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Kundenwerbung und Auftragsakquise: Was Immobilienmakler dürfen und was nicht
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Tipps für Immobilienmakler
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Kundenwerbung und Auftragsakquise: Was Immobilienmakler dürfen und was nicht
Kundenwerbung und Akquise: Was Immobilienmakler dürfen und was nicht

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Montag, 15. Oktober 2018
Montag, 15. Oktober 2018
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Die Auftragsakquise ist bei Immobilienmaklern der schwierigste und sicher lästigste Teil der Maklertätigkeit. Gerade in großen Städten ist das Angebot an freien Wohnungen und Häusern sehr begrenzt. Bei der Suche nach neuen Objekten und Kunden sind daher für Immobilienmakler Kreativität und ungewöhnliche Wege gefragt. Doch nicht alles, was zu neuen Makleraufträgen führt, ist auch erlaubt…

Neue Kunden gewinnen durch die Kalt-Akquise

Viele Makler machen Werbung per E-Mail, Telefon oder Post, um neue Kunden anzusprechen. Aber ist Kalt-Akquise überhaupt erlaubt?

Die Kalt-Akquise ist grundsätzlich erlaubt, jedoch beinhaltet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) eine wichtige rechtliche Einschränkung: Ein Immobilienmakler darf einen potenziellen Neukunden nicht ohne dessen ausdrückliche Einwilligung per Telefon oder E-Mail kontaktieren. Der potenzielle Kunde muss also vorher in irgendeiner Weise eingewilligt haben, dass er für Werbezwecke von dem konkreten Unternehmen angerufen werden möchte. Die Einwilligung kann elektronisch, mündlich oder durch eine schlüssige Handlung (der Makler kann durch das eindeutige Interesse des Kunden davon ausgehen, dass dieser einen Anruf erwartet) erfolgen. Der Makler muss jedoch im Streitfall nachweisen können, dass eine Einwilligung erteilt wurde.

Aktuelles Urteil zu Telefonwerbung

Eine Ausnahme gibt es aber, wie ein aktuelles Urteil zeigt: Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 12.06.2018 (Az. 8 U 153/17) entschieden, dass der Anruf eines Immobilienmaklers zu Werbezwecken nicht unzulässig ist, wenn der Kunde per Anzeige eine Eigentumswohnung zum Verkauf anbietet.

Worum ging es in dem Fall? Ein Verkäufer hat auf einer Immobilienplattform seine Wohnung inseriert und dazu seine Kontaktdaten samt Telefonnummer angegeben. Das nutzte ein Immobilienmakler und kontaktierte den Verkäufer. Der wiederum klagte gegen den Makler wegen unerbetener Werbung. Doch das Gericht entschied gegen den Verkäufer und zu Gunsten des Maklers. Begründung: Der Anruf stellte zwar eine Telefonwerbung im Sinne des UWG dar, doch es handelte sich nicht um unerbetene Werbung, denn der Kläger hatte der Kontaktaufnahme per Anruf ausdrücklich zugestimmt, als er die Anzeige auf der Immobilienplattform einstellte.  

Das Urteil zeigt: Stimmen Nutzer von Immobilien-Plattformen im Internet der Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail usw. zu, dürfen Makler diese Personen für ihre Akquise kontaktieren, ohne vorher eine persönliche Einwilligung einzuholen.

Alternativen zur Kalt-Akquise

Neben den klassischen Methoden zur Kundengewinnung gibt es noch weitere erfolgversprechende Wege. Der Auftritt in Sozialen Netzwerken, Suchmaschinenmarketing oder Online-PR können helfen, mehr Reichweite zu generieren und neue Kunden auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen. Und der größte Vorteil: Dazu wird keine Einwilligung vom Kunden benötigt.

Einwilligung einholen: So wird es gemacht!

Falls Sie nicht auf die Kaltakquise verzichten wollen, dann sollten Sie unbedingt auf einige wichtige Punkte bei der Einholung der Einwilligung achten:

  1. Die Einwilligung muss stets den Anforderungen der DSGVO entsprechen.
  2. Einwilligungen dürfen nur von Personen mit einem Alter von mindestens 16 Jahren abgegeben werden. Bei unter 16-jährigen muss die Einwilligung durch Erziehungsberechtigte erfolgen.
  3. Persönlich adressierte Briefe sind erlaubt, es sei denn der Adressat hat mitgeteilt, dass er keine Post bekommen möchte
  4. Briefkastenwerbung ist ebenfalls ohne vorherige Einwilligung erlaubt, einzige Ausnahme: die Aufschrift „keine Werbung/Reklame“ auf dem Briefkasten
  5. Die Telefonwerbung sollte immer über die sogenannte „Opt-in-Erklärung“ erfolgen. Das heißt – wie oben ausgeführt – muss der Angerufene der Kontaktaufnahme im Voraus durch E-Mail, Telefon oder SMS explizit zustimmen. Das heißt, die Einwilligung des Kunden muss zeitlich vor dem Werbeanruf vorliegen.
  6. Da der Makler im Zweifelsfall die Einwilligung nachweisen muss, sollte er diese schriftlich einholen.
  7. Bei Erklärungen über das Internet (Homepage, E-Mail, Messenger etc.) sollte das „Double-Opt-In-Verfahren“ verwendet werden: Der Eintrag in eine Abonnenten- oder Interessentenliste erfolgt erst, nachdem der Kunde dem zweimal zugestimmt hat. (Beispiel: Beim Abonnieren eines Newsletters wird dem Kunden nach der Anmeldung auf der Homepage zusätzlich eine E-Mail mit Bestätigungslink geschickt.)

Auf eine gute Berufshaftpflicht setzen

Wer sich nicht an die Spielregeln für die Kundenwerbung hält – oder dem dies wie im beschriebenen Fall vorgeworfen wird  –  muss damit rechnen, von Wettbewerbern und Verbraucherverbänden abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. In solchen Fällen können die  Schadenersatzzahlungen, die oft in die Tausende gehen, ein tiefes Loch in die Maklerkasse reißen.

Deshalb sollten Immobilienmakler Ihr Business rechtzeitig vor den Folgen von Rechtsverletzungen (zum Beispiel Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht) absichern. Mit der Immobilienmakler-Haftpflicht über exali.de können Sie den Versicherungsumfang individuell auf Ihr Maklerbusiness anpassen (zum Beispiel inklusive der Pflichtversicherung als Immobilienkreditvermittler) und haben jederzeit Ihren persönlichen Ansprechpartner – ohne Callcenter und Warteschleife.

 

Weitere interessante Artikel:

  • Neues Gesetz: Zulassungsvorschriften für Immobilienmakler und –Verwalter
  • Achtung Abmahngefahr! Was Immobilienmakler beachten müssen

 

© Sebastian Neumair – exali AG
 

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