Cyberpunk 2077: Auf den großen Hype folgte der tiefe Fall
Der Hype war riesig: Nach drei verschobenen Release-Terminen erschien das ursprünglich für April 2020 geplante „Cyberpunk 2077“ schließlich am 10. Dezember 2020. Doch die Freude währte bei den Fans nicht lange. Das Entwicklerstudio CD Projekt RED brachte ein Game auf den Markt, dass nicht nur voller Spielfluss-störender Fehler war, sondern das auch auf den Konsolen der letzten Generation, PlayStation 4 und Xbox One, massive Performance Probleme hatte. So stürzte das Spiel ständig ab und ließ sich auf den Konsolen im Grunde gar nicht spielen. Sony nahm „Cyberpunk 2077“ im Januar 2021 schließlich sogar aus dem PlayStation-Store und bot den Spieler:innen eine Rückerstattung des Kaufpreises an. Etwas, das so bisher noch nie vorgekommen war.
Nicht nur die Videospiel-Fans waren enttäuscht und erzürnt über den verpatzten Start. Das Ganze hat mittlerweile auch rechtliche Folgen für CD Projekt RED: So laufen mittlerweile in den USA zwei Sammelklagen gegen das polnische Entwicklerstudio. Kläger:innen sind in beiden Fällen zwei große Anwaltskanzleien, die Investor:innen des Spiels vertreten. Diese behaupten, CD Projekt RED hätte ein Spiel angekündigt, das es letztlich nicht gab und so Geldgeber mit falschen Fakten ins Boot geholt. Währenddessen interessiert sich auch der polnische Verbraucherschutz für das Debakel um „Cyberpunk 2077“. Hier gibt es bisher aber keine Klage, sondern nur Fragen nach den Schritten, die das Entwicklerstudio zur Behebung der Game-Probleme unternimmt und wie mit Beschwerden der Spieler:innen umgegangen werde.
Klagen in der Videospielbranche: keine Seltenheit
Wie das Ganze für CD Projekt RED ausgehen wird, ist aktuell nicht abzusehen. Angesichts der Klagen gab sich das Entwicklerstudio kämpferisch und ließ in einem Statement verlauten, dass man sich „energisch gegen die Klagen verteidigen werde“. Währenddessen arbeiten die Entwickler daran, die Fehler in „Cyberpunk 2077“ zu beheben. So gab es bereits einen großen Patch, ein zweiter ist bereits angekündigt. Die polnischen Spieleentwickler sind aber nicht die ersten, die verklagt werden. Tatsächlich passiert das sogar häufiger als Sie vielleicht denken – und zwar aus den unterschiedlichsten Gründen. Wir haben uns mal vier größere Fälle der letzten Jahre herausgesucht:
#1 Fußballstar gegen Riot Games
In dem Online-Game „League of Legends“ werden regelmäßig sogenannte „Skins“ veröffentlicht. Dabei handelt es sich um kaufbare alternative Versionen der spielbaren Charaktere (Champions) im Game. Einer dieser Skins hieß „Striker Lucian“ und verpasste dem Champion Lucian ein Fußballer-Outfit. Etwas, das dem ehemaligen niederländischen Fußballspieler Edgar Davis gar nicht gefiel, denn mit der Brille und den langen Dreadlocks sah ihm Striker Lucian doch sehr ähnlich. Er verklagte das Entwicklerstudio hinter „League of Legends“, Riot Games, wegen der offenkundigen Ähnlichkeit zwischen ihm und dem Skin – und gewann. Ein niederländisches Gericht entschied 2018 zu seinen Gunsten. Riot Games musste Schadensersatz in Höhe der mit dem Skin „Striker Lucian“ erzielten Einnahmen an Davis zahlen.
