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Abmahnrisiko „Gebrauchsanweisung“ – Das müssen Onlinehändler beachten
Haftungsrisiko für Onlinehändler
Haftungsrisiko für Onlinehändler

Abmahnrisiko „Gebrauchsanweisung“ – Das müssen Onlinehändler beachten

Beitrag von Kathrin BayerBeitrag von Kathrin BayerKathrin Bayer
Beitrag von Kathrin BayerBeitrag von Kathrin BayerKathrin Bayer
Freitag, 14. Juni 2019
Freitag, 14. Juni 2019
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Manche lesen sie ganz genau, andere werfen sie mit der Verpackung weg. Jedoch können sich Kunden auch schnell mal ärgern, wenn die Gebrauchsanweisung, die einem Produkt beiliegt, nicht auf Deutsch ist. Für Onlinehändler kann eine fehlende deutsche Gebrauchsanweisung ganz schön teuer werden. Was das OLG Frankfurt in einem aktuellen Fall entschied und was Onlinehändler bei diesem Thema noch beachten müssen, erfahren Sie hier.

Do you speak german?

Dass die Konkurrenz nicht schläft, musste vor Kurzem ein Händler vor dem OLG Frankfurt (Urteil vom 28.02.2019, Az.: 6 U 181/17) lernen. Der Verkäufer von elektronischen Spielautos musste sich vor Gericht verantworten, da ihm sein Mitbewerber einen Wettbewerbsverstoß vorwarf. Konkret ging es darum, dass der Beklagte keine deutsche Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellte, was laut § 3 Abs. 4 ProdSG verpflichtend ist. Lediglich die englische Bedienungsanleitung lag den Produkten bei. Verkäufer, die Zeit und Geld investieren, um Gebrauchsanweisungen übersetzen zu lassen, haben deswegen einen Nachteil. Das sah auch das OLG so und verurteilte den Onlinehändler dazu, den Verkauf von Elektroautos ohne deutsche Gebrauchsanweisung zu unterlassen. Zudem erklärte das Gericht die Abmahnung des Konkurrenten für berechtigt.

Ohne deutsche Gebrauchsanweisung geht es nicht

Laut Produktsicherheitsgesetz ist eine deutsche Gebrauchsanweisung verpflichtend, wenn „bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten“ sind. Damit ist quasi für jedes Produkt ein Fall denkbar, der eine solche Anleitung erfordert. Vor allem, weil es nicht nur auf die regelkonforme Nutzung des Produktes ankommt. Auch ein naheliegender Fehlgebrauch des Produkts ist zu bedenken, wie das OLG Nürnberg (Urteil vom 20.05.2014, Az.: 4 U 206/14) feststellte.

Wer haftet? Hersteller oder Händler?

Nach § 4 ProdHaftG ist der Hersteller für Haftungsansprüche der richtige Ansprechpartner. Aber Achtung: Als Hersteller gilt nicht nur der Produzent, sondern auch der sogenannte Quasi-Hersteller und auch der Importeur. Regelmäßig trifft es zudem Händler, wenn diese länger als einen Monat brauchen, um einen Vorlieferanten oder Hersteller zu benennen. Wer von einem Importeur gekauft hat, der nicht mehr ermittelbar ist oder selbst importiert, gerät ebenso in die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Aufgepasst bei der Werbung!

Onlinehändler, die Produkte ohne deutsche Gebrauchsanweisung vertreiben, sollten also schleunigst handeln und diese übersetzen lassen. Und aufgepasst: Haben Sie Ihre Gebrauchsanweisungen übersetzen lassen, dürfen Sie nicht damit werben, denn Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ebenfalls rechtswidrig und abmahnfähig.

Aber: Papierform ist nicht erforderlich

Glücklicherweise gibt es auch gute Nachrichten. Denn schon 2014 stellte das LG Potsdam (Urteil vom 26.06.2014, Az.: 2 O 188/13) fest, dass es ausreicht, die Gebrauchsanweisung in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Das heißt, Onlinehändler können die Gebrauchsanweisung als PDF, auf CD-ROM oder als Download anbieten. So sparen Sie Zeit und Ressourcen und können die Gebrauchsanleitung einfach ergänzen oder nachbessern.

Checkliste: Das müssen Onlinehändler bei Gebrauchsanweisungen beachten

Diese Checkliste sagt Ihnen, worauf Sie als Onlinehändler in Sachen Bedienungsanleitung achten müssen:

 

So können sich Onlinehändler bei Abmahnungen schützen

Webshop-Versicherung

Bei Abmahnungen sind Shopbetreiber mit der Webshop-Versicherung über exali.de bestens abgesichert. Der Versicherer prüft auf eigene Kosten deren Rechtmäßigkeit, kümmert sich um die Abwicklung und bezahlt eine berechtigte Schadenersatzforderung.  

Zusätzlich können Sie im Rahmen der Webshop-Versicherung eine Produkthaftpflicht abschließen, die einspringt, wenn durch Ihr fehlerhaftes Produkt Schäden entstehen. Da eine fehlende, nicht vollständige oder nicht übersetzte Gebrauchsanweisung rechtlich als Mangel am Produkt gilt, würde die Produkthaftpflicht beispielsweise auch greifen, wenn Ihr Kunde das Produkt deshalb nicht ordnungsgemäß bedienen oder anwenden kann und er sich deswegen verletzt.

Sie haben Fragen zum richtigen Versicherungsschutz für Ihren Onlineshop? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit an. Unsere Versicherungsexperten sind für Sie da, ohne Callcenter oder Warteschleife.

 

© Kathrin Bayer – exali AG

Kathrin Bayer
Autorenprofil
Kathrin Bayer
Ehem. Content-Managerin

Mit über 10 Jahren Berufserfahrung im Online Marketing bei verschiedenen Plattformen und Online-Shops gibt Projektleiterin Kathrin Bayer wertvolle Tipps, die über aktuelle Trends hinausgehen.
Wenn Sie für exali Artikel schreibt, drehen sich diese zumeist um SEO- oder SEA-Risiken, E-Commerce und Onlinehandel oder die Medienbranche. Sie brennt für alle Online Marketing Bereiche und vereint dabei Erfahrung mit Neugierde.

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