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Urheberrechtsfalle Hamburger Hafen: Licht an, Panoramafreiheit aus
Was bei der Panoramafreiheit zu beachten ist
Was bei der Panoramafreiheit zu beachten ist

Urheberrechtsfalle Hamburger Hafen: Licht an, Panoramafreiheit aus

Beitrag von Jan Mörgenthaler Beitrag von Jan Mörgenthaler Jan Mörgenthaler
Beitrag von Jan Mörgenthaler Beitrag von Jan Mörgenthaler Jan Mörgenthaler
Freitag, 8. November 2019
Freitag, 8. November 2019
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Einen Schnappschuss vom Hamburger Hafen auf Instagram posten? Eigentlich kein Problem. Es sei denn, er ist in blaues Licht getaucht. Warum das Kunstprojekt „Blue Port“ zur Urheberrechtsfalle wurde, was es mit der sogenannten Panoramafreiheit auf sich hat und was Fotografen und Influencer beachten sollten, um nicht unerwartet zur Kasse gebeten zu werden…

Hamburger Hafen im Licht des Urheberrechts

Der Hamburger Hafen ist eines der beliebtesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands und wird dementsprechend oft fotografiert. Dagegen spricht eigentlich nichts, denn in Deutschland gilt die sogenannte Panoramafreiheit (bzw. Straßenbildfreiheit), die es jedem erlaubt, Werke an öffentlichen Plätzen zu fotografieren und zu verbreiten, ohne den Urheber um Erlaubnis zu bitten. Trotzdem erlebten einige, die den Hafen fotografiert und die Fotos auf ihren Social Media Kanälen geteilt hatten, im wahrsten Sinne des Wortes ihr blaues Wunder. Sie erhielten Post von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die 28 Euro Lizenzgebühr von den Fotografen forderte.

Grund dafür ist das Kunstspektakel „Blue Port“, das alle zwei Jahre den Hamburger Hafen in blaues Licht hüllt. Und weil es sich dabei um kein bleibendes Werk handelt, sondern um eine zeitlich begrenzte Kunstaktion, ist es aus mit der Panoramafreiheit. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die die Briefe verschickte, vertritt nämlich die Rechte des Urhebers von „Blue Port“, des Künstlers Michael Batz. Und dieser wollte Lizenzgebühren für die Veröffentlichung und Verbreitung seines Werks.

Private Nutzung ja, kommerzielle Nutzung nein

Nach dem ersten Schock gab es jedoch gute Nachrichten für alle, die Bilder des blauen Hamburger Hafens posten wollten. Denn auf der Website des Projekts gab es nach vielen Nachfragen folgenden Hinweis zu lesen:

 
 
„Der BLUE PORT HAMBURG ist eine temporäre Kunstaktion, für die die Regeln des Urheberrechts gelten. Nach einer Vielzahl von Nachfragen bezüglich der Möglichkeit, Bilder des Lichtkunstwerks BLUE PORT HAMBURG zu veröffentlichen, ist aktuell zusammen mit Hamburg Tourismus eine Lösung gefunden worden, die es erlaubt, dass Hobbyfotografen und -fotografinnen für nicht-kommerzielle Nutzung auch Plattformen der Social Media verwenden können, ohne dass eine Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst erforderlich ist. Für kommerzielle Nutzungen ist weiterhin die VG Bild-Kunst anzufragen: VG Bild-Kunst“

Heißt im Klartext: Wer den „Blue Port“ rein privat fotografiert und die Bilder postet, ist aus dem Schneider. Wer die Bilder kommerziell nutzen will (zum Beispiel sie für Werbezwecke nutzt oder weiterverkaufen möchte), muss weiter bei der Verwertungsgesellschaft anfragen. Und hier liegt das Risiko für alle, deren Business es ist, möglichst schöne Bilder zu schießen und zu verbreiten. Denn wer irrtümlich von der Panoramafreiheit ausgeht, kann schnell einen Urheberrechtsverstoß begehen.

Panoramafreiheit: Was heißt das?