#2 Lindsay Lohan gegen Rockstar Games
In „Grand Theft Auto V“ (kurz GTA V) gibt es die Figur Lacey Jonas, die unter anderem im knappen Bikini auf zahlreichen Werbemitteln des Spiels abgebildet wird. US-Schauspielerin Lindsay Lohan fand, dass die Gesten und auch die Kleidung der Figur große Ähnlichkeit mit ihr selbst aufwiesen und sah sich karikiert. Daher verklagte sie 2013 das Entwicklerstudio Rockstar Games und den Publisher Take Two Interactive auf Schadensersatz. Fünf Jahre und zwei verlorene Prozesse später scheiterte Lohan 2018 endgültig vor dem Bundesberufungsgericht in New York. Das Gericht entschied, dass die Figur und ihre Darstellungen „nicht mehr als ein kultureller Kommentar“ wären und die Schauspielerin dadurch keinen Schaden erlitten habe.
#3 Spieler gegen Niantic
Es hätte alles so schön sein können: Im Sommer 2016 gelang Niantic DER Spielehit des Jahres – „Pokémon GO“ für Smartphones und Tablets. Zum einjährigen Jubiläum des Games veranstaltete Niantic dann 2017 ein Fanfest in Chicago, doch aufgrund technischer und logistischer Probleme wurde das Festival zum Fiasko. Um die wutentbrannten Fans zu besänftigen, erstattete Niantic zunächst die Ticketpreise und schenkte betroffenen Teilnehmer:innen Ingame-Währung in Höhe von 100 US-Dollar, doch vielen reichte das nicht. So kam es zu einer Sammelklage, bei denen die Teilnehmer:innen die Rückerstattung weiterer Kosten wie z.B. für Flüge, Hotels oder Parkgebühren forderten. Im Mai 2018 entschied ein Gericht zugunsten der Kläger:innen und Niantic musste 1.575.000 US-Dollar für die Erstattung weiterer Kosten zu Verfügung stellen.
#4 Sky gegen Hello Games
Hello Games, dem Entwicklerstudio hinter dem Game „No Man’s Sky“, flatterte 2013 eine Klage der Fernsehgesellschaft Sky ins Haus. Grund: Verletzung der Markenrechte. Was erst mal absurd klingt – immerhin ist es eher unwahrscheinlich, dass man „Sky“ mit „No Man’s Sky“ verwechselt – ist tatsächlich nicht ganz so einfach, denn: Ein Unternehmen hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte am eigenen Namen gewahrt bleiben, da diese sonst möglicherweise gefährdet sind. Ein ganz ähnliches Dilemma hat auch Lego. Über dessen Streit mit einem YouTuber haben wir auf exali.de bereits in diesem Artikel berichtet: Lego vs. Held der Steine – warum Lego mit Markenrechtsstreitigkeiten die treuesten Fans vergrault. Im Falle von Hello Games und Sky gab es aber ein Happy End: Kurz vor Erscheinen von „No Man’s Sky“ 2016 wurde der Streit beigelegt und das Spiel durfte seinen Namen behalten.
#5 Wrestling-Star gegen Activision
Der Wrestling-Star Booker T. Huffman verklagte im Februar 2021 Activison wegen der Ähnlichkeit des Spielcharakters Prophet im Game „Call of Duty: Black Ops 4“ und einer Comicfigur namens G.I. Bro. Basierend auf einer seiner früheren Wrestling-Charaktere kreierte Huffman 2015 die Figur G.I. Bro für eine Comicbuchreihe und bewarb diese auch auf verschiedenen Comic-Veranstaltungen. Nun verklagt er Activision auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Markenrechte. Aktuell steht das Urteil dazu aber noch aus. Ein ähnlicher Fall, in dem es auch um eine Kunstfigur im übertragenen Sinne geht, ist die Klage verschiedener Künstler:innen gegen den Entwickler Epic Games. Hier geht es aber nicht um Comicfiguren, sondern um Tänze, die im Game „Fortnite“ vorkommen. Mehr dazu finden Sie in diesem Artikel: Spieleentwickler verklagt: Können Tänze urheberrechtlich geschützt sein?
Beste Absicherung für (Spiele-)Entwickler:innen: Die IT-Haftpflicht von exali.de
Wie Sie sehen, gibt es viele unterschiedliche Gründe, warum (Spiele-)Entwickler:innen verklagt werden können: wegen der Verletzung von Markenrechten (z.B. Sky versus Hello Games), Urheberrechten (Huffman versus Activision), Persönlichkeitsrechten (Davis versus Riot Games, Lohan versus Rockstar Games und Take-Two Interactive) oder auch wegen eines verpatzten Events (z.B. Spieler:innen versus Niantic).
