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Rechtsschutzversicherung für IT-Selbstständige: Kein Ersatz zur IT-Haftpflicht
Rechtsschutz unter der Lupe

Rechtsschutzversicherung für IT-Selbstständige: Kein Ersatz zur IT-Haftpflicht

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Donnerstag, 17. Juni 2010
Donnerstag, 17. Juni 2010
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Systemausfall mit Folgen: Beim Update einer Antivirensoftware bricht das komplette IT-System des Auftraggebers zusammen. Der nimmt daraufhin seinen externen IT-Dienstleister in Regress. Der IT-Selbstständige wehrt sich und schaltet einen Anwalt ein. Immerhin hat er für solche Fälle eine Rechtschutzversicherung. Doch die zahlt nicht - denn gerade und bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kunden nehmen Rechtsschutzversicherungen einige Ausschlüsse im Versicherungsumfang vor. exali-Geschäftsführer Ralph Günther gibt einen Überblick über die Absicherungsmöglichkeiten und -grenzen der Rechtschutzversicherung und zeigt sinnvolle Alternativen auf.

Firmenrechtsschutz hilft bei Ärger mit Finanzamt und Mitarbeitern
Grenzen der Rechtsschutzversicherung
Absicherung durch «passiven Rechtsschutz» in der IT-Haftpflicht

Firmenrechtsschutz hilft bei Ärger mit Finanzamt und Mitarbeitern

Das Kostenrisiko für Anwalts-, Gutachter-, Zeugen-, und Gerichtskosten ist für die meisten rechtlichen Auseinandersetzungen nicht unerheblich. Eine Rechtsschutzversicherung schützt im Rahmen der freiberuflichen bzw. selbständigen Tätigkeit unter anderem bei

  • gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt,
  • mit der Berufsgenossenschaft,
  • mit einem Mobilfunkanbieter,
  • in der Rolle als Arbeitgeber (z. B bei Problemen mit Beschäftigten bei einer Kündigung)
  • sowie in strafrechtlichen Fällen.

Hier einige Schadenbeispiele aus der Praxis, die je nach gewählter Leistungskomponente von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden:

  • Daten-Rechtsschutz (noch relativ neu)Firmendaten werden nicht datenschutzgerecht entsorgt, so dass geschützte Kundendaten an die Öffentlichkeit gelangen. Es wird ein Verfahren eingeleitet.
  • Steuer-Rechtsschutz
    Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung werden wesentliche Teile der Steuererklärung nicht anerkannt. Die Finanzbehörde erhebt eine Steuernachforderung von über 20.000 Euro. Die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Nachforderung erfolgt vor Gericht.
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
    Ihnen wird vorgeworfen, einen Scheinselbstständigen für die Unterstützung in einem längeren Projekt beschäftigt zu haben. Wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für diesen angeblichen “Scheinselbstständigen” kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Verwaltungs-Rechtsschutz
    Sie parken Ihren Geschäftswagen an einer vielbefahrenen Straße. Über Nacht werden zur Vorbereitung einer Baustelle Halteverbotsschilder aufgestellt. Am darauffolgenden Tag wird Ihr Firmenfahrzeug abgeschleppt. Sie lehnen es ab, die von der Verwaltungsbehörde verlangten Kosten zu zahlen.
  • Schadenersatz-Rechtsschutz (Baustein Verkehrs-RS)
    An einer Ampelkreuzung fährt das vor Ihnen stehende Fahrzeug bei Grün plötzlich rückwärts. Der Unfallverursacher schildert seiner Versicherung, Sie wären aufgefahren. Damit Sie Ihren Schaden schnell erstattet bekommen, engagieren Sie einen Anwalt.
  • Vertrags-Rechtsschutz
    Sie monieren beim Autohändler ein störendes Geräusch am Getriebe des fabrikneuen Firmenwagens. Die Fachwerkstatt weigert sich, die Reparatur als Garantiefall anzuerkennen. Durch Einschalten eines Sachverständigen werden die Voraussetzungen für eine außergerichtliche Klärung geschaffen. Die Kosten für das Gutachten übernimmt der Rechtsschutzversicherer.
  • Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte
    Der Versicherungsnehmer hat seine betriebliche Computeranlage geleast. Wegen einer im Vertrag enthaltenen Fortsetzungsklausel kommt es zu Differenzen. Der Leasinggeber klagt vor Gericht auf Fortführung des Leasingvertrags. Hinweis: Versicherungsschutz besteht hier nur für Streitigkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Betriebs- oder Werkstatträumen und deren Einrichtung stehen.
  • Firmenvertrags-Rechtsschutz für “eingekaufte” Dienstleistungen
    Durch den Wechsel des Steuerberaters stellen Sie fest, dass ihr bisheriger Steuerberater wichtige Abschreibungen nicht geltend gemacht hat. Das Finanzamt erkennt die Korrekturen aufgrund von Verjährung nicht mehr an. Da sich der alte Steuerberater weigert für den Schaden aufzukommen, schalten Sie einen Anwalt ein.

