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Markenrechtsverletzung: Warum sich ein Schaden durch falsches Verhalten verdoppeln kann
Schaden durch eigene Verhandlungen verdoppelt

Markenrechtsverletzung: Warum sich ein Schaden durch falsches Verhalten verdoppeln kann

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Dienstag, 4. Juni 2013
Dienstag, 4. Juni 2013
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Wenn es in der Berufspraxis zu einer Markenrechtsverletzung kommt, handelt es sich dabei meist um komplizierte Fälle. In diesem Fall wurde jedoch noch einer „drauf gesetzt“, weil der IT-Dienstleister erst einmal auf eigene Faust mit dem Anwalt der Gegenseite verhandelte. Dadurch machte er die Rechtsverletzung zu seinem „eignen“ Schadenfall – und nicht nur das: Er verdoppelte auch die Abmahn- und Einigungsgebühr.

exali-Gründer Ralph Günther schildert den Fall und erklärt, warum es ratsam ist, den Makler bzw. Versicherer so früh wie möglich in die Schadenabwicklung zu involvieren - bevor man sich als Freiberufler durch eigene (unglückliche) Verhandlungen in eine noch schlechtere Position begibt.

IT-Dienstleister handelt auf eigene Faust
Pflicht zur Markenrecherche von Höhe der Vergütung abhängig
IT-Haftpflicht übernimmt originäre Abmahnkosten
Verhandlungen auf eigene Faust risikoreich
Sportclub darf Wortmarke noch verwenden

Name und Logo der Webseite verletzt geschützte Wortmarke

Die ganze Geschichte der Markenrechtsverletzung: Für einen Sportclub hatte ein IT-Dienstleister die Webseite erstellt – sowie den Namen und das Logo dafür kreiert.

Das Problem: Diesen Namen hatte sich ein Fitnessstudio bereits im Jahr 2006 als Wortmarke schützen lassen. Und der einzige Unterschied zwischen beiden Beschreibungen war, dass der IT-Dienstleister die Worte durch das englische „and“ trennte, der Inhaber der Wortmarke hatte sich für das Zeichen „&“ entschieden.

Rechtlich lag wegen der Verwechslungsgefahr der beiden Firmennamen eine Wettbewerbsverletzung vor. Doch dies war nicht der Grund, der den Fall so kompliziert machte.

Denn nachdem dem Sportclub eine Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung vom Anwalt in Haus geflattert war, schaltete sich der IT-Dienstleister mit ein und verhandelte im Namen des Clubs auf eigene Faust mit dem Anwalt der Gegenseite.

IT-Dienstleister verhandelt auf eigene Faust

Eine schnelle und leider auch etwas vorschnelle Reaktion, denn dadurch involvierte er sich in den Schadenfall, ließ den gegnerischen Anwalt für sich arbeiten – und wurde von ihm in die überarbeite Unterlassungserklärung mit aufgenommen. Die erste Unterlassungserklärung enthielt nur den Sportclub.

Dadurch wurde aus der Abmahngebühr von ursprünglich 900,00 Euro durch die zusätzlichen Aufwendungen des Anwalts (so genannte Einigungsgebühr) auf einmal eine Summe von knapp 2.000,00 Euro.

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Urteil: Pflicht zur Markenrecherche von Höhe der Vergütung abhängig

Übrigens: Der IT-Dienstleister hätte in diesem speziellen Fall von dem Sportclub nicht für die Markenrechtsverletzung haftbar gemacht werden können. Denn bei dem Auftrag hatte er so wenig verdient (unter 200,00 Euro), dass keine markenrechtliche Prüfung geschuldet ist.

Im Februar dieses Jahres setzte sich das Kammergericht Berlin mit einem ähnlich gelagerten Fall auseinander. Damals ging es um die Frage, wann und inwieweit eine mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur zu einer markenrechtlichen Prüfung oder zur Aufklärung über deren Nichterbringung verpflichtet sein kann.

Das Gericht gelangte damals zu dem Urteil, dass eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche nicht geschuldet ist, wenn der vereinbarte Preis für den Auftrag (Vergütung) nicht kostendeckend ist. In diesem Fall lag der Auftragswert bei ca. 770,00 Euro.

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IT-Haftpflicht übernimmt originäre Abmahnkosten

Doch zurück zu unserem Fall und den Kosten in Höhe von 2.000,00 Euro, die nach den unglücklichen Verhandlungen nun plötzlich im Raum standen. Der Zeitpunkt, an dem sich der IT-Dienstleister seiner bestehenden IT-Haftpflicht besann und den Schaden bei exali meldete.

Gemeinsam mit einem Schadenspezialisten der Hiscox nahmen wir uns dem Fall an. Recht schnell hatte der Jurist des Versicherers erkannt, dass die Abmahnung aufgrund des Wettbewerbsverstoßes gerechtfertigt ist und jedes weitere Taktieren die Kosten nur in die Höhe treibt.

Nachdem der Versicherer eine Kopie der unterzeichneten Unterlassungserklärung erhielt, erstattete er die Kosten für die originäre Abmahnung in Höhe von 900,00 Euro (abzüglich der Selbstbeteiligung).

Die Einigungsgebühr in Höhe von 1.000 Euro, die aus der eigenmächtigen Verhandlung des IT-Dienstleisters mit dem gegnerischen Anwalt resultierte, übernahm die IT-Haftpflicht allerdings nicht. Der Grund: Dabei handelt es sich um keinen Schadenersatz, sondern um eine Gebühr (Einigungsgebühr) die der Anwalt für den Auftrag berechnete, die Unterlassungserklärung zu modifizieren.

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Verhandlungen auf eigene Faust risikoreich

Der Schadenfall zeigt: Mit seinen Verhandlungen auf eigene Faust hatte der IT-Dienstleister am Ende seine eigene Position verschlechtert und verkompliziert. Deshalb ist es ratsam, uns von exali als Betreuer des IT-Haftpflicht Vertrags einen potentiellen Schaden so früh wie möglich zu melden.

So kann etwa auch von Vornherein geklärt werden, ob Sie als Dienstleister überhaupt in Haftung genommen werden können – und natürlich im Schadenfäll adäquat und rechtzeitig reagiert werden.

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Sportclub darf Wortmarke noch verwenden

Denn nicht immer sind Anwälte so fair, wie es bei dieser Markenrechtsverletzung der Fall war: So hätte der Streitwert von 25.000,00 Euro leicht auch auf 40.000,00 Euro – und damit verbundenen höheren Kosten angesetzt werden können.

Und auch die nur einmal in Rechnung gestellte Einigungsgebühr zeigt, dass hier kein Abmahnanwalt involviert war, der „schnelle Geschäfte“ machen wollte. Denn die Gebühr hätte der Anwalt von allen beteiligten Parteien, d.h. dem Sportclub und dem IT-Dienstleister verlangen können.

Im Gegenteil: Der Anwalt der Gegenseitige hatte sich sehr kulant verhalten. Das zeigte auch die Forderung in der Unterlassungserklärung: So musste sich der Sportclub lediglich dazu verpflichten, seine Internet-Domain mit der geschützten Wortmarke künftig nicht mehr zu verwenden.

Dafür wurde ihm jedoch sogar erlaubt, die geschützte Marke in einem Radius von 25 Kilometern von seinem Standort noch für eigene Zwecke zu verwenden.

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 Weiterführende Informationen

  • Urteil pro Werbeagentur: Im Ausnahmefall keine Pflicht zur Markenrecherche
  • Markenrechtsverletzung: Gefahren bei der Suchmaschinenoptimierung und Adwords

© Flora Anna Grass – exali AG

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