Alle oben genannten Fälle sind mit einer IT-Haftpflicht über exali.de umfassend versicherbar, soweit nicht vorsätzlich gehandelt wurde (was aufgrund der Sachzusammenhänge unwahrscheinlich ist). In jedem Fall prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob die Forderung berechtigt ist, wehrt unberechtigte Forderungen ab und übernimmt berechtigte Schadenersatzzahlungen. Sie haben Fragen zum richtigen Versicherungsschutz für Ihr IT-Business? Dann rufen Sie uns einfach an, unsere Kundenbetreuer:innen beraten Sie gerne.
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<span class='visible--desktop'>Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung</span>
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<span class='visible--mobile'>Datenschutz- & Cyber-Deckung (DCD)</span>
<span class='visible--desktop'><p><strong>Dieser Versicherungsbaustein schützt Ihr Business vor den unkalkulierbaren Risiken von Hackerangriffen, DDoS-Attacken oder sonstiger Internet-Kriminalität (CyberCrime).</strong></p>
<p>Versichert sind <strong>Eigenschäden</strong> im Zusammenhang mit der <strong>Wiederherstellung </strong>Ihrer IT-Systeme, der Beauftragung professioneller externer <strong>Computer-Forensiker:innen</strong> oder spezialisierter <strong>Anwälte </strong>(inkl. strafrechtlicher Verteidigung) sowie für <strong>Krisenmanagement & PR</strong>.</p>
<h5>Versicherung von Mehrkosten</h5>
<p>Zudem sind die <strong>Mehrkosten</strong> zur schnellen Beseitigung oder Vermeidung einer Unterbrechung im Business versichert:</p>
<ul class="list--checkmark">
<li>Hacker-Eigenschaden an eigenen IT-Systemen</li>
<li>Datenrechts-Eigenschaden (insbesondere Ausspähung personenbezogener Daten)</li>
<li>Aufwendungen für eine (drohende) Unterbrechung im Business (Mehrkosten-Deckung)</li>
<li>Vertrauensschaden (vorsätzliche Schädigung eigener IT durch Mitarbeiter)</li>
<li>Kosten für Strafverteidigung (Internet-Straf-Rechtsschutz)</li>
<li>Erstattung von Geldbeträgen oder Belohnungen im Erpressungsfall</li>
</ul>
<h5>Besonderheit: Übernahme von Kosten und Krisenmanagement</h5>
<p>Das Besondere an diesem Zusatzbaustein ist die Übernahme Ihrer eigenen <strong>Kosten </strong>z.B. für die Beauftragung von</p>
<ul class="list--checkmark">
<li>Computer-Forensikern</li>
<li>spezialisierten Anwälten</li>
<li>Profis für PR & Krisenmanagement</li>
<li>Beratern:innen zur Information von Dateninhabern</li>
<li>Kreditschutz- und Kreditüberwachungsservices</li>
<li>Kosten für die Nutzung fremder IT- und Computersysteme</li>
<li>Kosten für die Herausgabe von Daten (E-Discovery) </li>
</ul>
<p>Mehr Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter <strong>Ziffer A.10 „Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD)“.</strong></p>
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<h5>Versicherung von Mehrkosten</h5>
<p>Zudem sind die <strong>Mehrkosten</strong> zur schnellen Beseitigung oder Vermeidung einer Unterbrechung im Business versichert:</p>
<ul class="list--checkmark">
<li>Hacker-Eigenschaden an eigenen IT-Systemen</li>
<li>Datenrechts-Eigenschaden (insbesondere Ausspähung personenbezogener Daten)</li>
<li>Aufwendungen für eine (drohende) Unterbrechung im Business (Mehrkosten-Deckung)</li>
<li>Vertrauensschaden (vorsätzliche Schädigung eigener IT durch Mitarbeiter)</li>
<li>Kosten für Strafverteidigung (Internet-Straf-Rechtsschutz)</li>
<li>Erstattung von Geldbeträgen oder Belohnungen im Erpressungsfall</li>
</ul>
<h5>Besonderheit: Übernahme von Kosten und Krisenmanagement</h5>
<p>Das Besondere an diesem Zusatzbaustein ist die Übernahme Ihrer eigenen <strong>Kosten </strong>z.B. für die Beauftragung von</p>
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<li>Computer-Forensikern</li>
<li>spezialisierten Anwälten</li>
