phone_info"> +49 (0) 821 80 99 46-0 </a> </div> <div class="col col--2 no-margin no-padding position-relative"> <button type="button" class="close modal-info__close" data-dismiss="modal" aria-hidden="true"></button> </div> </div> <div class="hidden--mobile"> <div class="rechnerKontaktForm--no-mobile"> <div id="rkfCallback" class="service-item service-item--callback col col--tablet--4 no-margin"> <span data-eventpush="eventPush_callback_info"> Rückruf anfordern </span> </div> <div id="rkfMail" class="service-item service-item--mail col col--tablet--4 text--center no-margin"> <span data-eventpush="eventPush_mail_info"> zum Kontaktformular </span> </div> <div id="rkfPhone" class="service-item service-item--phone col col--tablet--4 text--right no-margin"> <a href="tel:+498218099460" data-eventpush="eventPush_phone_info"> +49 (0) 821 80 99 46-0 </a> </div> </div> </div> </div> </div> <div class="hidden--mobile"> <div class="infoKontaktForm"></div> <div class="text--right cursor-pointer spaceTop-10"> <a data-dismiss="modal" aria-hidden="true">Schließen</a> </div> </div> </div>
Vertrauensschaden & Betrug (kurz VSB)
<h5><strong>Vertrauensschaden/Betrug durch Mitarbeiter</strong></h5> <p>Versichert sind Ihre unmittelbaren Verm&ouml;genssch&auml;den, die durch die vors&auml;tzliche Verwirklichung eines Verm&ouml;gensdeliktes (z.B. Unterschlagung von Geldern aus der Firmenkasse) von Ihren&nbsp; Mitarbeitern verursacht werden.</p> <h5><strong>Betrug durch Dritte/Social Engineering</strong></h5> <p>Versichert sind unmittelbare Verm&ouml;genssch&auml;den, die Ihnen durch&nbsp;<strong>Betrug</strong>&nbsp;Dritter entstehen (z.B. Kreditkartenbetrug durch einen Webshop-Kunden). Ebenfalls versichert sind<strong> Social Engineering Sch&auml;den</strong>, bei denen mitversicherte Personen arglistig von Dritten get&auml;uscht werden (z.B. Fake President Trick).</p> <h5><strong>Versicherungssumme</strong></h5> <p>Als Entsch&auml;digungsgrenze stehen je Versicherungsfall und -jahr maximal&nbsp;<strong>25.000 &euro;</strong>&nbsp;zur Verf&uuml;gung.</p> <p>&nbsp;</p><div class="spaceTop-20"> <div>Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne weiter.</div> <div id="rechnerKontaktForm" class="spaceTop-10"> <div class="col-grid col-grid--flush"> <div class="visible--mobile"> <div id="rkfPhone" class="service-item service-item--phone col col--10 text--center no-margin"> <a href="tel:+498218099460" class="rkfPhone--nr" data-eventpush="eventPush_phone_info"> +49 (0) 821 80 99 46-0 </a> </div> <div class="col col--2 no-margin no-padding position-relative"> <button type="button" class="close modal-info__close" data-dismiss="modal" aria-hidden="true"></button> </div> </div> <div class="hidden--mobile"> <div class="rechnerKontaktForm--no-mobile"> <div id="rkfCallback" class="service-item service-item--callback col col--tablet--4 no-margin"> <span data-eventpush="eventPush_callback_info"> Rückruf anfordern </span> </div> <div id="rkfMail" class="service-item service-item--mail col col--tablet--4 text--center no-margin"> <span data-eventpush="eventPush_mail_info"> zum Kontaktformular </span> </div> <div id="rkfPhone" class="service-item service-item--phone col col--tablet--4 text--right no-margin"> <a href="tel:+498218099460" data-eventpush="eventPush_phone_info"> +49 (0) 821 80 99 46-0 </a> </div> </div> </div> </div> </div> <div class="hidden--mobile"> <div class="infoKontaktForm"></div> <div class="text--right cursor-pointer spaceTop-10"> <a data-dismiss="modal" aria-hidden="true">Schließen</a> </div> </div> </div>
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Ines Rietzler
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Ines Rietzler
Ehem. Chefredakteurin Online-Redaktion

Wer bin ich?
Nach einem Volontariat und ein paar Jahren in der Unternehmenskommunikation bin ich nun bei exali als Chefredakteurin in der Online-Redaktion für Content aller Art zuständig.
Was mag ich?
Sommer, Reisen, gutes Essen und Fußball.
Was mag ich nicht?
Bahn fahren, Rosenkohl und Schleimer.

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