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Black Friday: Abmahngefahr für Onlinehändler:innen bleibt
Neue Infos zur Marke „Black Friday“

Black Friday: Abmahngefahr für Onlinehändler:innen bleibt

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Freitag, 28. Oktober 2022
Freitag, 28. Oktober 2022
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Der Markenstreit um den Begriff „Black Friday“ ist erst einmal beendet. Die Löschung der Wortmarke wurde durch das Kammergericht Berlin bestätigt. Die Gefahr, als Onlinehändler:in für die Verwendung Marke abgemahnt zu werden, besteht jedoch weiterhin.

Update Oktober 2022: Löschung der Marke “Black Friday“ bestätigt

Es war ein weiterer Versuch, die Löschung zu verhindern: Die Inhaberin der Wortmarke „Black Friday“ ist mit ihrer Berufung vor dem Berliner Kammergericht gescheitert. Das Gericht bestätigte am 14. Oktober 2022 noch einmal die Entscheidung für die Löschung der Marke in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin schon durch den Beschluss des Bundespatentamtes betroffen waren. Nun bleibt der Inhaberin nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

Bereits am 15. April 2021 hatte das Landgericht Berlin verkündet, die Marke „Black Friday“ sei für alle 900 eingetragenen Waren und Dienstleistungen verfallen. Laut Richterspruch hatte die Inhaberin die Marke für keine davon rechtserhaltend verwendet.

Angestrebt hatte das langwierige Löschungsverfahren das Portal blackfriday.de. Die Inhaberin der Wortmarke hatte sowohl das Portal selbst als auch einiger der dort gelisteten Händler:innen wegen angeblich begangener Markenrechtsverletzungen abgemahnt. Die Abgemahnten reagierten mit einem Löschungsantrag wegen „absoluter Schutzhindernisse“ beim Deutschen Patent- und Markenamt. Nach der Löschung der Marke für werberelevante Dienstleistungen folgte nun  die Löschung für die verbliebenen Waren und Dienstleistungen als Resultat einer Löschungsklage wegen Verfalls gemäß § 49 Absatz 1 des Markengesetzes.

Tipp:

Markenrecht ist nur etwas für Großkonzerne? Weit gefehlt – auch Freiberufler:innen, Selbständige und Gründer:innen sollten sich damit beschäftigen. Im Artikel Markenrecht für Selbständige – darauf kommt es an haben wir das Wichtigste zusammengefasst.

Onlinehändler:innen sollten nichts überstürzen

Bevor Sie sich nun enthusiastisch ins Marketing mit dem Begriff „Black Friday“ stürzen wollen, hier noch ein Wort der Warnung: Sollte die Markeninhaberin von der Option der Nichtzulassungsbeschwerde am Bundesgerichtshof Gebrauch machen, ist das Urteil des Berliner Kammergerichts nicht rechtskräftig bis über die Beschwerde entschieden ist. Warten Sie mit der Nutzung des Begriffs also besser bis zur endgültigen Löschung aus dem Markenregister.

Update Juli 2021: Löschung der Marke „Black Friday“ für wesentliche Dienstleistungen

Ein neuer Teilsieg im Kampf um die Löschung der Marke „Black Friday“: Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Beschluss (BGH I ZB 21/20 vom 27.05.2021) die Entscheidung des Bundespatentamtes vom 28. Februar 2020 vollumfänglich bestätigt. Diese besagt, dass die Wortmarke „Black Friday“ für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist. Mit diesem Beschluss wurde zum einen die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen die Entscheidung des Bundespatentamtes zurückgewiesen, zum anderen ist die Entscheidung damit rechtskräftig und kann nicht weiter angefochten werden.

Was bedeutet der BGH-Beschluss für Onlinehändler:innen?

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes hat vor allem Auswirkungen auf Dienstleistungen wie: Marketing, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Planung von Werbemaßnahmen, Verbreitung von Werbeanzeigen und Werbung im Internet für Dritte. Für diese Dienstleistungen wird die Wortmarke „Black Friday“ jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht.

Simon Gall, Gründer und Betreiber des Portals Blackfriday.de betrachtet den BGH-Beschluss als Sieg. „Eigentlich sind die restlichen Waren und Dienstleistungen nicht wirklich wichtig. Problematisch waren immer nur die Werbedienstleistungen. Es will ja niemand 'Black Friday Computerbildschirme' oder 'Black Friday Feuerlöscher' verkaufen, sondern Produkte anderer Marken anlässlich des Black Fridays", sagte er gegenüber golem.de.