    Hinweis: Meist Sublimit in den Versicherungsbedingungen, d.h. reduzierte Versicherungssumme von nur 10.000 Euro.

  • Straf-Rechtsschutz
    Aufgrund eines Betriebsunfalles erleidet Ihr Mitarbeiter Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft wirft Ihnen Aufsichtspflichtverletzungen vor und erhebt Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung.
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
    Sie haben ein Büro angemietet und erkennen eine offensichtlich überhöhte Jahresabrechnung für Heizungs- und Nebenkosten nicht an.

Neben den vorgenannten Risiken aus der freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit, können auch die privaten Risiken mit einem Rechtsschutzvertrag für Nichtselbständige abgesichert werden.

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Grenzen der Rechtsschutzversicherung

Wie bereits erwähnt, gibt es wichtige berufliche und geschäftliche Bereiche, die über einen Rechtsschutzvertrag nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (kurz ARB) in der Regel nicht versichert werden können. Dazu zählen unter anderem:

  1. Die Kosten zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen (es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen).
  2. Rechtsschutz in ursächlichem Zusammenhang mit Rechtsverletzungen von Dritten (z.B. Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten) oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
  3. Rechtsschutz in Zusammenhang mit dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
  4. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die unmittelbar der Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit dienen.
    Hinweis: Dieser Bereich ist grundsätzlich über eine Vermögensschadenhaftpflicht mit passivem Rechtsschutz versicherbar.
  5. Gerichtliche Auseinandersetzung wegen offener Rechnungen.
    Leistungen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen. Tipp: Es empfiehlt sich daher, den Rechtsschutzvertrag bei einer Gesellschaft zu versichern, bei der man keine weiteren Versicherungsverträge versichert hat.

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Umfassende Absicherung durch «passiven Rechtsschutz» in der IT-Haftpflicht

Die Lücken der Rechtschutzversicherung kann eine IT-Haftpflicht bzw. IT-Betriebshaftpflicht mit integriertem “passiven Rechtsschutz” schließen.

Passiver Rechtsschutz bedeutet, dass der Versicherer nicht nur für den Schadensersatz in Höhe der versicherten Deckungssummen aufkommt, sondern dem IT-Selbstständigen bei der Abwehr eines Schadenersatzanspruches auch die dafür notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten ersetzt. Hierzu zählen Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten.

Über eine gute IT-Haftpflicht besteht durch den “passiven Rechtsschutz” somit Versicherungsschutz für die unter

  • Punkt 1 im Rechtsschutzvertrag ausgeschlossene Abwehr von Schadenersatzansprüchen
  • Punkt 2 und 3 genannten Rechtsverletzungen von Dritten
  • Punkt 4 genannten Ansprüche aus bestimmten Bereichen der vertraglichen Haftung.

Gute Versicherer ersetzen zudem auch notwendige Kosten der Abwehr einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer, selbst wenn die Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf betrifft.

Eine IT-Haftpflicht ist deshalb eine wichtige Ergänzung zu einer Rechtschutzversicherung und zentraler Baustein im Risikomanagement eines freiberuflichen IT-Spezialisten oder Ingenieurs.

Hinweis: Eine Rechtsschutzversicherung stellt keine Alternative zu einer IT-Haftpflichtversicherung dar, da sie prinzipiell nicht vor hohen Schadenersatzzahlungen sondern lediglich vor Gerichts- und Rechtsanwaltskosten schützen kann, sondern lediglich eine Ergänzung.

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