Cyber-Versicherung

Ausschlüsse im Versicherungsumfang der Cyber-Versicherung

Wie bei jeder Versicherung gelten auch bei der Cyber-Versicherung bestimmte Ausschlüsse. Diese sind: 

1. Ansprüche Versicherter untereinander und von verbundenen Unternehmen

Ansprüche der versicherten Personen oder Gesellschaften gegeneinander sind im Rahmen der Cyber-Haftpflicht nicht versichert. Ebenfalls nicht versichert sind Ansprüche von anderen Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer (also Ihrem Unternehmen) durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind oder unter einer gemeinsamen unternehmerischen Leitung stehen.

Ansprüche der mitversicherten Personen, beispielsweise von Mitarbeitern, gegen den Versicherungsnehmer sind weiter versichert.

2. Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

Vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle sind selbstverständlich nicht versichert. Sollte sich im Laufe der Schadenbearbeitung herausstellen, dass der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, müssen sämtliche auf diesen Versicherungsfall erbrachte Leistungen zurückgezahlt werden.

Wichtig: Dies gilt nicht für fahrlässige oder grob fahrlässiges Handeln von mitversicherten Personen.

3. Erfüllungsschaden/Garantiezusagen

Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung und wegen Garantiezusagen sind nicht versichert.

4. Kernenergie und Krieg

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Ionenstrahlen oder die radioaktive Kontamination durch nukleare Brennstoffe oder Nuklearabfall. Ebenfalls nicht versichert sind Schäden, die auf einen Krieg, eine Invasion, feindselige Aktivitäten aus dem Ausland (sowohl bei erklärtem Krieg als auch anderweitig), Bürgerkrieg, oder einen Aufstand zurückzuführen sind. Dazugehört auch die Requirierung, Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum durch staatlichen Stellen.

5. Glücksspiel

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden infolge der Organisation oder des Ausrichtens von Preisausschreiben, Lotterien oder sonstigen Glücksspielen.

6. Hoheitliche Eingriffe

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zusammenhang mit einem hoheitlichen Eingriff, einschließlich einer behördlichen Vollstreckung oder einer staatlichen Verordnung. Dies gilt nicht für B.1.3 Cyber-Betriebsunterbrechung durch Verfügung einer Datenschutzbehörde.

7. Infrastruktur

Sollte ein Schaden auf eine Störung oder einen Ausfall der öffentlichen oder privaten Infrastruktur, beispielsweise der Strom- und Wasserversorgung oder Telefon- oder Internetleitungen, zurückzuführen sein, sind diese ebenfalls nicht versichert.

8. Vertragsstrafen

Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Vertragsstrafen, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind (wie Vertragsstrafen aufgrund von Geheimhaltungspflichten und Datenvertraulichkeitserklärungen oder aufgrund verzögerter Leistungserbringung infolge eines versicherten Cyber-Dateneigenschadens.)

9. Finanzmarkttransaktionen

Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden infolge jedweder Form des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen oder vergleichbaren Wertanlagen.

10. Rechtswidriges Erfassen von Daten

Wenn mitversicherte Personen oder Gesellschaften rechtswidrig personenbezogene Daten erfassen, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz, solange dies mit Kenntnis oder infolge fahrlässig fehlender Kenntnis eines Repräsentanten, z.B. der Geschäftsführerin oder eines Gesellschafters, geschieht.

11. Patent- und Kartellrechtsverletzungen

Kein Versicherungsschutz besteht wegen Verletzungen des Kartellrechts. Ebenfalls nicht versichert sind Ansprüche aufgrund von Patentrechtsverletzungen oder Schäden aus dem Verlust der Patentierbarkeit.

12. Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwalter

Ansprüche von Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern gegen den Versicherungsnehmer sind nicht versichert.

Wichtig: Die hier genannten Ausschlüsse sind zum besseren Verständnis ein wenig vereinfacht. Die rechtlich bindenden Formulierungen der Ausschlüsse finden Sie in den Versicherungsbedingungen der Cyber-Versicherung.