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<li>Kreditschutz- und Kreditüberwachungsservices</li>
<li>Kosten für die Nutzung fremder IT- und Computersysteme</li>
<li>Kosten für die Herausgabe von Daten (E-Discovery) </li>
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<p>Mehr Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter <strong>Ziffer A.10 „Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD)“.</strong></p>
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<span class='visible--mobile'><p>Absicherung gegen Hackerschäden an eigenen IT-Systemen, DoS-Attacken, Computermissbrauch, Diebstahl von Datenträgern sowie eine sonstige Datenrechtsverletzung und den Großteil der daraus resultierenden Aufwendungen und Kosten.</p>
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<div>Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne weiter.</div>
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<span class='visible--desktop'>Optionaler Zusatzbaustein Projektverträge</span>
<span class='visible--tablet'>Optionaler Zusatzbaustein Projektverträge</span>
<span class='visible--mobile'>Zusatzschutz für Projektverträge (ZPV)</span>
<span class='visible--desktop'><p><strong>Zur Absicherung der spezifischen Risiken aus IT-Projektverträgen mit Ihren Auftraggebern sind durch den Zusatzschutz u. a. versichert:</strong></p>
<ul class="list--checkmark">
<li>ausstehende Honorare (Eigenschaden) nach einer <strong>außerordentlichen Kündigung</strong> des Dienstvertrages bis zu 50.000 Euro</li>
<li><strong>Vertragsstrafen</strong> bei <strong>Verstößen gegen Wettbewerbsvereinbarungen</strong> mit Ihren Auftraggebern bis zu 50.000 Euro</li>
<li><strong>Verlängerung der Nachhaftung</strong> auf 10 Jahre bei Wechsel in Festanstellung</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Versicherungsschutz besteht bedingungsgemäß ausschließlich für Projekte, die <strong>nach Versicherungsbeginn</strong> bzw. <strong>nach Abschluss des Zusatzbausteins</strong> begonnen haben.<br />
<br />
Mehr Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter <strong>Ziffer A.8 „Zusatzschutz für Projektverträge (ZPV)“</strong>.</p>
</span>
<span class='visible--tablet'><p><strong>Zur Absicherung der spezifischen Risiken aus IT-Projektverträgen mit Ihren Auftraggebern sind durch den Zusatzschutz u. a. versichert:</strong></p>
<ul class="list--checkmark">
<li>ausstehende Honorare (Eigenschaden) nach einer <strong>außerordentlichen Kündigung</strong> des Dienstvertrages bis zu 50.000 Euro</li>
<li><strong>Vertragsstrafen</strong> bei <strong>Verstößen gegen Wettbewerbsvereinbarungen</strong> mit Ihren Auftraggebern bis zu 50.000 Euro</li>
<li><strong>Verlängerung der Nachhaftung</strong> auf 10 Jahre bei Wechsel in Festanstellung</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Versicherungsschutz besteht bedingungsgemäß ausschließlich für Projekte, die <strong>nach Versicherungsbeginn</strong> bzw. <strong>nach Abschluss des Zusatzbausteins</strong> begonnen haben.<br />
<br />
Mehr Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter <strong>Ziffer A.8 „Zusatzschutz für Projektverträge (ZPV)“</strong>.</p>
</span>
<span class='visible--mobile'><p><strong>Zur Absicherung der spezifischen Risiken aus IT-Projektverträgen mit Ihren Auftraggebern sind durch den Zusatzschutz u. a. versichert:</strong></p>
<ul class="list--checkmark">
<li>ausstehende Honorare (Eigenschaden), falls Ihr Kunde den Dienstvertrag außerordentlich (fristlos) kündigt</li>
<li>Verstöße gegen Wettbewerbsvereinbarungen und damit einhergehende Vertragsstrafen</li>
<li>Verlängerung der Nachhaftung auf 10 Jahre bei Wechsel in Festanstellung</li>
</ul>
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<div>Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne weiter.</div>
