Cyber-Versicherung

Cyber-Versicherung: Versicherte Personen

Die Cyber-Versicherung von exali schützt Sie bzw. Ihr Unternehmen umfassend gegen Cyberangriffe und Schäden durch Hacker. Daher ist es wichtig, dass die Handlungen aller Gesellschaften und mitversicherte Personen von Versicherungsschutz umfasst sind.

 

Versicherte Gesellschaften

Folgende Gesellschaften sind automatisch versichert:

  • der Versicherungsnehmer (also das in der Versicherungspolice genannte Unternehmen)
  • Ihre Tochtergesellschaften
  • Ihre Zweigstellen und Niederlassungen im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Vereinigten Königreichs (UK)

Wichtig: Sollten Sie Tochtergesellschaften außerhalb des EWR und UK haben und diese mitversichern wollen, ist dies generell möglich. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall unsere Kundenbetreuung unter 0821 809946-0 (Mo-Fr 09:00 Uhr - 18:00 Uhr) oder per E-Mail an info@exali.de.

Mitversicherte Personen

Folgende Personen sind automatisch mitversichert:

  • die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
  • die leitenden und sonstigen angestellten Mitarbeiter
  • geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten
  • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden
  • Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausüben

Subunternehmer

Bei Haftpflichtansprüchen Dritter gemäß der Cyber-Haftpflicht sind auch Ansprüche versichert, die auf Fehler von Subunternehmen, die mit der Verarbeitung von Daten beauftragt sind, zurückgehen.

Wichtig: Die persönliche Haftpflicht des Subunternehmens ist jedoch nicht versichert. Das bedeutet: Der Versicherer hat die Möglichkeit, den:die Subunternehmer:in nach der Schadenabwicklung in Regress zu nehmen.