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Teures Werbevideo: Museum wird auf 200.000 Euro Schadenersatz verklagt
Ein echter „Dali´“ ist teuer
Ein echter „Dali´“ ist teuer

Teures Werbevideo: Museum wird auf 200.000 Euro Schadenersatz verklagt

Beitrag von Jan Mörgenthaler Beitrag von Jan Mörgenthaler Jan Mörgenthaler
Beitrag von Jan Mörgenthaler Beitrag von Jan Mörgenthaler Jan Mörgenthaler
Montag, 13. Mai 2019
Montag, 13. Mai 2019
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Das Berliner Museum wirbt mit einem kreativen YouTube-Video für eine Ausstellung des spanischen Künstlers Salvador Dalí. Doch anstatt sich über diese kostenlose Werbung zu freuen, verklagten die Nachlassverwalter des Malers das Museum auf 200.000 Euro Schadenersatz. Warum, und worauf Sie bei der Nutzung geschützter Inhalte achten müssen, erfahren Sie heute in unseren News & Stories.

Dalí-Werbevideo sorgt für Wirbel

Werbevideos sind eine gute Möglichkeit, potenzielle Kunden anzulocken. Dass dachte sich auch das Dalí Museum in Berlin. Mit einem 31-Sekunden-Video wollte das Museum auf YouTube Werbung für die Ausstellung „Dalí – Die Ausstellung am Potsdamer Platz“ machen. Dafür hat es in dem Video surrealistische Motive des Künstlers Salvador Dalí mit Berliner Wahrzeichen kombiniert, darunter zum Beispiel die berühmte zerlaufene Uhr. Das Video war von Ende April 2011 bis Mitte März 2015 auf YouTube verfügbar.

An diesem Punkt kommt die Dalí-Stiftung „Fundación Gala-Salvador Dalí“ ins Spiel. Die Privatstiftung wurde vom spanischen Staat mit der Wahrung und Verteidigung der Immaterialgüterrechte von Dalí, insbesondere seinen Urheber-, Bildnis-, Marken- und Persönlichkeitsrechten, beauftragt. Die Stiftung sieht in dem Video eine Urheberrechtsverletzung und verklagte daraufhin das Museum vor dem Landgericht München auf 200.000 Euro Schadenersatz (da das Video bundesweit auf YouTube zu sehen war, durfte sich die Stiftung einen Gerichtsstand aussuchen).

Urheberrechtsverletzung in sechs Fällen

Insgesamt waren in dem Video dreizehn Dalí-Motive zu sehen. Bei sechs Motiven bestätigte das Gericht eine Urheberrechtsverletzung (LG München I, Teilurteil v. 18.07.2014, Az. 21 O 12546/13). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zählen zu den geschützten Werken auch Werke der bildenden Kunst, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind. Laut Gericht trifft dies auf die Dalí-Motive zu, da sie die individuelle Persönlichkeit des Surrealisten widerspiegeln. Der Argumentation des Museums, es handele sich bei dem Video nicht um ein Werbevideo sondern um eine Hommage an den Künstler, folgte das Gericht nicht.

Doch für das Museum gab es auch gute Nachrichten: Das Gericht verurteilte es zu einer Schadenersatzzahlung von 30.000 Euro und blieb damit weit unter den von der Stiftung geforderten 200.000 Euro. Trotzdem legte das Museum gegen das Urteil Berufung ein – bis der vorsitzende Richter darauf hinwies, dass diese Summe, also ein Schadenersatz von rund 100 Euro pro Monat für jedes verwendete Dalí-Werk, sozusagen ein „Schnäppchen“ für das Museum ist. Daraufhin zog das Museum die Berufung zurück und das Urteil des LG München wurde rechtskräftig.

Vorsicht bei gut gemeinter Werbung

Das Dalí-Museum in Berlin stellt seit rund zehn Jahren etwa 450 Exponate von Salvador Dalí aus. Die Werke stammen aus privaten Sammlungen. Mit dem Werbevideo auf YouTube wollte das Museum auf die Ausstellung aufmerksam machen. Da mag es verwunderlich erscheinen, dass die Dalí-Stiftung gegen das Video vorgeht. Schließlich wird mit dem Video auch Werbung für Dalí und seine Kunst gemacht, worüber sich die Stiftung eigentlich freuen sollte.

Gut gemeinte Werbung kommt beim Rechteinhaber aber nicht immer gut an. Schließlich möchte dieser seine Rechte auch behalten. Und genau da liegt das Problem: Selbst wenn der Rechteinhaber sich über die positive Werbung und Vermarktung seiner Werke, Produkte oder Dienstleistungen freut, so geht dieser meist trotzdem gegen die unerlaubte Nutzung vor, da es sonst in künftigen Gerichtsverhandlungen von Nachteil sein kann, wenn er die unerlaubte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten duldet. Denn schließlich wäre es schwierig zu argumentieren, weshalb der Rechteinhaber die unerlaubte Nutzung in manchen Fällen duldet und in manchen nicht.