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<span class='visible--desktop'>Einsatzbereich Engineering</span>
<span class='visible--tablet'>Einsatzbereich Engineering</span>
<span class='visible--mobile'>Einsatzbereich Engineering (ENG)</span>
<span class='visible--desktop'><p><strong>Wer ausschließlich ODER zusätzlich zum IT/TK-Bereich Engineering-Leistungen erbringt, kann die Haftungsrisiken durch die Leistungserweiterung Engineering absichern.</strong></p>
<p>Beim Tätigkeitsbereich Engineering handelt es sich um eine <strong>Offene Deckung</strong>. D.h. es sind alle Ingenieurdienstleistungen versichert, ohne dass es hierzu einer abschließenden Aufzählung bedarf. Bei den in der Zusatzklausel „Engineering“ aufgezählten Tätigkeiten handelt es sich daher lediglich um veranschaulichende Beispiele:</p>
<ul class="list--checkmark">
<li>Hard- und Softwareentwicklung im Maschinen- und Anlagenbereich, Embedded Software</li>
<li>Maschinen- und Anlagentest, Begleitung der Inbetriebnahme</li>
<li>Qualitätsmanagement und -sicherung</li>
<li>Technisches Zeichnen, CAD, CAM</li>
<li>Technische Unternehmensberatung, insbesondere Einkauf, Strategie, Prozessgestaltung, Tätigkeiten als Gutachter</li>
</ul>
<h5>Voraussetzungen für Engineering-Versicherung</h5>
<ul class="list--checkmark">
<li>Sie schulden <strong>keine Ingenieursgewerke</strong>, Anlagen, Maschinen sowie zugehörige Teile und/oder <strong>Planungen </strong>im Sinne der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).</li>
<li>Sie erbringen die Ingenieurleistung <strong>unterstützend und/oder beratend </strong>und arbeiten <strong>nicht auf Werkvertragbasis</strong>.</li>
<li>Auf Grundlage der Erzeugnisse und Planungen des Versicherungsnehmers werden keine Maschinen, Anlagen, Ingenieursgewerke oder sonstige Teile <strong>direkt und ohne Freigabe und Abnahme</strong> durch den Auftraggeber in eine Serienfertigung/-produktion gegeben (Stichwort: final sign-off).</li>
</ul>
<h5>Selbstbeteiligung</h5>
<p>Die Selbstbeteiligung für Vermögensschäden und Sachschäden entspricht der gewählten Selbstbeteiligung für die Vermögensschadenhaftpflicht.</p>
<p>Mehr Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter <strong>Ziffer A.12 „Tätigkeiten im Bereich Engineering (ENG)“.</strong></p>
</span>
<span class='visible--tablet'><p><strong>Wer ausschließlich ODER zusätzlich zum IT/TK-Bereich Engineering-Leistungen erbringt, kann die Haftungsrisiken durch die Leistungserweiterung Engineering absichern.</strong></p>
<p>Beim Tätigkeitsbereich Engineering handelt es sich um eine <strong>Offene Deckung</strong>. D.h. es sind alle Ingenieurdienstleistungen versichert, ohne dass es hierzu einer abschließenden Aufzählung bedarf. Bei den in der Zusatzklausel „Engineering“ aufgezählten Tätigkeiten handelt es sich daher lediglich um veranschaulichende Beispiele:</p>
<ul class="list--checkmark">
<li>Hard- und Softwareentwicklung im Maschinen- und Anlagenbereich, Embedded Software</li>
<li>Maschinen- und Anlagentest, Begleitung der Inbetriebnahme</li>
<li>Qualitätsmanagement und -sicherung</li>
<li>Technisches Zeichnen, CAD, CAM</li>
<li>Technische Unternehmensberatung, insbesondere Einkauf, Strategie, Prozessgestaltung, Tätigkeiten als Gutachter</li>
</ul>
<h5>Voraussetzungen für Engineering-Versicherung</h5>
<ul class="list--checkmark">
<li>Sie schulden <strong>keine Ingenieursgewerke</strong>, Anlagen, Maschinen sowie zugehörige Teile und/oder <strong>Planungen </strong>im Sinne der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).</li>
<li>Sie erbringen die Ingenieurleistung <strong>unterstützend und/oder beratend </strong>und arbeiten <strong>nicht auf Werkvertragbasis</strong>.</li>
