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Sorgfaltspflicht verletzt? Wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Frist versäumt…
Fristversäumnis! Wenn der Anwalt oder die Anwältin Fehler macht…

Sorgfaltspflicht verletzt? Wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Frist versäumt…

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 21. April 2015
Dienstag, 21. April 2015
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Hektisch blättert der Anwalt oder die Anwltin in den Gesetzen; schließlich hat seine:ihre Kanzlei soeben eine wichtige Frist versäumt. Ist jetzt noch etwas zu retten? Und alles nur, weil die Technik streikte: Aufgrund eines Totalausfalls der Server und damit der gesamten Anwaltssoftware konnte die Kanzlei nicht mehr auf ihre elektronisch geführten Fristenkalender zugreifen. Die Frist verlief ungeachtet im Sande. Pech gehabt, urteilt kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH): Im Störungsfall müssen eben die Handakten herhalten, um etwaige Fristabläufe im Auge zu behalten.

Wo gearbeitet wird, passieren nun mal Fehler. Auch Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind nicht davor gefeit. Was den BGH zu diesem Urteil bewegte und wie Anwälte und Anwältinnen sich schützen können, um nicht in die Fristen-Falle zu tappen – jetzt auf der exali.de InfoBase.

Anwaltsverschulden: Frist versäumt

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen müssen, wie jeder andere auch, für ihre Fehler einstehen und haften. Der Klassiker im Anwalts-Business: ein berufliches Versäumnis. Verschläft der Anwalt oder die Anwältin als Prozessbevollmächtigter in einem zivilrechtlichen Verfahren eine Frist, dann ist ihm dieses Versäumnis nach § 85 Abs. 2 ZPO als Anwaltsverschulden zuzurechnen. Eine prekäre Lage, aus der sich der Anwalt oder die Anwältin mit einer so genannten Wiedereinsetzung gekonnt herauswinden kann; allerdings mit Einschränkungen. Nur wenn das Verschulden eindeutig auf sein Büropersonal zurückzuführen ist und nicht auf den Anwalt selbst, kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Dass die Vorgaben aber extrem eng gesteckt sind, macht der kürzlich ergangene Beschluss des BGH (Beschluss vom 27. Januar 2015, Az.: II ZB 23/13) nur allzu deutlich.

Der Fall hinter dem BGH-Urteil: Das war passiert

Der Kläger, eine Rechtsanwaltskanzlei, hatte aufgrund „eines Totalausfalls des Servers“ verschwitzt, eine Berufungsbegründung für seinen Mandaten fristgemäß zu bearbeiten und einzureichen. Alle Akten der Kanzlei seien ausschließlich über das Anwaltsprogramm WinMacs über diesen bestimmten Server zugänglich – auch der Fristenkalender. Vor dem Berufungsgericht stieß diese Begründung allerdings auf taube Ohren; die Richter wiesen den „Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist“ zurück. Für den Kläger ist aber klar: Er konnte ja nichts für den Ausfall, warum also haften? Der einzig richtige Weg schien eine Rechtsbeschwerde zu sein – am Ende aber ohne Erfolg und auf eigene Kosten

Unerwartete Störungen? Selbst ist der Anwalt!

Der BGH beschloss, dass die Rechtsbeschwerde des Klägers unzulässig ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Satz 1 ZPO sind die Voraussetzungen schlicht nicht erfüllt, denn es kann nicht eindeutig ausgeschlossen werden,

„dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.“

Wenn die Technik versagt, muss der Anwalt oder die Anwältin selbst entsprechend und zuverlässig vorgesorgt haben, um seine:ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht zu verletzen. Organisation ist dabei die halbe Miete, denn auch im Störfall (z.B. Computerausfall, krankheitsbedingter Ausfall einer Mitarbeiterin/ eines Mitarbeiters) müssen seine:ihre Teamassistenten weiterhin zuverlässig ihre Pflichten erfüllen. Dazu gehört auch, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgehändigt werden, wenngleich dafür altbewährte Wege genutzt und Handakten durchforstet werden müssen. In diesem Fall wurden genau diese Sorgfaltsanforderungen jedoch vernachlässigt, obwohl

„(e)ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (…) die Forderung nach der Einführung einer temporären parallelen manuellen Fristenkontrolle vorliegend nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten des Klägers (überspannt), sondern diese (…) eine zumutbare Maßnahme dar(stellt).“

Nicht also im Störfall liegt der Hase im Pfeffer begraben, sondern in der völligen Unterlassung möglicher Gegenmaßnahmen, die ein Anwalt oder eine Anwältin in seiner:ihrer Sorgfaltspflicht durchaus zu verantworten hat.

Stichwort Anwalts-Haftpflicht, denn nobody is perfect!

