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Versicherungsbegriffe von A bis Z
Das Glossar macht Schluss mit Versicherungschinesisch. Nach den wichtigsten Stichworten geordnet, liefert das Glossar einfache Erklärungen und weiterführende Informationen zu den häufigsten Fachbegriffen aus der Versicherungswelt.
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Abwehrkosten (Haftpflicht-Versicherung)
Neben der Zahlung von Schadenersatzansprüchen kann die Versicherung (z.B. Berufshaftpflichtversicherung, Webshop-Versicherung, D&O-Versicherung) auch die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für die Abwehr eines (ungerechtfertigten) Anspruchs übernehmen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Passivem Rechtsschutz.
Darin inbegriffen sind auch die Kosten einer, mit Zustimmung des Versicherers, vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person, betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.
Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen.
Als Kosten gelten z.B. Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, und Reise-Kosten.
Hinweis: Die Kosten für Schadenregulierung oder Abwehr werden zusätzlich zur Versicherungssumme/Deckungssumme (Leistungsobergrenze) vom Versicherer gezahlt, solange die Deckungssumme für die Schadenersatzzahlung nicht überschritten wird. Übersteigt der Haftpflichtanspruch die vorgenannte Leistungsobergrenze, trägt der Versicherer die Kosten nur insoweit, als sie bei einem Haftpflichtanspruch in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären. Bei Ansprüchen vor Gerichten der USA und Kanada sind meist die Kosten auf die Deckungssummen begrenzt.
Siehe auch Passiver Rechtsschutz
Darin inbegriffen sind auch die Kosten einer, mit Zustimmung des Versicherers, vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person, betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.
Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen.
Als Kosten gelten z.B. Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, und Reise-Kosten.
Hinweis: Die Kosten für Schadenregulierung oder Abwehr werden zusätzlich zur Versicherungssumme/Deckungssumme (Leistungsobergrenze) vom Versicherer gezahlt, solange die Deckungssumme für die Schadenersatzzahlung nicht überschritten wird. Übersteigt der Haftpflichtanspruch die vorgenannte Leistungsobergrenze, trägt der Versicherer die Kosten nur insoweit, als sie bei einem Haftpflichtanspruch in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären. Bei Ansprüchen vor Gerichten der USA und Kanada sind meist die Kosten auf die Deckungssummen begrenzt.
Siehe auch Passiver Rechtsschutz
Begriff: Abwehrkosten (Haftpflicht-Versicherung)
Suchbegriffe mit dem Anfangsbuchstabe A :
- Abstrakte Verweisung (BU-Versicherung)
- Abwehrkostenzusatzlimit (D&O-Versicherung)
- AGG-Deckung (Haftpflichtversicherung)
- AHB (Abkürzung)
- All-Risk-Deckung
- Anspruchserhebungsprinzip (im Schadenfall)
- Anwalts-Haftpflicht
- Anzeigepflichten (vor Vertragsschluss)
- Arbeitsunfähigkeit
- Außenhaftung (D&O-Versicherung)
- AVB (Abkürzung)
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