<li>Auf Grundlage der Erzeugnisse und Planungen des Versicherungsnehmers werden keine Maschinen, Anlagen, Ingenieursgewerke oder sonstige Teile <strong>direkt und ohne Freigabe und Abnahme</strong> durch den Auftraggeber in eine Serienfertigung/-produktion gegeben (Stichwort: final sign-off).</li>
</ul>
<h5>Selbstbeteiligung</h5>
<p>Die Selbstbeteiligung für Vermögensschäden und Sachschäden entspricht der gewählten Selbstbeteiligung für die Vermögensschadenhaftpflicht.</p>
<p>Mehr Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter <strong>Ziffer A.12 „Tätigkeiten im Bereich Engineering (ENG)“.</strong></p>
</span>
<span class='visible--mobile'><p>Versicherungsschutz für Engineering-Leistungen (Ingenieur<strong>dienstleistungen</strong>) wie z. B. Hardwareentwicklung im Anlagenbereich, Maschinen- und Anlagentests, technisches Zeichnen, CAD, CAM, Begleitung der Inbetriebnahme</p>
<h5>Voraussetzungen:</h5>
<ul class="list--checkmark">
<li>Sie schulden <strong>keine </strong>Ingenieurs-Gewerke, Anlagen, Maschinen oder sonstigen Teile</li>
<li>Sie erbringen die Ingenieurleistung <strong>unterstützend oder beratend</strong></li>
<li>Auf Grundlage Ihrer Erzeugnisse und Planungen werden keine Maschinen, Anlagen, Ingenieursgewerke oder sonstige Teile <strong>direkt und ohne Freigabe</strong> durch den Auftraggeber in eine Serienfertigung gegeben (final sign-off).</li>
</ul>
</span>
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<div>Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne weiter.</div>
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zum Kontaktformular </span>
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<span class='visible--desktop'>Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC) </span>
<span class='visible--tablet'>Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC) </span>
<span class='visible--mobile'>Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC) </span>
<span class='visible--desktop'><p><strong>Dieser optionale Zusatzbaustein versichert Ihre vergeblichen Personal- und Sachkosten, wenn einer Ihre:r Auftraggeber:innen berechtigt vom Vertrag zurücktritt.</strong></p>
<p>Dazu gehört auch die <strong>Prüfung der Wirksamkeit des Rücktritts (nicht jedoch die Anfechtung eines unberechtigten Rücktritts).</strong></p>
<p><strong>Hintergrund:</strong> Bei einem Auftrag auf <strong>Werkvertragsbasis</strong> (z. B. Software-Entwicklungsvertrag, Erstellung eines Gutachtens) hat Ihr:e Auftraggeber:in bei „Schlechtleistung“ die Möglichkeit, neben Nachbesserung oder Minderung auch den <strong>Rücktritt vom Auftrag </strong>geltend zu machen. In diesem Fall muss die von Ihnen erbrachte Leistung herausgegeben und im Gegenzug bereits erhaltener Werklohn zurückbezahlt oder auf fällige Zahlungen verzichtet werden.</p>
<h5>Vergebliche Personal- und Sachkosten versichert</h5>
<p>Der Versicherer ersetzt gemäß den Bedingungen der Eigenschadenversicherung:</p>
<ul class="list--checkmark">
<li>Prüfung der Wirksamkeit des Rücktritts</li>
<li>vergebliche Sach- und Personalkosten (inkl. eigener Honorare/Werklohn)</li>
<li>Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen von freien Mitarbeitern:innen und Subunternehmern</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Versicherungsschutz besteht bedingungsgemäß ausschließlich für Projekte, die <strong>nach Versicherungsbeginn</strong> bzw. <strong>nach Abschluss des Zusatzbausteins</strong> begonnen haben.</p>
<p>Mehr Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter <strong>Ziffer A.9 „Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)“.</strong></p>
</span>
<span class='visible--tablet'><p><strong>Dieser optionale Zusatzbaustein versichert Ihre vergeblichen Personal- und Sachkosten, wenn einer Ihre:r Auftraggeber:innen berechtigt vom Vertrag zurücktritt.</strong></p>