Urteil des Landgerichts Berlin: „Black Friday“ wird zur verfallenen Marke

Das Portal Blackfriday.de klagt seit mehreren Jahren gegen die Marke „Black Friday“, die sich bereits 2013 ein Unternehmen aus Hongkong gesichert hat. Am 15. April 2021 hat er nun in einem Urteil am Landgericht Berlin (Az. 52 O 320/19), dass die Marke für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt wird. Als Grundlage für dieses Urteil sah das Gericht die Tatsache, dass die Marke für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechts erhaltend genutzt wurde. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss die Marke „Black Friday“ aus dem Markenregister gelöscht werden.

Achtung Onlinehändler:innen: Noch ist „Black Friday“ geschützt

Trotz des neuen Urteils des Landgerichts Berlin ist der Streit um die Marke „Black Friday“ noch nicht ganz ausgestanden denn: Erst muss das Urteil für rechtskräftig erklärt werden. Simon Gall, der Betreiber des Portals blackfriday.de, geht davon aus, dass die Markeninhaberin gegen das Urteil in Berufung gehen wird. Er geht bereits seit 2017 gerichtlich gegen die Marke „Black Friday“ vor, da sowohl sein Portal als auch einige der dort gelisteten Händler:innen immer wieder wegen Markenrechtsverletzungen von der Markeninhaberin abgemahnt wurden. Bei dem Urteil vom April 2021 handelt es sich bereits um das dritte erfolgreiche Urteil in dem Streit um „Black Friday“:

Update November 2020: Teilweise darf mit „Black Friday“ geworben werden

Stand November 2020 ist noch immer kein höchstrichterliches Urteil zum Markenstreit um den Begriff „Black Friday“ ergangen. Damit ist das einzige rechtskräftige Urteil noch immer die Entscheidung aus dem Februar 2020, wonach Werbung mit dem Begriff „Black Friday“ zumindest für Elektro- und Elektronikware  gestattet ist. Sollte sich die Rechtslage 2021 ändern, erfahren Sie es natürlich hier.

Update 28.02.2020: „Black Friday“ nur noch teilweise als Wortmarke geschützt

Wie die Black Friday GmbH auf Ihrer Website verriet, hat das Bundespatentgericht den Schutz des Begriffs „Black Friday“ als Wortmarke weitestgehend bestätigt. Eine Ausnahme bilden allerdings Werbung, Marketing und Angebote mit Elektro- und Elektronikware. Schon bei der mündlichen Verhandlung im September hatte das Gericht anerkannt, dass der Begriff seit 2013 für Elektronikschnäppchen verwendet worden war.

Ganz ausgestanden ist die Sache damit aber immer noch nicht, denn das Bundespatentgericht ließ eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Wir halten Sie auch in Zukunft auf dem Laufenden.

Update: Achtung, „Black Friday“ immer noch geschützt!

Auch in diesem Jahr sollten sich Onlinehändler mit der Werbung mit dem Begriff „Black Friday“ zurückhalten. Denn der Begriff ist immer noch markenrechtlich geschützt. Gegen die Löschung der Marke hat die Markeninhaberin Black Friday GmbH Beschwerde eingelegt. Ende September fand dazu die Verhandlung vor dem Bundespatentgericht in München statt. Eine Entscheidung gibt es bisher jedoch noch nicht, daher bleibt die Marke auch zum diesjährigen Schnäppchenfreitag geschützt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Onlinehändler daher auf andere Bezeichnungen ausweichen.

Hintergrund: „Black Friday“ ist markenrechtlich geschützt

Bereits in den letzten Jahren bekamen Onlinehändler:innen pünktlich zum Black Friday eine Abmahnung der Black Friday GmbH. Der Hintergrund: Der Begriff „Black Friday“ ist seit Dezember 2013 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Markeninhaber ist die Super Union Holding Ltd aus Hongkong, die die Nutzungsrechte wiederum an die Black Friday GmbH mit Sitz in München abgetreten hat. Der Schutz gilt für Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen, Werbung, Werbeanzeigen und Marketing. Das bedeutet im Klartext: Händler:innen dürfen mit dem Begriff „Black Friday“ nicht werben.

Ärgerlich an der ganzen Sache: Das DPMA hätte die Marke gar nicht eintragen dürfen. Denn der „Black Friday“ ist eine beschreibende Bezeichnung für den „Schnäppchen-Freitag“ und den Start des Weihnachtsgeschäfts und ist auch in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen. Und solche Begriffe dürfen laut Markenrecht nicht eingetragen werden. Da das DPMA es aber nunmal trotzdem gemacht hat, müssen sich Onlinehändler:innen mit den Folgen herumschlagen.

