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Vorsicht: Diese Werbeversprechen sind abmahnbar!
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Vorsicht: Diese Werbeversprechen sind abmahnbar!

Beitrag von Kathrin BayerBeitrag von Kathrin BayerKathrin Bayer
Beitrag von Kathrin BayerBeitrag von Kathrin BayerKathrin Bayer
Montag, 21. September 2020
Montag, 21. September 2020
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Wer seine Waren oder Dienstleistungen bewirbt, steigert über kurz oder lang auch den eigenen Umsatz. Deswegen setzen die meisten Unternehmen auf einen Marketingmix verschiedenster Werbemethoden und investieren in eine attraktive Außendarstellung. Aber aufgepasst: Viele Werbe-Aussagen sind mit Vorsicht zu genießen. Denn wer mit Selbstverständlichkeiten wie Verbraucherrechten wirbt, riskiert eine Abmahnung. Wir verraten Ihnen,  welche Werbeaussagen von Ihrer Website verschwinden sollten, damit Sie keine teure Post vom Anwalt bekommen.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine Irreführung

Besonders erfolgreich ist Werbung, wenn diese auf die Unique-Selling-Points (USPs) der Ware oder Dienstleistung hinweist. Das sind einzigartige Vorteile, die das Angebot vom Wettbewerb unterscheiden. Wenn allerdings gesetzlich bestehende Verbraucherrechte so dargestellt werden als wären sie eine Besonderheit, begeht der Werbetreibende gemäß UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine unzulässige geschäftliche Handlung und die ist grundsätzlich wettbewerbswidrig. Sie wird auch als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten bezeichnet und verfälscht den Wettbewerb. Denn unter Umständen bevorzugen Verbraucher das mit Selbstverständlichkeiten beworbene Produkt, obwohl zu Ware und Service des Konkurrenten kein Unterschied besteht. Für die Rechtmäßigkeit der Abmahnung spielt es übrigens keine Rolle, ob die vermeintliche Besonderheit der selbstverständlichen Werbeaussage besonders hervorgehoben wurde oder nur Teil eines längeren Textes ist, wie der BGH (Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12) feststellte.

Worst-of Irreführung: Diese Aussagen haben auf Ihrer Homepage nichts verloren

Wenn der Kunde mit der Ware nicht zufrieden ist, kann er sie innerhalb von zwei Wochen zurückgeben und bekommt sein Geld zurück. Das ist kein Super-Service, den nur Sie allein anbieten, sondern schlicht das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Diese Aussage darf also abgemahnt werden und sollte nicht auf Ihrer Website zu finden sein. Ebenso verhält es sich mit folgenden Aussagen:

  • Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
  • Rechnungsstellung auf Ihren Namen
  • 24 Monate Gewährleistung / 2 Jahre Recht auf Gewährleistung
  • Ausschließlich Originalware! / 100 % Original / Bei uns keine billigen Fälschungen!
  • Importierte Artikel werden ordentlich verzollt!
  • Die Versandgefahr tragen wir!  / Ihr  Paket  oder  Päckchen  ist  gegen  Transportschäden  oder  Verlust  versichert!  /  versicherter  Versand
  • eBay-Gebühren trägt der Verkäufer/ zahle ich
  • FCKW-frei
  • CE-geprüft (mehr Infos zur Kennzeichnungspflicht gibt’s im Artikel Produkthaftung für Onlinehändler: So sichern Sie sich richtig ab)
  • Registrierung beim Verpackungsregister LUCID (Für wen die Registrierung Pflicht ist, erfahren Sie im Artikel Verpackungsgesetz – neue Pflichten und Abmahngefahren für Online-Händler!)

Diese Aussagen sind keine Leistungen des Anbieters, sondern gesetzliche Pflichten und dürfen deswegen nicht als Werbeaussage verwendet werden. Eine zweijährige Garantie (die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht), ein 30-Tage Geld-zurück-Garantie oder andere Services, die Wettbewerber eben gerade nicht anbieten, sind davon natürlich nicht betroffen und dürfen beworben werden.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann auch erlaubt sein

Wie oben bereits erwähnt, wissen viele Verbraucher nicht, welche Rechte Sie haben. Wenn Sie Kunden also darüber informieren wollen, dass Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, dann ist das möglich, solange Sie diese im selben Satz auf die Selbstverständlichkeit der Aussage hinweisen. Zum Beispiel: „Selbstverständlich besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht“ oder „Wir halten uns natürlich an die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.“ (BGH Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12)

 

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig darauf

 
 

 

Keine Selbstverständlichkeit: Der Schutz einer Berufshaftpflichtversicherung

Neben Werbung mit Selbstverständlichkeiten gibt es zahlreiche weitere Rechtsverstöße, die Webseitenbetreibern eine Abmahnung einhandeln können, zum Beispiel fehlende Angaben im Impressum oder ein Urheberrechtsverstoß. Mit einer Berufshaftpflichtversicherung über exali.de können Sie Abmahnungen in Zukunft gelassener entgegensehen. Denn im Schadenfall prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht. Gerechtfertigte Forderungen werden bezahlt, ungerechtfertigte Forderungen weist der Versicherer auf eigene Kosten zurück. Alles was exali-Versicherte tun müssen, ist unsere Versicherungsexperten über die Abmahnung  zu informieren.

Diese stehen Ihnen übrigens auch bei Fragen rund um den perfekten Versicherungsschutz für Ihr Business zur Seite. Rufen Sie uns gerne an und lassen Sie sich persönlich beraten, ganz ohne Warteschleife oder Callcenter.

 
Zur Berufshaftpflicht
 
Kathrin Bayer
Autorenprofil
Kathrin Bayer
Ehem. Content-Managerin

Mit über 10 Jahren Berufserfahrung im Online Marketing bei verschiedenen Plattformen und Online-Shops gibt Projektleiterin Kathrin Bayer wertvolle Tipps, die über aktuelle Trends hinausgehen.
Wenn Sie für exali Artikel schreibt, drehen sich diese zumeist um SEO- oder SEA-Risiken, E-Commerce und Onlinehandel oder die Medienbranche. Sie brennt für alle Online Marketing Bereiche und vereint dabei Erfahrung mit Neugierde.

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