<p>Dazu gehört auch die <strong>Prüfung der Wirksamkeit des Rücktritts (nicht jedoch die Anfechtung eines unberechtigten Rücktritts).</strong></p>
<p><strong>Hintergrund:</strong> Bei einem Auftrag auf <strong>Werkvertragsbasis</strong> (z. B. Software-Entwicklungsvertrag, Erstellung eines Gutachtens) hat Ihr:e Auftraggeber:in bei „Schlechtleistung“ die Möglichkeit, neben Nachbesserung oder Minderung auch den <strong>Rücktritt vom Auftrag </strong>geltend zu machen. In diesem Fall muss die von Ihnen erbrachte Leistung herausgegeben und im Gegenzug bereits erhaltener Werklohn zurückbezahlt oder auf fällige Zahlungen verzichtet werden.</p>
<h5>Vergebliche Personal- und Sachkosten versichert</h5>
<p>Der Versicherer ersetzt gemäß den Bedingungen der Eigenschadenversicherung:</p>
<ul class="list--checkmark">
<li>Prüfung der Wirksamkeit des Rücktritts</li>
<li>vergebliche Sach- und Personalkosten (inkl. eigener Honorare/Werklohn)</li>
<li>Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen von freien Mitarbeitern:innen und Subunternehmern</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Versicherungsschutz besteht bedingungsgemäß ausschließlich für Projekte, die <strong>nach Versicherungsbeginn</strong> bzw. <strong>nach Abschluss des Zusatzbausteins</strong> begonnen haben.</p>
<p>Mehr Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter <strong>Ziffer A.9 „Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)“.</strong></p>
</span>
<span class='visible--mobile'><p>Mit diesem Zusatzbaustein versichern Sie vergebliche Sach- und Personalkosten (inkl. eigenem Werklohn und erbrachten Leistungen von freien Mitarbeitern und Subunternehmern), falls Ihr:e Auftraggeber:innen berechtigt von einem Werkvertrag zurücktritt, z. B. aufgrund von Schlechtleistung oder mehrfacher erfolgloser Nachbesserung.</p>
<p>Der Versicherer übernimmt auch die <strong>Kosten für die Prüfung der Rechtmäßigkeit</strong> des Rücktritts.</p>
</span>
<div class="spaceTop-20">
<div>Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne weiter.</div>
<div id="rechnerKontaktForm" class="spaceTop-10">
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<a href="tel:+498218099460" class="rkfPhone--nr" data-eventpush="eventPush_phone_info">
+49 (0) 821 80 99 46-0 </a>
</div>
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<span class='visible--desktop'>D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O) </span>
<span class='visible--tablet'>D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O) </span>
<span class='visible--mobile'>D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O)</span>
<span class='visible--desktop'><p><strong>Mit der D&O-Außenhaftungsversicherung können Sie die persönliche Haftung (Außenhaftung als Organ) für Pflichtverletzungen als Geschäftsführer:in absichern.</strong></p>
<h5>Notwendigkeit des Versicherungsbausteins</h5>
<p>Als <strong>Geschäftsführer:in</strong> oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft haften Sie<strong> persönlich mit Ihrem Privatvermögen</strong> für Vermögensschäden, die aus <strong>Pflichtverletzungen</strong> im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer:in resultieren.</p>
<h5>Wer ist versichert?</h5>
<p>Versichert sind die bestellten oder stellvertretenden Mitglieder</p>
<ul class="list--checkmark">
<li>der Geschäftsführung oder des Vorstandes</li>
<li>des Beirates oder Aufsichtsrates</li>
<li>des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums oder Board of Directors sowie</li>
<li>Beauftragte zur Sicherung der Compliance (z.B. Datenschutzbeauftragte).</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Sofern Sie als <strong>Freiberufler:in</strong> tätig sind und Ihr Business nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben, benötigen Sie die D&O-Außenhaftungsversicherung nicht.</p>
