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Bedingter Vorsatz/dolus eventualis
Vorsatz i.S.d. § 15 des Strafgesetzbuches (StGB) bedeutet wissentlich und willentlich eine Straftat bzw. einen Schaden herbeizuführen. Dabei gibt es juristisch drei Formen des Vorsatzes, die unterschieden werden müssen:
- Absicht (dolus directus 1. Grades)
- unmittelbarer Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
- bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Er verursacht damit den Schaden, obwohl ihm die möglichen Konsequenzen seines Handelns bewusst sind. Er nimmt den Schaden also billigend in Kauf (sog. Billigungstheorie des Bundesgerichtshofs).
Bei der D&O-Versicherung (spezielle Berufshaftpflicht für Manager und Beauftragte – auch Manager-Haftpflicht genannt) wie sie beispielsweise auch von exali.de angeboten wird, ist der bedingte Vorsatz mitversichert.
Siehe auch Vorsatz, leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit
Begriff: Bedingter Vorsatz/dolus eventualis
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