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Haftungsbeschränkung: Klauseln in Projektverträgen - Teil 1
Haftungsbeschränkung: Klauseln in Projektverträgen - Teil 1
Klauseln Projektverträge: Haftungsbeschränkungen
Klauseln Projektverträge: Haftungsbeschränkungen

Haftungsbeschränkung: Klauseln in Projektverträgen - Teil 1
Haftungsbeschränkung: Klauseln in Projektverträgen - Teil 1

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Montag, 15. April 2013
Montag, 15. April 2013
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Inwieweit kann der IT-Experte durch entsprechende Klauseln im Projektvertrag seine Haftung gegenüber dem Kunden einschränken (Haftungsfreistellung oder Haftungsbeschränkungen)? Und welche Vertragsklauseln haben negative Auswirkungen auf den vorhandenen Versicherungsschutz der IT-Haftpflicht? Diesen Fragen geht exali-Geschäftsführer Ralph Günther, Fachwirt für Finanzberatung IHK und Experte für IT-Haftpflicht Versicherungen, in dieser zweiteiligen Serie nach - Teil 1

Haftungsbeschränkungen nur teilweise rechtlich zulässig

Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse in AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) oder Projektverträgen sollten den IT-Experten nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese nur teilweise rechtlich zulässig sind - und damit nicht bei allen Schadenersatzansprüchen des Kunden (Auftraggebers) auch tatsächlich greifen.

Vorsicht AGB-Recht

Experten gehen davon aus, dass 70 % der verwendeten AGBs unwirksam sind. Das AGB Recht ist in den §§ 305 ff. BGB geregelt. Die Vorschriften sollen verhindern, dass der Verwender von AGB den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das AGB-Recht findet schon dann Anwendung, wenn die Absicht besteht, den gleichen Vertrag in wenigen Fällen zu verwenden. Individualverträge sind eher die Ausnahme

Hier ein paar Beispiele für wirksame Haftungsbegrenzungen

  • Beschränkung der Haftung hinsichtlich vertraglicher Nebenpflichten
  • Begrenzung der Haftung auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden
  • Ausschluss der Haftung für höhere Gewalt

Aber Vorsicht - sobald ein Teil einer Klausel unwirksam ist, ist die komplette Klausel unwirksam. Es gibt keine geltungserhaltende Reduktion!

Beispiele für unwirksame Regelungen

  • Haftungsausschlüsse bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • überraschender oder intransparente Klauseln
  • Haftungsausschlüsse für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
    • bei einfacher Fahrlässigkeit für die Verletzung sogenannter “Kardinalspflichten”
    • für vertragstypisch vorhersehbare Schäden
    • die aus sonstigen Gründen eine “unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners” darstellen

       

Die nachstehende Tabelle stellt die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzungen noch einmal vereinfacht dar:

Haftung
Haftungsbeschränkung
Deckung durch IT-Haftpflicht
Vorsatz (1)

ja

unzulässig

nein*

grobe Fahrlässigkeit (2)

ja

unzulässig

ja

einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit (3)

ja

  • für Kardinalspflichten unzulässig (4)
  • für vertragstypisch vorhersehbare Schäden unzulässig
  • Als unangemessene Benachteiligung unzulässig

ja

   

für andere Pflichten zulässig

ja

Anmerkungen zur Tabelle

(1) Mit Vorsatz handelt, wer weiß, dass er rechtswidrig handelt, und das auch will. Vorsätzliches Handeln kann dem Schuldner nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im (Geschäfts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit, wie sie regelmäßig bei Haftungsbeschränkungsvereinbarungen von AGB oder in Versicherungsbedingungen vorgenommen wird, ist gesetzlich nicht definiert, sondern hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt:

(2) Grob fahrlässig handelt, wer die im (Geschäfts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.

(3) Von (einfacher/ leichter) Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Schuldner nach objektiven Maßstäben den Schadeneintritt hätte vorhersehen und vermeiden können.

(4) Kardinalspflichten sind besonders wichtige Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszweckes von erheblicher Bedeutung sind.

Im Ergebnis lässt sich die Haftung relativ sicher nur im Bereich einfach fahrlässiger Pflichtverstöße bzw. bei der Verletzung von Kardinalspflichten nur auf die Höhe der typisch vorhersehbaren Schäden beschränken.

Relevant: Welche Partei beschränkt die Haftung?

Sollte der Auftraggeber/ Kunde in seinen eigenen Muster- oder Rahmenverträgen bzw. AGBs, von sich aus Höchst-Haftungssummen für leicht fahrlässige Verstöße vorsehen, kann der Auftragnehmer (IT-Experte) seinerseits davon ausgehen, dass durch diese Vereinbarung auch die wichtigen Vertragspflichten auf diese Höhe begrenzt sind.