DPMA reagiert: „Black Friday“-Marke gelöscht

Den Fehler hat mittlerweile auch das DPMA eingesehen: Nach 16 eingegangen Löschungsanträgen hat es reagiert und im Frühling 2018 die Löschung der Marke „Black Friday“ beschlossen. Trotzdem müssen Onlinehändler:innen noch etwas auf die Euphoriebremse drücken, denn die Markeninhaberin hat gegen diese Entscheidung beim Bundespatentgericht Beschwerde eingelegt. Und solange darüber nicht entschieden ist, ist die Löschung nicht rechtskräftig und die Marke „Black Friday“ immer noch geschützt! Bis zur endgültigen Entscheidung kann es leider auch noch dauern, denn – sollte das Bundespatentgericht die Beschwerde abweisen – kann die Markeninhaberin in letzter Instanz vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Google lässt „Black Friday“ in Suchanzeigen zu

Google hat auf den Beschluss des DPMA bereits reagiert und die Einschränkung bei Google Ads entfernt, die es Werbetreibenden automatisch untersagte, den Begriff „Black Friday“ ohne explizite Genehmigung der Markeninhaberin in ihren Google-Suchanzeigen zu verwenden. Diese hatte nämlich den Begriff bei Google Ads sperren lassen und ging auch gegen die Verwendung auf Social Media Seiten vor. Ab sofort sollte es also für alle möglich sein, den Begriff zum kommenden Black Friday bei Google Ads zu verwenden, ohne dass diese Werbeanzeigen durch Google automatisch abgelehnt werden.

Damit folgt Google dem Beispiel von Facebook, das im April die Fanseite von blackfriday.de wiederherstellte, die es im Oktober 2016 auf Antrag des Markeninhabers gelöscht hatte.  

„Black Friday“ Sale: Wie verhalten sich Onlinehändler:innen richtig?

Da die Marke also noch immer geschützt ist, gilt für Onlinehändler:innen: Sie dürfen mit dem Begriff „Black Friday“ nicht werben. Tun sie es doch, riskieren sie eine Abmahnung durch die Rechteinhaberin. Rechtsexperten geben jedoch leichte Entwarnung: Denn, da die Löschung der Marke bereits veranlasst ist, drohen der Inhaberin nach der tatsächlichen Löschung Schadenersatzansprüche, sollte sie weiter fleißig Abmahnungen verteilen. Und diese Tatsache dürfte abschreckend wirken.

Trotzdem sollten Onlinehändler:innen – um auf der sicheren Seite zu sein – auf die Werbung mit dem Begriff „Black Friday“ verzichten, also beispielsweise auf die Bezeichnung „Black Friday Sale“ oder „Black Friday Angebot.“ Trotzdem dürfen sie die Begriffe aber rein beschreibend als Hinweis auf das Ereignis verwenden. Formulierungen wie „im Rahmen des Black Friday 20 Prozent auf alles“ sind also erlaubt. Außerdem sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt: So nennt Media Markt den schwarzen Freitag mit Blick auf die Firmenfarbe einfach Red Friday. Konkurrent Saturn bietet unter dem Namen „Black Week“ eine ganze Woche Rabatte an. Und was spricht denn gegen einen Schnäppchenfreitag?

Nicht nur am „Black Friday“ als Onlinehändler:in bestens abgesichert  

Auch wenn Onlinehändler:innen sich die Werbung mit „Black Friday“ verkneifen, gibt es noch viele weitere Risiken, die ihnen im Business gefährlich werden können. Eine Markenrechtsverletzung ist nur eines davon. Ob Rechtsverletzungen oder Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen (DSGVO), die Webshop-Versicherung über exali.de ist immer an Ihrer Seite. Im Fall einer Abmahnung prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob sie berechtigt ist und übernimmt die Kosten für die Abwehr der Forderung (zum Beispiel Rechtsanwalts- und Gutachterkosten). Im Fall einer berechtigten Forderung übernimmt sie die Schadenersatzzahlung.