Die sogenannte Panoramafreiheit ist in § 59 UrhG geregelt. Dort heißt es:

 
 
„Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“

Das bedeutet, dass folgende Motive ohne die Erlaubnis des Urhebers fotografiert und verbreitet werden dürfen:

  • Gebäude, Denkmäler, Skulpturen, Brunnen, Treppen oder Ähnliches
  • Passagen, öffentlich zugängliche Hausdurchgänge und Atrien, auch wenn diese nachts geschlossen werden

Voraussetzungen für die Panoramafreiheit: Was Fotografen, Instagrammer & Co beachten müssen

Damit die Panoramafreiheit gilt, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Objekt muss für jedermann frei zugänglich sein und im öffentlichen Raum stehen
  • Auch Objekte, die von öffentlichen Straßen einsehbar sind, dürfen fotografiert werden
  • Das Objekt darf nicht ausschließlich der privaten Nutzung unterliegen
  • Werden Aufnahmen von künstlerischen Werken gewerblich genutzt, muss der Urheber auf dem Foto namentlich genannt werden (§ 63 UrhG)

Aber Achtung, folgende Einschränkungen sind bei der Panoramafreiheit zu beachten:

  • Alles, was hinter einem Zaun oder einer Hecke versteckt ist, darf nicht fotografiert werden
  • Fotografieren vom Balkon aus oder mithilfe einer Drohne ist nicht gestattet, denn diese Aufnahmen sind nur dank der Hilfsmittel möglich und somit nicht im öffentlich zugänglichen Raum
  • Verboten sind Aufnahmen von Innenräumen von Gebäuden oder das Fotografieren durch Fensterscheiben in ein Gebäude hinein
  • Und – wie im Fall des „Blue Port“: Unter die Panoramafreiheit fallen nur Dinge, die sich bleibend an einem öffentlichen Ort befinden. Temporäre Installationen, wie beispielsweise zeitlich begrenzte Kunstwerke, fallen unter das Urheberrecht und dürfen nicht ohne die Erlaubnis des Urhebers fotografiert und veröffentlicht werden.

Auf der sicheren Seite dank Berufshaftpflicht

Media-Haftpflicht

Das Beispiel des Hamburger Hafens zeigt wieder einmal: Eine Urheberrechtsverletzung ist schnell passiert und kostet meist weit mehr als 28 Euro. Oft sind Abmahnungen und teure Schadenersatzforderungen die Folge.

Fotografen, Influencer und Agenturen sind mit der Media-Haftpflicht über exali.de auf der sicheren Seite. Bei Abmahnungen prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob diese berechtigt ist. Unberechtigte Forderungen werden abgewehrt und berechtigte Forderungen vom Versicherer übernommen.

Auch alle anderen Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de schützen Sie bei Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen. Sie können jede Versicherung in wenigen Minuten online abschließen und individuell anpassen. Wenn Sie Fragen haben, erreichen Sie unsere Versicherungsexperten persönlich, ganz ohne Callcenter und Warteschleife.

 

© Jan Mörgenthaler – exali AG

Jan Mörgenthaler
Autorenprofil
Jan Mörgenthaler
Senior-Content-Manager

Jan Mörgenthaler hat seit 2017 viel mit Freiberuflern und Freiberuflerinnen in verschiedenen TV-Formaten gearbeitet. Er steht regelmäßig vor und hinter der Kamera, kümmerte sich ehrenamtlich um das Marketing eines Gaming Vereins und weiß aufgrund dieser Erfahrungen genau, welche Themen Freelancer umtreiben.
Wenn er bei exali Artikel beisteuert, drehen sich diese meist um IT- und Cyberrisiken.

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Jan Mörgenthaler
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Jan Mörgenthaler hat seit 2017 viel mit Freiberuflern und Freiberuflerinnen in verschiedenen TV-Formaten gearbeitet. Er steht regelmäßig vor und hinter der Kamera, kümmerte sich ehrenamtlich um das Marketing eines Gaming Vereins und weiß aufgrund dieser Erfahrungen genau, welche Themen Freelancer umtreiben.
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