Webshop-Versicherung
ZEIGEN SIE ES IHREN AUFTRAGGEBERN!
ZEIGEN SIE ES IHREN AUFTRAGGEBERN!
Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
FAQ – Allgemeine Fragen zur Webshop-Versicherung
Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (kurz VSH) mit umfangreicher integrierter Eigenschaden-Versicherung für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten.
Die Eigenschaden-Deckung versichert
- Kosten eines externen PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens durch einen Schadenfall oder die Verbreitung von Fake News;
- Eigenschäden durch die Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z. B. Hackerschäden;
- Kosten (bis 5.000,00 €) für die Wiedererlangung des Domainnamens bei einem durch Dritte verursachten Verlust der Domainnamenrechte (Domain-Versicherung).
Über die integrierte Betriebshaftpflichtversicherung (kurz BHV) und Produkthaftpflicht (kurz ProdH) besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden aus dem Betrieb des Webshops und aus der Tätigkeit als Online-Händler.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz durch optionale Zusatzbausteine an Ihr eBusiness anzupassen. Diese sind:
- Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (kurz DCD)
- Cyber-Betriebsunterbrechung & Erpressung (kurz CBE)
- D&O Außenhaftungsversicherung für Geschäftsführer (kurz D&O)
- Vertrauensschaden & Betrug / Social Engineering (kurz VSB)
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche (sogenannter Passiver Rechtsschutz).
Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen im Versicherungsumfang sind im Allgemeinen in der Vertragsgestaltung mit Versicherungsgesellschaften notwendig. Würde eine Gesellschaft einen Versicherungsvertrag ohne jegliche Einschränkung des Deckungsumfanges anbieten, wäre die kalkulatorische Versicherungsprämie exorbitant hoch.
Ein klassischer Ausschluss ist der Vorsatz bzw. die wissentliche Pflichtverletzung. Aus nachvollziehbaren Gründen will kein Versicherer die wissentliche und willentliche (sozusagen mutwillige) Schädigung einer Person oder eines Unternehmens versichern.
Zudem sind Abgrenzungen vorzunehmen, da im Regelfall die Versicherung auf einen speziellen Bedarf bzw. auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten ist. Dadurch ergeben sich automatisch Bereiche, die nicht versichert sind.
All-Risk-Deckung
Sehr verbraucherfreundlich sind Versicherungsverträge, die mit sogenannten „All-Risk-Deckungen“ arbeiten. Dabei sind - vereinfacht gesprochen - alle Risiken versichert, die der Versicherer nicht explizit in einem Ausschluss benennt.
Die «Webshop-Versicherung» schützt im Wesentlichen durch 4 Leistungen:
1. Prüfung von Ansprüchen
Der Versicherer prüft auf seine Kosten, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung des Webshops zum Schadenersatz besteht.
2. Schadenersatzzahlung
Bei begründetem Schadenersatzanspruch Zahlung des Schadens (bis zur vereinbarten Versicherungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung).
3. Rechtsschutz-Funktion (Schadenabwehr auf Kosten des Versicherers)
Sogenannter Passiver Rechtsschutz: Wenn es erforderlich ist, wehrt der Versicherer auch unberechtigte oder überhöhte Schadenersatzforderungen sowie Abmahnungen oder Unterlassungen durch ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren ab. Dabei führt der Versicherer für den Webshop auch einen notwendigen haftungsrelevanten Rechtsstreit und übernimmt dafür alle anfallenden Verfahrenskosten (Anwalts-, Gerichts-, Gutachter-, Sachverständigen- und Zeugenkosten). Das bezieht sich auch auf ein mögliches Strafverfahren (Straf-Rechtsschutz).
4. Minimierung des unternehmerischen Risikos für Eigenschäden minimieren
Durch die eingeschlossene Eigenschadenversicherung und die optionalen Zusatzbausteine Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (kurz DCD), Cyber-Betriebsunterbrechung & Erpressung (kurz CBE), D&O Außenhaftungsversicherung für Geschäftsführer (kurz D&O) sowie Vertrauensschaden & Betrug (kurz VSB) reduziert die «Webshop-Versicherung» das unternehmerische Risiko durch Ihr eCommerce-Business.
Neben der Abwicklung von begründeten Schäden ist die „Abwehr von unbegründeten Ansprüchen oder Teilansprüchen“ eine ebenso wichtige Leistungskomponente der «Webshop-Versicherung». Da der Versicherer dabei die Kosten (z.B. Anwalts-, Gutachter-, Verfahrens- und Gerichtskosten) wie eine Rechtsschutzversicherung begleicht, spricht man hier auch von Passivem Rechtsschutz.
„Passiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Leistung auf die Abwehr eines fremden Anspruches (z.B. vom Kunden/Auftraggeber) bezieht und nicht auf die „aktive“ Durchsetzung eigener Ansprüche.
Sollte der Auftraggeber einen ungerechtfertigten Schadenersatzanspruch mit Ihrem ausstehenden Honorar oder Werklohn verrechnen, ersetzt der Versicherer die gesetzlichen Prozesskosten (z.B. Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten) für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Honorar- oder Werklohnforderung (sogenannter Vergütungs-Rechtsschutz).
«Webshop-Versicherung»
Wir verwenden den Begriff «Webshop-Versicherung» als Überbegriff, um der konsequenten Ausrichtung der Versicherung auf Tätigkeiten im eCommerce Rechnung zu tragen. Die «Webshop-Versicherung» beinhaltet
- eine Vermögensschadenhaftpflicht,
- eine umfangreiche Eigenschaden-Deckung
- sowie eine optionale Büro-/Betriebshaftpflicht und Produkthaftpflicht.
Vermögensschadenhaftpflicht
Unsere «Webshop-Versicherung» besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungen bzw. Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, welcher die beruflichen Risiken des Online-Händlers versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflicht (kurz VSH), welche eine umfassende Deckung für Eigen- und Fremdschäden bietet. Daher ist die «Webshop-Versicherung» prinzipiell der Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen zuzurechnen.
Büro-/Betriebshaftpflichtversicherung und Produkthaftpflicht
Die «Webshop-Versicherung» versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Webshops und aus der Handelstätigkeit entstehen, ab.
Dafür gibt es die zuwählbaren Bausteine „Büro-/Betriebshaftpflicht“ (kurz BHV) und „Produkthaftpflicht“ (kurz ProdH).
Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden bzw. finanzieller Nachteil (= Vermögensschaden) entsteht. Dabei wird zwischen „echten“ Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechte“ Vermögensschäden unterschieden.
Bei Schäden durch Dienstleistungen handelt es sich in der Regel um Vermögensschäden, da sehr häufig weder eine Person noch eine Sache unmittelbar Schaden erleidet.
a. Echter Vermögensschaden (Beispiel)
Die gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung für Shop-Betreiber haben sich geändert. Ein Webshop, mit dem Sie in Konkurrenz stehen, ist der Meinung, dass Ihre Widerrufsbelehrung nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht und mahnt Sie ab (inkl. strafbewehrter Unterlassungserklärung). Im Zusammenhang mit der Abmahnung erhalten Sie auch die Kostennote des beauftragten Anwalts. Die Kosten (finanzieller Schaden) stellen einen „reinen“ bzw. „echten“ Vermögensschaden dar.
b. Unechter Vermögensschaden (Personen-/Sachfolgeschaden)
Sie beschädigen bei einer Affiliate-Marketing-Konferenz den Laptop eines Teilnehmers physisch (Sachschaden). Darauf gespeicherte Daten können durch die Beschädigung der Festplatte nicht mehr verwendet werden. Dadurch entsteht dem Seminarteilnehmer ein finanzieller Nachteil, sprich Sachfolgeschaden. Daher spricht man in diesem Zusammenhang auch von unechtem Vermögensschaden.
c. Verbindliche Definition in den Bedingungen der «Webshop-Versicherung»
Um sich im Schadenfall nicht über die Auslegung des Begriffs Vermögensschaden auseinandersetzen zu müssen, ist in den Versicherungsbedingungen eine Definition hinterlegt:
„Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.“
Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen (physische Beschädigung). Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als rein finanzielle Verluste darstellen, wie z.B. Rechtsverletzungen. Sachschäden und Sachfolgeschäden sind über den angebotenen Büro-/Betriebshaftpflicht-Baustein und Produkthaftpflicht-Baustein der «Webshop-Versicherung» abgedeckt.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (sogenannter Personenfolgeschaden), namentliche Kosten, Erwerbsausfälle unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfälle für Unterhaltsleistungen (Versorgerschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).
Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Personenschäden und Personenfolgeschäden sind über den Büro-/Betriebshaftpflicht-Baustein und Produkthaftpflicht-Baustein der «Webshop-Versicherung» abgedeckt.
