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Hat es sich jetzt „ausgezwitschert“? – Urteil zum Urheberrecht auf Twitter!
Neues Urteil zum Urheberrecht auf Twitter

Hat es sich jetzt „ausgezwitschert“? – Urteil zum Urheberrecht auf Twitter!

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 22. August 2017
Dienstag, 22. August 2017
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Heute schon getwittert? Nein? Dann ran ans Handy und losgelegt, denn Twitter ist im Social Media Marketing eines der einflussreichsten Portale! Im Business gehört posten, twittern, liken, sharen und snapen mittlerweile zum guten Ton – doch das in den Mini-Veröffentlichungen großes Abmahnpotenzial steckt vergessen die meisten schon beim ersten Kaffee-Selfie des Tages. Ein neues Urteil zeigt jetzt zumindest für Twitter, was erlaubt ist und was nicht! 

Das Vögelchen bei Gericht: Urteil zu Tweets und Urheberrecht

Der Fall: Ein Unternehmen bedruckte Postkarten mit einem witzigen Tweet – ohne Wissen oder Einverständnis des Twitterers. Vor Gericht sahen die Richter in dem Verhalten des Unternehmens keine Urheberrechtsverletzung, da es sich bei dem Tweet überwiegend um die Abwandlung des bekannten Ausdruckes „Sex, Drugs and Rock ’n’ Roll“ handelte.

Das Landgericht Bielefeld (Beschluss vom 3. Januar 2017, Az. 4 O 144/16) entschied, dass ein Tweet nur dann urheberrechtlich geschützt ist, wenn er eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht hat – das heißt: Ein Tweet muss originell sein und sich von der Allgemeinheit abheben. Das sahen die Richter im „Rock ’n’ Roll“-Tweet als nicht gegeben an.

Auch dem Slogan „Wenn das Haus nasse Füße hat“ einer Firma für Mauerwerkstrockenlegung sprach das Gericht keinen urheberrechtlichen Schutz zu – hier entschied das OLG Köln im Urteil vom 08.04.2016 (Az. 6 U 120/15).

140 Zeichen Tweet – 140 Abmahngründe

Doch es kann auch ganz anders laufen: Als Unternehmer bei Twitter unterwegs zu sein heißt immer auch, sich rechtlich auf dünnes Eis zu begeben. Ein kleiner Überblick über die größten Abmahnfallen, die für Unternehmen bei Twitter lauern:

  • Unzulässige Twitternamen: Vorsicht bei Markennamen, Städtenamen und Co. – mit dem eigenen Namen oder dem Namen des Unternehmens kann nichts schief gehen
  • Wahl des Avatar-Bildes: Bilder, Graphiken und Fotos anderer Personen sind urheberrechtlich geschützt – das eigene Logo oder Markenzeichen wäre dagegen eine gute Wahl.
  • Twitter = Impressumspflicht! Wer geschäftlich (oder privat-geschäftlich) twittert, braucht zwingend ein Impressum – am besten erkennbar durch einen „sprechenden Link“.
  • Hashtags: Können sowohl urheberrechtlich als auch markenrechtlich oder namensrechtlich zu Abmahnungen führen!

Besser geschützt – vor einem rechtlichen Twitter-Gewitter!

Twittern, snapen oder posten – Beim Nutzen von Social Media Kanälen im Business ist Vorsicht geboten. Die Faustregel zum Urheberrecht lautet hier: Tweets und Posts dürfen innerhalb desselben Social Media Kanals geteilt, geliked und anderweitig verwendet werden, da von einer Einwilligung des Urhebers auszugehen ist. Wenn Tweets jedoch außerhalb des Social Media Kanals genutzt werden, sollte vorher die Einwilligung des Urhebers eingeholt werden.

Nicht nur bei Twitter und im Urheberrecht lauern Gefahren für das eigene Business. Wer im World Wide Web unterwegs ist, ist vielen Risiken ausgesetzt, die im Ernstfall zu Abmahnungen und Schadenersatzforderungen führen können. Die Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de können Sie ganz individuell an Ihr Business und Ihre Berufsrisiken anpassen. Beispielsweise auch bei Schadenersatzansprüchen Dritter auf Grund von Urheber- oder Markenrechtsverletzungen.

 

© Vanessa Materla – exali AG

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