Doch für einen Anwalt oder eine Anwältin mit all seinen:ihren Pflichten ist es nicht nur wichtig, spezifisch für einen Störfall vorzusorgen. Für den Ernstfall – denn Fehler schleichen sich überall mal ein – muss ein Komplettpaket her, das den Anwalt oder die Anwltin umfassend in der Ausführung seines:ihres Berufes schützt. Dafür bietet exali.de die Lösung: In der eigens auf das Business zugeschnittenen Anwalts-Haftpflicht sind Anwälte und Anwältinnen bei reinen Vermögensschäden im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes gut aufgehoben. Dazu zählen unter anderem Beratungs- und Aufklärungsfehler, falsche oder verspätete Sachvorträge und die besprochenen Fristversäumnisse. Als zusätzlicher Clou können optionale Bausteine wie eine Büro- & Betriebshaftpflicht zur Absicherung von Personen- und Sachschäden oder eine Eigenschadenversicherung für Datenschutz- und Cyberrisiken hinzugebucht werden.

Weiterführende Informationen:

  • Fußballtrainer gekündigt: Anwalt muss über 640.000 Euro Schadenersatz zahlen
  • BGH: Rechtsanwalt, der sich Spezialist nennt, muss nicht Fachanwalt sein
  • Wenn der Spamordner 90.000 Euro kostet… und der Anwalt dafür haftet

© Nicole Seibert – exali AG
 

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2 Kommentare
Kommentar
672
Margitta Martin kommentierte am Mittwoch, 6. Februar 2019 Antworten
Mein Anwalt hat mehrere Fristen versäumt und daher wurde die Berufung, welche vorher zugesagt wurde, nun abgelehnt! Nun sagt mir dieser Anwalt, er meldet alles seiner Versicherung, ich müsse gar nichts machen und mich um gar nichts kümmern! Meine Frage hierzu ist; Kann ich diesen Anwalt vertrauen und glauben, dass er das nun alles zu 100 % zu meiner Zufriedenheit abwickelt? Oder muß ich befürchten, dass er nur den Mindestbetrag und nicht den vollkommenen Anspruch für mich bei seiner Versicherung einfordert ? Oder muß ich selbst eine Forderungsliste aufstellen und bei ihm einfordern? Bzw. wäre es besser einen Anwalt dafür zu beauftragen ? Wie weit geht mein Anspruch? Kann ich sämtliche Anwalts und Gerichtskosten zurück fordern ? Auch die Kosten der 1. Instanz ? Muß ich meinen Anwalt vertrauen oder mir alles schriftlich bestätigen lassen ? Wie schnell muß ich gegen meinen Anwalt vorgehen? Gibt es da Fristen ? Ich wäre sehr dankbar über ihre Nachricht. MfG
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673
exali.de kommentierte am Donnerstag, 7. Februar 2019 Antworten
Hallo Frau Martin, vielen Dank für Ihren Kommentar. Es tut uns Leid, dass Sie mit Ihrem Anwalt Probleme haben. Wir können natürlich nicht beurteilen, ob Sie einem Anwalt noch vertrauen können, der offensichtlich mehrere Fristen zu Ihrem Nachteil hat verstreichen lassen - und Ihnen auch keine rechtliche Beratung geben, da wir zum einen keine Juristen sind und auch Ihren Fall nicht im Detail kennen. Wir können Ihnen nur aus unserer Erfahrung als Versicherungsmakler berichten und Ihnen sagen, wie das Vorgehen des Versicherers in der Regel ist, wenn uns ein Schaden von einem über uns versicherten Rechtsanwalt gemeldet wird: Sofern der Anwalt einen solchen Fall dem Versicherer meldet (Anwälte müssen eine Pflichtversicherung haben), wird der Versicherer prüfen, ob Sie Anspruch auf Schadenersatz haben. Inwieweit in diesem Kontext Ihr Anwalt das Beste für Sie rausholt, können wir nicht sagen, jedoch ist zumindest ein Interessenskonflikt vorstellbar, da es im Interesse des Anwalts sein könnte, den Schaden bei seiner Versicherung so gering wie möglich zu halten. Ein derartiger Interessenskonflikt könnte nur vermieden werden, wenn Sie sich einen anderen Rechtsbeistand (Fachgebiet Versicherungsrecht) suchen, der Sie über Ihre möglichen Schadenersatzansprüche berät. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung (Leistungsbaustein Versicherungsvertragsrechtsschutz) haben, könnten Sie prüfen, ob die Kosten dafür getragen werden, damit Ihnen nicht noch weitere finanzielle Nachteile entstehen. Kleiner Hinweis zu den allgemeinen Fristen: Das Wichtigste ist in dem Zusammenhang, dass Sie Ihre Schadenersatzforderung gegenüber dem Anwalt schriftlich bekunden und der Anwalt den Schaden unverzüglich seiner Pflichtversicherung (Berufshaftpflicht des Anwalts) meldet. Viele Grüße aus der exali.de-Onlineredaktion!
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