Deckungssummen bzw. Versicherungssummen bezeichnen in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadenfall Schadenersatz leisten muss.
In den Versicherungsbedingungen der «Webshop-Versicherung» werden die Deckungssummen auch als Versicherungssummen bezeichnet.
Da Firmen, Selbständige und Freiberufler wie auch Privatpersonen, in den meisten Fällen unbegrenzt haften, ist eine konkrete Versicherungssumme nicht zu ermitteln bzw. zu berechnen. Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, sogenannter Deckungssummen, kalkulierbar. In anderen Bereichen, z.B. bei einer Hausratversicherung, kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. In diesem Zusammenhang wird oft der Begriff einer Versicherungssumme und nicht der einer (abstrakten) Deckungssumme verwendet.
In der Haftpflichtversicherung werden oft für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme bzw. Versicherungssumme z.B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch Frage 10. Pauschale Versicherungssummen und 11. Maximierung der Versicherungssumme).
Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Frage 11.), wobei bei den mit "pauschal" gekennzeichneten Deckungssummen nur eine der zwei entsprechend gekennzeichneten Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zugrunde gelegt wird.
Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Versicherungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten somit zusammengefasst. Die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis ist auf die Höhe der ausgewiesenen Versicherungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z.B. ein Sachschaden oder Vermögensschaden vorliegt. Beispiel:
- Deckungssumme/Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden pauschal 3.000.000,00 € Deckungssumme/Versicherungssumme für Vermögensschäden 500.000,00 €
- Die Deckungssummen sind 2-fach maximiert je Versicherungsjahr.
Die Jahreshöchstleistung beläuft sich somit auf 6.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden sowie 1.000.000,00 € für Vermögensschäden.
Die Versicherungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für ALLE Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt, sogenannte 2-fache Maximierung (siehe hierzu auch Frage 10.).
Beispiel: Vereinbarte Versicherungssumme/Deckungssumme 3.000.000,00 € (2-fach maximiert)
Pro Schaden zahlt der Versicherer max. 3.000.000,00 €, für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 6.000.000,00 €.
Sublimite sind Unterversicherungssummen, d.h. Reduzierungen der Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z.B. Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.).
In unserer «Webshop-Versicherung» gibt es KEINE Sublimite für Schadenersatzforderungen von Dritten.
Bei speziellen Leistungserweiterungen, die weit über den herkömmlichen Versicherungsschutz hinausgehen und bestimmte Eigenschäden versichern, bestehen jedoch Entschädigungsgrenzen z.B. für
- allgemeine Eigenschäden (z.B. Reputationsschäden, Verlust schriftlicher Arbeitsdokumente)
Entschädigungsgrenze 100.000,00 € pro Versicherungsfall und -jahr. - Datenschutz- und Cyber- Eigenschaden-Versicherung Entschädigungsgrenze 100.000,00 €, 150.000.00 € oder 200.000 € pro Versicherungsfall und -jahr.
- Vertrauensschaden- und Betrugs-Versicherung
Entschädigungsgrenze 25.0000,00 € pro Versicherungsfall und -jahr. - D&O-Außenhaftungsversicherung für Geschäftsführer
Entschädigungsgrenze 100.000,00 € pro Versicherungsfall und -jahr.
Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den Versicherungsnehmer an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden zu vermeiden und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden. In der «Webshop-Versicherung» gilt eine feste bzw. fixe Selbstbeteiligung von 500,00 € pro Schadenfall für Vermögensschäden sowie 1.000,00 € pro Schadenfall für Cyber- und Datenschutz-Eigenschäden.
Sofern Sie bei einer «Webshop-Versicherung» eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität. Dies ist übrigens auch die Standardeinstellung in unserem Online-Antrag.
Wenn Sie abweichend einen Drei-Jahres-Vertrag wählen, schränken sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von 10 % pro Jahr.
Aus unserer Sicht ist eine Empfehlung schwierig. Jeder sollte für sich selbst entscheiden, inwieweit er bereit ist, auf maximale Flexibilität zu Gunsten eines niedrigeren Beitrages zu verzichten.
Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden (für Antragsteller in Österreich das österreichische Recht).
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer (Markel)
- Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
- Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali.de seinen Sitz hat.
- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz bzw. - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz bzw. - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
ZEIGEN SIE ES IHREN AUFTRAGGEBERN!
ZEIGEN SIE ES IHREN AUFTRAGGEBERN!
Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung