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Klauseln in Projektverträgen: Deckungssummen - Teil 2
Klauseln in Projektverträgen: Deckungssummen

Klauseln in Projektverträgen: Deckungssummen - Teil 2

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Freitag, 19. April 2013
Freitag, 19. April 2013
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Immer mehr Auftraggeber verlangen von ihren freiberuflichen IT-Dienstleistern eine IT-Versicherung - auch IT-Haftpflicht genannt - um sich vor den Folgen eventueller Schadensfälle ausreichend abzusichern. Unabhängig davon sollte der IT-Experte auf einen zeitgemäßen und umfassenden Versicherungsschutz. Warum das auch an der problematischen vertraglichen Haftungsbegrenzung liegt, erklärt exali-Geschäftsführer Ralph Günther im zweiten Teil der Serie “Klauseln in Projektverträgen”.

Deckungssummen sollten im Millionen-Bereich liegen
Beispiel 1: Gefahr - Keine Trennung zwischen Sach- und Vermögensschaden
Beispiel 2: Gefahr - Sublimite in den Versicherungsbedingungen
Beispiel 3: Pauschale Deckungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro
Checkliste: Haftungsbegrenzungen/Deckungssummen

Deckungssummen sollten im Millionen-Bereich liegen

Die unterste Grenze der Deckungssumme für Personenschäden liegt bei 1,5 Mio. Euro - und für Sach- und Vermögensschäden pauschal bei mindestens 500.000 Euro. Empfehlenswert sind deshalb Deckungssummen bis zu 2,5 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Leider bieten viele Versicherer dem freiberuflichen IT-Experten oder kleinen IT-Dienstleister oft nicht mehr als 500.000 Euro für reine Vermögensschäden an. Bei Personen- und Sachschäden sind die Versicherer meist etwas “großzügiger”.

Welche weiteren Probleme sich daraus im Spannungsfeld zwischen der geforderten Haftung vom Auftraggeber im Projektvertrag und dem Versicherungsschutz des IT-Experten über die eigene IT-Haftpflichtversicherung ergeben können, zeigen diese drei Praxis-Beispiele:

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Beispiel 1: Gefahr - Keine Trennung zwischen Sach- und Vermögensschaden

Bei diesem ersten Beispiel gibt es in den Versicherungsbedingungen keine Trennung von Sach- und Vermögensschäden.

Die Haftungsgrenze für (leichte) Fahrlässigkeit wurde im Projektvertrag wie folgt vereinbart:

  • Personenschäden 2,5 Mio. Euro
  • Sachschäden 1,0 Mio. Euro
  • Vermögensschäden 50.000 Euro

Auf den ersten Blick fällt auf, dass für Personenschäden die höchste Deckungssumme mit 2,5 Mio. Euro vorgeschrieben wird. Personenschäden sind im IT-Bereich jedoch eher selten, können jedoch z.B. bei der Programmierung von Steuerungstechnik durchaus vorkommen.

Für Sachschäden fordert der Auftraggeber im Projektvertrag mit 1,0 Mio. Euro eine niedrigere Summe, für die im IT-Bereich so wichtigen Vermögensschäden sogar nur noch 50.000 Euro. Abgesehen von der Tatsache, dass der Auftraggeber genau für IT-typische Schäden die niedrigste Deckungssumme aller drei Bereiche fordert, birgt die Trennung von Sach- und Vermögensschäden noch eine weitere große Gefahr: Denn bis heute gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Abgrenzung zwischen Sach- und Vermögensschaden.

Zur Erklärung ein Beispiel: Der Auftraggeber hat im Vertrag die im Beispiel genannten Deckungssummen gefordert. Deshalb hat der freiberufliche IT-Experte nach dem “Minimalprinzip” bei einem Versicherer eine IT-Haftpflicht abgeschlossen, die gerade mal diese geforderten Deckungssummen aufweist.

Es passiert, womit niemand gerechnet hat: Durch (leichte) Fahrlässigkeit des IT-Experten kommt es während des Projektes zu einem Datenverlust - mit einem Gesamtschaden in Höhe von 150.000 Euro. Diesen Datenverlust wertet der Auftraggeber als Sachschaden. Dafür sieht der Vertrag eine Höchsthaftung von 1,0 Mio. Euro vor. Der Schaden liegt also aus Sicht des Auftraggebers innerhalb der vertraglichen Haftungsgrenze und ist voll zu erstatten.

Das Problem: Der vom Auftragnehmer eingeschaltete Versicherer wertet den Schaden als Vermögensschaden (einige Versicherer definieren dies auch explizit so in den Bedingungen). Die Höchstsumme für Vermögensschäden ist in dem versicherungsvertrag des IT-Experten jedoch lediglich mit 50.000 Euro vereinbart. Damit liegt der Schaden damit um 100.000 Euro höher, als die vereinbarte Deckungssumme. Die Konsequenz: Am Ende bleibt der IT-Experte auf dieser Summe sitzen.

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Beispiel 2: Gefahr - Sublimite in den Versicherungsbedingungen

Im zweiten Beispiel sind im Projektvertrag folgende Deckungssummen vorgesehen:

  • Personen- u. Sachschäden zzgl. Folgeschäden 2,5 Mio. Euro
  • Vermögensschäden 500.000 Euro
  • Tätigkeitsschäden bis 150.000 Euro

Zudem ist im Vertrag geregelt, dass diese Deckungssummen pro Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen.

Auch bei diesem Beispiel gibt es die Trennung zwischen Personen- und Sachschäden sowie separat den Vermögensschaden - und damit den Konflikt, um welchen Schaden es sich denn nun handelt. Jedoch ist in diesem Beispiel - vorausgesetzt der IT-Experte hat auch hier zum Projektvertrag kongruente Versicherungssummen gewählt - die Deckungssumme für Vermögensschäden mit 500.000 Euro noch ausreichend.

Der Auftraggeber fordert, dass die Deckungssummen zweimal im Jahr zur Verfügung stehen sollen. Die Versicherer nennen dies Maximierung. Das heißt: Die Deckungssumme aller Versicherungsfälle eines Jahres “deckelt” der Versicherer in diesem Beispiel bei6,0 Mio. Euro. Eine zweifache Maximierung ist bei der IT-Haftpflicht üblich und stellt in der Regel kein Problem für den Versicherer dar.

Eine weitere Forderung in diesem Beispiel birgt mehr Konfliktstoff: Der Auftraggeber fordert nämlich, dass für Tätigkeitsschäden bis zu 150.000 Euro gehaftet werden soll. Zwar impliziert der erste Blick auf den Versicherungsschein und die darin genannten Deckungssummen, dass Tätigkeitsschäden ausreichend abgesichert sind - doch Vorsicht: Viele Versicherer sehen in den beigefügten Versicherungsbedingungen für Tätigkeitsschäden Unterversicherungssummen vor, sogenannte Sublimite (oft nur 10.000 bis 50.000 Euro). In diesem Fall wäre der IT-Experte dann mit der übersteigenden Schadensumme selbst im Risiko.

Der Zusatz “zzgl. Folgeschäden” verschärft die gesetzliche Haftung nicht. Prinzipiell haftet der Verursacher (und damit der freiberufliche IT-Experte), auch ohne diese Formulierung für Folgeschäden. Eine Deckung über den abgeschlossenen Haftpflichtvertrag lässt sich jedoch nicht automatisch ableiten. So gibt es durchaus Versicherer, die für bestimmte Folgeschäden (z.B. einen Gewinnausfall oder Datenrekonstruktion beim Kunden) aufgrund eines versicherten Schadens keinen Versicherungsschutz bieten.

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Beispiel 3: Pauschale Deckungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro

Im dritten Vertragsbeispiel fordert der Auftraggeber für alle Schäden zusammen eine maximale Deckungssumme von

  • pauschal 2,5 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Der IT-Experte hat diese genannten pauschalen Deckungssummen auch mit seinem IT-Haftpflichtversicherer vereinbart. Das bedeutet: Der Versicherer muss auch den reinen Vermögensschaden bis zu maximal 2,5 Mio. Euro erstatten. Und dies unabhängig davon, ob der Schaden von einer der Parteien als Sach- oder als Vermögensschaden bewertet wird.

Der Schaden über 150.000 Euro ist somit voll gedeckt, theoretisch sogar bis zu 2,5 Mio. Euro.

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Checkliste: Haftungsbegrenzungen/Deckungssummen

Aus den drei beschriebenen Beispielen lassen sich Empfehlungen für Versicherungs- und Projektverträge ableiten, die IT-Experten beachten sollten. Dabei erheben die beiden Checklisten keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.

Tipps zum Versicherungsvertrag:

  • Achten Sie beim Abschluss Ihrer IT-Haftpflichtversicherung auf hohe Deckungssummen für Vermögensschäden (mind. 500.000 Euro).
  • Wählen Sie möglichst ein Deckungsmodell, das keine Unterscheidungen zwischen Sach- und Vermögensschäden vornimmt.
  • Achten Sie darauf, dass in den Versicherungsbedingungen keine weiteren Einschränkungen dieser Summen durch Sublimite (Unterversicherungssummen), z.B. für Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden oder Tätigkeitsschäden, vorgenommen werden.
  • Vermeiden Sie in den Versicherungsbedingungen Einschränkungen für Folgeschäden wie Umsatz-, Gewinnausfall oder Datenrekonstruktion. Gerade im IT-Bereich zieht ein EDV-Schaden oft einen vollen oder teilweisen Betriebsstillstand nach sich.

Tipps zum Projektvertrag:

  • Begrenzen Sie Verstöße gegen Kardinalpflichten auf die Höhe typisch vorhersehbarer Schäden.
  • Vereinbaren Sie mit dem Auftraggeber keine Haftungsklausel, die eine “Aufspaltung” von Sach- und Vermögensschäden vorsieht. Exemplarische Vereinbarung: Die Haftung im Rahmen des Vertrages ist für leicht fahrlässige Pflichtverstöße begrenzt auf folgende Summen: Personenschäden: 1,5 Mio. Euro / Sach- und Vermögensschäden pauschal 500.000 Euro.
  • Klären Sie mit dem Auftraggeber ab, dass Personenschäden im IT-Bereich vielfach eine untergeordnete Rolle spielen und Sie daher keine hohe vertragliche Personen-Haftung übernehmen möchten (außer, das Projekt begründet ein besonderes Risiko im Personenschadenbereich).
  • Erklären Sie dem Aufraggeber, dass Versicherungssummen für Vermögensschäden über 500.000 Euro für einen IT-Freiberufler oder kleineren IT-Dienstleister nicht ohne Weiteres, und vor allem zu vertretbaren Beiträgen, von Versicherern zu bekommen sind. Wenn die Auftraggeber unnötig hohe Haftungssummen und Haftpflichtversicherungen fordern, wird das über kurz oder lang die Kosten für Ihre Leistungen verteuern.
  • Versuchen Sie bei Forderungen von höheren Deckungssummen als 500.000 Euro pauschale Deckungssummen zu vereinbaren (wie im letztgenannten Beispiel: 2,5 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden).
  • Argumentieren Sie, dass ein Vertrag, der für den Auftragnehmer (zu einem angemessenem Beitrag) “versicherbare” Deckungssummen fordert, auch für den Auftraggeber von Vorteil ist. Immerhin steht dann ein Versicherer im Hintergrund, der auch den “großen Schaden kurzfristig bezahlen kann. Was helfen dem Auftraggeber hohe “theoretische” Haftungsansprüche im Vertrag, wenn er diese in einem wirklichen Haftungsfall “mangels Masse” beim Verursacher gar nicht durchsetzen kann?
  • Nehmen Sie Rücksprache mit Ihrem Versicherer, ob er die vom Auftraggeber geforderten Deckungssummen anbieten bzw. kurzfristig anpassen kann, z.B. im Rahmen einer zeitlich begrenzten Projektdeckung.
  • Ziehen Sie bei Bedarf einen Anwalt für IT-Vertragsrecht hinzu, um strittige Fragen mit dem Auftraggeber zu verhandeln.

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Weiterführende Informationen:

  • Haftungsbegrenzungen in Projektverträgen sind rechtlich problematisch. Welche Vertragsklauseln negative Auswirkungen auf den vorhandenen Versicherungsschutz der IT-Haftpflicht haben, erklärt exali-Gründer Ralph Günther im ersten Teil dieser Serie.
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