Hier können Sie Ihre Webshop-Versicherung in wenigen Schritten berechnen:

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Datenschutzbeauftragte).</li> </ul> <p><strong>Hinweis:</strong>&nbsp;Sofern Sie als&nbsp;<strong>Freiberufler</strong>&nbsp;t&auml;tig sind und Ihr Business nicht als Kapitalgesellschaft betreiben, ben&ouml;tigen Sie die D&amp;O-Au&szlig;enhaftungsversicherung nicht.</p> </span> <div class="spaceTop-20"> <div>Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne weiter.</div> <div id="rechnerKontaktForm" class="spaceTop-10"> <div class="col-grid col-grid--flush"> <div class="visible--mobile"> <div id="rkfPhone" class="service-item service-item--phone col col--10 text--center no-margin"> <a href="tel:+498218099460" class="rkfPhone--nr" data-eventpush="eventPush_phone_info"> +49 (0) 821 80 99 46-0 </a> </div> <div class="col col--2 no-margin no-padding position-relative"> <button type="button" class="close modal-info__close" data-dismiss="modal" aria-hidden="true"></button> </div> </div> <div class="hidden--mobile"> <div class="rechnerKontaktForm--no-mobile"> <div id="rkfCallback" class="service-item service-item--callback col col--tablet--4 no-margin"> <span data-eventpush="eventPush_callback_info"> Rückruf anfordern </span> </div> <div id="rkfMail" class="service-item service-item--mail col col--tablet--4 text--center no-margin"> <span data-eventpush="eventPush_mail_info"> zum Kontaktformular </span> </div> <div id="rkfPhone" class="service-item service-item--phone col col--tablet--4 text--right no-margin"> <a href="tel:+498218099460" data-eventpush="eventPush_phone_info"> +49 (0) 821 80 99 46-0 </a> </div> </div> </div> </div> </div> <div class="hidden--mobile"> <div class="infoKontaktForm"></div> <div class="text--right cursor-pointer spaceTop-10"> <a data-dismiss="modal" aria-hidden="true">Schließen</a> </div> </div> </div>
Vertrauensschaden & Betrug (kurz VSB)
<h5><strong>Vertrauensschaden/Betrug durch Mitarbeiter</strong></h5> <p>Versichert sind Ihre unmittelbaren Verm&ouml;genssch&auml;den, die durch die vors&auml;tzliche Verwirklichung eines Verm&ouml;gensdeliktes (z.B. Unterschlagung von Geldern aus der Firmenkasse) von Ihren&nbsp; Mitarbeitern verursacht werden.</p> <h5><strong>Betrug durch Dritte/Social Engineering</strong></h5> <p>Versichert sind unmittelbare Verm&ouml;genssch&auml;den, die Ihnen durch&nbsp;<strong>Betrug</strong>&nbsp;Dritter entstehen (z.B. Kreditkartenbetrug durch einen Webshop-Kunden). Ebenfalls versichert sind<strong> Social Engineering Sch&auml;den</strong>, bei denen mitversicherte Personen arglistig von Dritten get&auml;uscht werden (z.B. Fake President Trick).</p> <h5><strong>Versicherungssumme</strong></h5> <p>Als Entsch&auml;digungsgrenze stehen je Versicherungsfall und -jahr maximal&nbsp;<strong>25.000 &euro;</strong>&nbsp;zur Verf&uuml;gung.</p> <p>&nbsp;</p><div class="spaceTop-20"> <div>Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne weiter.</div> <div id="rechnerKontaktForm" class="spaceTop-10"> <div class="col-grid col-grid--flush"> <div class="visible--mobile"> <div id="rkfPhone" class="service-item service-item--phone col col--10 text--center no-margin"> <a href="tel:+498218099460" class="rkfPhone--nr" data-eventpush="eventPush_phone_info"> +49 (0) 821 80 99 46-0 </a> </div> <div class="col col--2 no-margin no-padding position-relative"> <button type="button" class="close modal-info__close" data-dismiss="modal" aria-hidden="true"></button> </div> </div> <div class="hidden--mobile"> <div class="rechnerKontaktForm--no-mobile"> <div id="rkfCallback" class="service-item service-item--callback col col--tablet--4 no-margin"> <span data-eventpush="eventPush_callback_info"> Rückruf anfordern </span> </div> <div id="rkfMail" class="service-item service-item--mail col col--tablet--4 text--center no-margin"> <span data-eventpush="eventPush_mail_info"> zum Kontaktformular </span> </div> <div id="rkfPhone" class="service-item service-item--phone col col--tablet--4 text--right no-margin"> <a href="tel:+498218099460" data-eventpush="eventPush_phone_info"> +49 (0) 821 80 99 46-0 </a> </div> </div> </div> </div> </div> <div class="hidden--mobile"> <div class="infoKontaktForm"></div> <div class="text--right cursor-pointer spaceTop-10"> <a data-dismiss="modal" aria-hidden="true">Schließen</a> </div> </div> </div>
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