Ein bekanntes Beispiel:

Thomas Panke, bekannt als „Der Held der Steine“, betreibt einen kleinen Spielwarenladen in Frankfurt am Main. Seither verkaufte er dort ausschließlich Spielwaren von LEGO. Außerdem betreibt er auf YouTube einen Kanal, welcher sich mit der kritischen Bewertung von LEGO-Sets befasst. Weil sein Logo (ein Klemmbaustein mit Noppen) einem LEGO-Stein zu ähnlich sieht, bekam Thomas Panke eine Abmahnung von LEGO und wurde aufgefordert, sein Logo zu ändern, da für den Zuschauer eine Verwechslungsgefahr bestehe. Um sich nicht mit dem Großkonzern anzulegen, änderte Thomas Panke das Logo.

Doch „Der Held der Steine“ war über das Vorgehen von LEGO so verärgert, dass es mit der LEGO-Exklusivität in seinem Laden nun vorbei ist. Seit dem Vorfall verkauft er auch Bausteine von anderen Herstellern und berichtet auch über diese auf seinem YouTube-Kanal. Damit hat sich LEGO wohl ins eigene Fleisch geschnitten…

Einen ähnlichen Fall gab es auch bei Windows. Der Softwarehersteller ging gegen seine eigene Community vor. Hier gibt es unseren Artikel dazu: Markenstreit: Microsoft droht Windows-Bloggern mit Unterlassungsklage.

Aufgepasst beim Urheberrecht: So können Sie sich schützen

Wie die genannten Fälle zeigen, kann selbst gut gemeinte Werbung eine Urheberrechtsverletzung sein und damit richtig teuer werden. Deshalb ist bei der Nutzung von rechtlich geschützten Inhalten besondere Vorsicht geboten. Auch wenn Sie ein Bild verändern oder ein Logo mit anderen Elementen kombinieren, bleibt das Urheberrecht trotzdem bestehen. Es sei denn, das neue Werk ist so weit verändert worden, dass die ursprüngliche Schöpfung nicht mehr erkennbar ist. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie immer den Rechteinhaber um Erlaubnis fragen und mit diesem einen Nutzungsvertrag abschließen, um im Streitfall einen Nachweis zu haben.

Dass Sie auch bei Einhaltung der AGB und einer gekauften Lizenz nicht vor einer Abmahnung sicher sind, beweist dieser Fall, den wir bei exali.de selbst erlebt haben.

Jetzt versichern…aber Dalí!!!

Berufshaftfpflicht

Die Beispiele aus diesem Fall zeigen es: Eine Urheberrechtsverletzung ist im Business schneller passiert, als Sie Dalí sagen können. Ob Logos, Markennamen, Bilder, Musik oder Kunstwerke, die Gefahr einer Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung ist für Freelancer und Selbständige in der digitalen Berufswelt allgegenwärtig. Selbst Profis fällt es schwer, alle Risiken im Blick zu haben. In solchen und anderen Fällen greift die Berufshaftpflichtversicherung über exali.de und ist im Schadenfall immer für Sie da. Bei Abmahnungen (beispielsweise wegen eines Verstoßes gegen das Marken- oder Urheberrecht) prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob die Forderungen berechtigt sind und übernimmt im Falle einer berechtigten Forderung die Schadenersatzzahlung.

Wenn Sie Fragen zur besten Absicherung für Ihr Business haben, dann rufen Sie uns gerne an. Bei exali.de schmoren Sie nicht in der Warteschleife, denn die gibt es bei uns nicht. Ebenso wenig wie ein Callcenter. Bei exali.de ist Ihr persönlicher Ansprechpartner immer für Sie da und hilft Ihnen gerne weiter.

 

© Jan Mörgenthaler – exali AG
Jan Mörgenthaler
Autorenprofil
Jan Mörgenthaler
Senior-Content-Manager

Jan Mörgenthaler hat seit 2017 viel mit Freiberuflern und Freiberuflerinnen in verschiedenen TV-Formaten gearbeitet. Er steht regelmäßig vor und hinter der Kamera, kümmerte sich ehrenamtlich um das Marketing eines Gaming Vereins und weiß aufgrund dieser Erfahrungen genau, welche Themen Freelancer umtreiben.
Wenn er bei exali Artikel beisteuert, drehen sich diese meist um IT- und Cyberrisiken.

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Jan Mörgenthaler
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