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Wann zahlt eine Berufshaftpflichtversicherung und wann nicht?
Wann zahlt eine Berufshaftpflichtversicherung?
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Wann zahlt eine Berufshaftpflichtversicherung und wann nicht?
Wann zahlt eine Berufshaftpflichtversicherung?

Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Freitag, 3. November 2017
Freitag, 3. November 2017
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„Zahlt meine Versicherung, wenn ich Sie brauche?“, „Welche Gründe gibt es dafür, dass meine Versicherung nicht zahlt?“  Diese Fragen stellen sich viele Versicherungsnehmer:innen und sind unsicher darüber, welche Ausschlussgründe Versicherungen haben können. Wir wollen uns heute mit diesem Thema betreffend die Berufshaftpflichtversicherung befassen. Wann zahlt sie und wann nicht?

Wann zahlt die Berufshaftpflicht?

Allgemein gilt: Die Berufshaftpflichtversicherung springt ein, wenn Selbständige oder Unternehmen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit jemand anderem (einem Dritten, zum Beispiel dem:der Auftraggeber:in) einen Schaden zufügen und dieser deshalb Schadenersatz fordert. In diesem Fall übernimmt die Versicherung die Schadenersatzzahlung und gegebenenfalls die Kosten für die Abwehr eines unbegründeten Schadens.

Sonderfall Fahrlässigkeit

Aber was ist, wenn ich fahrlässig gehandelt habe? Zahlt die Versicherung dann überhaupt? Diese Ängste haben viele, wenn es zu einem Schadenfall kommt. Diese sind jedoch unbegründet, denn die Berufshaftpflichtversicherungen schließen nur Schäden aus, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.  Also einfach gesagt, wenn bewusst (wissentlich/willentlich) einem Dritten ein Schaden zugefügt wird. Das ist auch logisch, denn Selbständige oder Unternehmen können einen Schaden theoretisch nur verursachen, wenn sie einen Fehler begehen – also juristisch leicht oder grob fahrlässig handeln.

Die Ausnahme: Bei groben Fehlern kann es sein, dass die Berufshaftpflicht einen Schaden nicht oder nur eingeschränkt übernimmt (sogenannte grobe Fahrlässigkeit), zum Beispiel bei Rechtsverletzungen. Selbständige sollten daher bei der Auswahl der Versicherung auf dieses Kriterium unbedingt achten. Für die Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de können wir Entwarnung geben: Sie schließen bei Rechtsverletzungen (zum Beispiel Marken-, Domain-, Lizenz-, Urheber-, Namens- und Persönlichkeitsrechte) die grobe Fahrlässigkeit nicht aus.   

Manche Berufshaftpflichtversicherungen schließen die grobe Fahrlässigkeit für bestimmte Leistungsbereiche aus. Ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt sich! Unterschieden werden

leichte/einfache Fahrlässigkeit: Nach § 276 (2) BGB handelt derjenige leicht fahrlässig, der die im (Geschäfts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

grobe Fahrlässigkeit:  Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im (Geschäfts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt bzw. außer Acht lässt.

Die Grenze ist fließend und in der Praxis wird im Einzelfall entschieden, ob es sich um leichte oder grobe Fahrlässigkeit handelt.

Achtung: Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit kann durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden! Deshalb ist es umso wichtiger, dass grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist und die Versicherung in diesen Fällen einspringt.

Wann zahlt die Berufshaftpflichtversicherung nicht?

Wie bei jeder Versicherung gibt es auch bei einer Berufshaftpflichtversicherung Gründe, warum sie im Schadenfall nicht bezahlt.

Risikoausschlüsse

Dabei spielen mögliche Ausschlüsse – auch Risikoausschlüsse genannt – eine wichtige Rolle. Ein Versicherer kann nicht unbegrenzt alle erdenklichen Schäden zu einem kalkulierbaren Preis versichern. Folgende Ausschlüsse kann es geben:

  • Vorsatz

Bei Vorsatz, also einem mit Absicht herbeigeführten Schaden, will kein Versicherer Leistungen übernehmen. So auch nicht die Berufshaftpflichtversicherung.

Vorsatz im zivilrechtlichen Sinne bedeutet, jemand führt einen Schaden wissentlich und willentlich herbei. Ein:e Versicherungsnehmer:in ist also nicht versichert, wenn er:sie bewusst einen Kunden oder eine Kundin schädigt, indem er:sie zum Beispiel seine:ihre Webseite offline setzt, weil diese:r mit der Zahlung im Rückstand ist.