Deshalb ist es unter Haftungsgesichtspunkten nicht ganz unerheblich, von welcher Partei (Kunde oder IT-Freiberufler) die verwendeten AGB stammen.

  • Werden z.B. mit dem Kunden Softwarewartungsverträge geschlossen bei denen der IT-Dienstleister die Haftung gegenüber dem Kunden so weit wie möglich begrenzen möchte => siehe Beschränkungen laut Tabelle
  • oder nimmt der Freiberufler ein IT-Projekt auf Basis eine Rahmenvertrag (AGB-Charakter) und ggf. eines Projekteinzelvertrags des Vermittlers an, in denen die Haftung für bestimmte Bereiche vom Auftraggeber begrenzt wurde.

Die Freistellung von der Haftung in der Praxis

Als Beispiel soll folgende Klausel eines Soft- und Hardwarewartungsvertrages dienen, dessen Vertragszweck der Support eines Netzwerkes sowie regelmäßige Updates und Sicherheitsüberprüfungen der Sicherheitssysteme (Firewalls, Virenscanner etc.) sind:

“(...) der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Soft- oder Hardware oder Vermögensschäden, die durch seine Leistung entstehen, es sei denn diese beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Auftragnehmers, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner gesetzlichen Vertreter. Für Schäden an der Gesundheit, dem Körper oder dem Leben haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt. Ebenso haftet er für die Verletzung von Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalspflichten), dabei ist die Haftung auf die Höhe typisch vorhersehbare Fehler beschränkt (...).”

Nun tritt dieser Schaden ein: Ein Virus dringt in das Netzwerk des Kunden ein und legt Teilbereiche lahm.

Greift hier der Haftungsausschluss - ist der IT-Dienstleister also von der Haftung befreit?

Die Antwort ist einfach: Nein. Denn auch wenn der Auftragnehmer das System des Kunden nur (leicht) fahrlässig mit einem Virus infiziert hat, greift der Haftungsausschluss nicht. Die Virenfreiheit des Systems ist sicherlich eine besonders wichtige Anforderung - sprich Kardinalpflicht - des geschlossenen Vertrags.

Haftung auf den “typisch vorhersehbaren Schaden” begrenzt

Jedoch ist die Haftung der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Und das bedeutet: Sie ist auf die Kosten begrenzt, die unter normalen Umständen erwartet werden können und mit denen in einem “durchschnittlichen” Schadenfall dieser Art gerechnet werden muss.

Welche Deckungssummen solch eine IT-Haftpflicht aufweisen sollte, um an die Bedürfnisse von IT-Dientleistern angepasst zu sein, darüber lesen sie im zweiten Teil dieser Serie “Haftungsklauseln in Projektverträgen: Deckungssummen”.

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2 Kommentare
Kommentar
354
Anette Stroh kommentierte am Donnerstag, 9. Januar 2014 Antworten
Vielen Dank für die sehr hilfreiche Darstellung! Ein Kollege von Ihnen hat eine umfassende Darstellung zur Haftungsminimierung von Softwareanbieter verfasst: http://www.thomashelbing.com/de/haftung-gewaehrleistung-fuer-software-diesen-tipps-reduzieren-risiko-it-anbieter Dort wird erläutert, dass in individuell ausgehandelten Verträgen umfassendere Beschränkungen möglich sind. Wo liegen hier die Grenzen? Danke & Grüße aus Bonn
Kommentar
355
Ralph Günther kommentierte am Donnerstag, 9. Januar 2014
Sehr geehrte Frau Stroh, wir haben uns auf die versicherungstechnischen Aspekte fokussiert und dürfen als Versicherungsmakler keinen juristischen Rat erteilen. Leider kann man die Grenzen, wie so oft in der Juristerei, nicht "scharf" aufzeigen. Im Zweifelsfall haben die Gerichte darüber zu entscheiden, ob die vertragliche Haftungsbegrenzung standhält oder zu weit ging. Allgemein stößt man an die Grenzen, wenn es um Kardinalpflichten des Vertrages, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, sowie um Personenschäden geht. Im Speziellen können wir Ihnen nur raten, Ihre Verträge (insbesondere die Haftungsbeschränkungen) von einem IT-Anwalt individuell prüfen zu lassen und die Restrisiken über eine geeignete IT-Haftpflicht zu decken. Liebe Grüße, Ralph Günther
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