<h5>Schutz bei Abwehr von Ansprüchen (Passiver Rechtsschutz)</h5>
<p>Sofern Ihnen Pflichtverletzungen ungerechtfertigt unterstellt werden, übernimmt der <strong>D&O-Versicherer</strong> auch Ihre Verteidigung (<strong>Abwehr</strong> <strong>von Ansprüchen</strong>).</p>
<h5>Selbstbeteiligung</h5>
<p>Die Selbstbeteiligung für Vermögensschäden und Sachschäden entspricht der gewählten Selbstbeteiligung für die Vermögensschadenhaftpflicht.</p>
<p>Mehr Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter <strong>Ziffer A.11 „D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O)“.</strong></p>
</span>
<span class='visible--tablet'><p><strong>Mit der D&O-Außenhaftungsversicherung können Sie die persönliche Haftung (Außenhaftung als Organ) für Pflichtverletzungen als Geschäftsführer:in absichern.</strong></p>
<h5>Notwendigkeit des Versicherungsbausteins</h5>
<p>Als <strong>Geschäftsführer:in</strong> oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft haften Sie<strong> persönlich mit Ihrem Privatvermögen</strong> für Vermögensschäden, die aus <strong>Pflichtverletzungen</strong> im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer:in resultieren.</p>
<h5>Wer ist versichert?</h5>
<p>Versichert sind die bestellten oder stellvertretenden Mitglieder</p>
<ul class="list--checkmark">
<li>der Geschäftsführung oder des Vorstandes</li>
<li>des Beirates oder Aufsichtsrates</li>
<li>des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums oder Board of Directors sowie</li>
<li>Beauftragte zur Sicherung der Compliance (z.B. Datenschutzbeauftragte).</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Sofern Sie als <strong>Freiberufler:in</strong> tätig sind und Ihr Business nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben, benötigen Sie die D&O-Außenhaftungsversicherung nicht.</p>
<h5>Schutz bei Abwehr von Ansprüchen (Passiver Rechtsschutz)</h5>
<p>Sofern Ihnen Pflichtverletzungen ungerechtfertigt unterstellt werden, übernimmt der <strong>D&O-Versicherer</strong> auch Ihre Verteidigung (<strong>Abwehr</strong> <strong>von Ansprüchen</strong>).</p>
<h5>Selbstbeteiligung</h5>
<p>Die Selbstbeteiligung für Vermögensschäden und Sachschäden entspricht der gewählten Selbstbeteiligung für die Vermögensschadenhaftpflicht.</p>
<p>Mehr Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter <strong>Ziffer A.11 „D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O)“.</strong></p>
</span>
<span class='visible--mobile'><p><strong>Mit der optionalen D&O-Außenhaftungsversicherung können Sie die persönliche Außenhaftung für Pflichtverletzungen als Geschäftsführer:in oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) absichern.</strong></p>
<h5>Wer ist versichert?</h5>
<p>Versichert sind u. a. die bestellten oder stellvertretenden Mitglieder</p>
<ul class="list--checkmark">
<li>der Geschäftsführung oder des Vorstandes sowie</li>
<li>Beauftragte zur Sicherung der Compliance (z. B. Datenschutzbeauftragte).</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Sofern Sie als <strong>Freiberufler:in</strong> tätig sind und Ihr Business nicht als Kapitalgesellschaft betreiben, benötigen Sie die D&O-Außenhaftungsversicherung nicht.</p>
</span>
<div class="spaceTop-20">
<div>Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne weiter.</div>
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<a href="tel:+498218099460" class="rkfPhone--nr" data-eventpush="eventPush_phone_info">
+49 (0) 821 80 99 46-0 </a>
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Rückruf anfordern </span>
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zum Kontaktformular </span>
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<a href="tel:+498218099460" data-eventpush="eventPush_phone_info">
+49 (0) 821 80 99 46-0 </a>
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