  • Branchenspezifische Ausschlüsse

Daneben gibt es noch weitere übliche Ausschlüsse, je nach Branche, in der der:die Versicherte tätig ist. In der IT-Branche sind zum Beispiel Personen- und Sachschäden durch Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme ausgeschlossen. Deshalb ist es wichtig, vor Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung einen Blick auf die Ausschlüsse im Versicherungsvertrag zu werfen.

exali.de Tipp: Auch wenn sich Risikoausschlüsse in jedem Berufshaftpflichtvertrag finden, sollten Sie darauf achten, dass diese in den Versicherungsbedingungen transparent und am besten an einer Stelle aufgeführt sind. Es gibt Versicherungsbedingungen, in denen Sie die Ausschlüsse an vielen verschiedenen Stellen im Text finden. Teilweise auch verteilt über die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen. Dadurch ist es schwieriger, alle Ausschlüsse auf einen Blick zu erfassen und den Versicherungsumfang einzuschätzen.

Verstoß gegen Obliegenheiten

Beim Abschluss von Versicherungsverträgen gibt es bestimmte Verhaltensvorschriften (Obliegenheiten), die der:die Versicherungsnehmer:in einhalten muss. Verstößt er.sie gegen diese Pflichten, droht im schlimmsten Fall der Verlust des Versicherungsschutzes und der Versicherer zahlt im Schadenfall nicht oder nur anteilig.

Die wichtigste Obliegenheit ist es, den Schaden „unverzüglich nach Kenntniserlangung“ zu melden. Auch wenn es einleuchtend ist, den Versicherer so früh wie möglich über einen Schaden zu informieren, erleben wir es in der Praxis häufig, dass Schäden erst Monate nach Eintritt gemeldet werden. Teilweise schalten Versicherungsnehmer:innen eine Anwaltschaft ein, verursachen hohe Kosten und zahlen in manchen Fällen sogar Entschädigungsleistungen – ohne dass der Versicherer von dem Schaden weiß und mit Expertenteams und Anwälten unterstützen kann. Verständlich, wenn der Versicherer dann unnötige Kosten nicht übernimmt.

Außerdem haben wir festgestellt, dass sich Versicherungsnehmer:innen im „Eifer des Gefechts“ schnell zu Zahlungen an den:die Gegner:in (oder Verzicht auf Honorar) hinreißen lassen, die sich bei professioneller Prüfung der Haftungssituation als ungerechtfertigt herausstellen.

Beauftragung eines Anwalts oder einer Anwältin mit dem Versicherer abstimmen

In diesem Zusammenhang ist ein Punkt sehr wichtig, der sich nicht in den Obliegenheiten aber in den Versicherungsbedingungen findet. Nach dem Motto „wer zahlt, bestimmt“ übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung im Schadenfall nur Kosten, die auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen. Dabei geht es insbesondere um die Kosten für die Beauftragung von Anwälten, Anwältinnen oder Sachverständigen, die mit dem Versicherer vorher abgestimmt werden müssen.  Kosten für einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der ohne die Zustimmung der Versicherung beauftragt wurde, kann diese ablehnen. Die Beauftragung eines Anwalts oder einer Anwältin vorher mit dem Versicherer abzustimmen ist auch deshalb eine gute Idee, da gerade im IT- und Medienrecht ein spezialisierter Anwalt oder eine spezialisierte Anwältin wichtig ist.

Bei der Auswahl alles richtig machen

Wie bei jeder anderen Versicherung auch, gibt es bei der Berufshaftpflichtversicherung bestimmte Umstände, auf Grund derer sie im Schadenfall nicht bezahlt. Bei der Wahl der richtigen Absicherung können Sie vieles vorbeugend richtig machen. Wählen Sie eine Versicherung mit möglichst offenem Versicherungsumfang (so genannter offener Berufsbilddeckung), transparent dargestellten Ausschlüssen und ohne Leistungseinschränkung von Rechtsverletzungen bei grober Fahrlässigkeit.

Im Schadenfall und für Fragen rund um Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer:in ist exali.de für Sie persönlich da. Bei exali.de haben Sie jederzeit eine:n kompetente:n Ansprechpartner:in und können Missverständnisse vorher ausräumen. Dann heißt es im Schadenfall auch: Wir übernehmen das. 

 

Ines Rietzler
Autorenprofil
Ines Rietzler
Ehem. Chefredakteurin Online-Redaktion

Wer bin ich?
Nach einem Volontariat und ein paar Jahren in der Unternehmenskommunikation bin ich nun bei exali als Chefredakteurin in der Online-Redaktion für Content aller Art zuständig.
Was mag ich?
Sommer, Reisen, gutes Essen und Fußball.
Was mag ich nicht?
Bahn fahren, Rosenkohl und Schleimer.

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