Berufshaftpflicht

Ausschlüsse im Versicherungsumfang der Dienstleister-Haftpflicht

Wie bei jedem Versicherungsvertrag gibt es auch in der Berufshaftpflicht für Steuerberater gewisse Ausschlüsse und Leistungsbeschränkungen bei der Vermögensschadenhaftpflicht und bei der Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung:

  • Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen des Auftraggebers
    D.h. Sie sind nicht versichert, wenn Sie vorsätzlich – also wissentlich – gegen vertragliche Vereinbarungen oder Gesetze verstoßen (die leicht oder grob fahrlässige Verletzung z. B. von Rechten Dritter ist selbstverständlich versichert).
  • Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen und individuell vereinbarten Vertragsstrafen
    D.h. Sie sind nicht versichert, wenn die zwischen Ihnen und dem Klientel vereinbarte Vertragsstrafe höher ist, als der tatsächlich entstandene Schaden.

Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen sind jedoch versichert. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schadenersatz, der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht am konkreten Schaden bemessen, sondern pauschal geltend gemacht wird (pauschaler Schadenersatz).

  • Erbringung der geschuldeten Leistung, Nacherfüllung und Nachbesserung (wobei der Schadenersatzanspruch des Kunden aufgrund der Nichterfüllung / Schlechterfüllung vollumfänglich versichert ist!)
    D.h. Sie erhalten keine Erstattung Ihres Werkslohns oder Ihres Honorars, wenn Sie die mit dem Kunden vereinbarte Leistung noch nicht komplett erbracht haben.
  • Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände

Hinweis: Diese Ansprüche können über den optionalen Zusatzbaustein D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O) mitversichert werden.

  • Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der HOAI (z. B. Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen)
  • Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen sowie wegen der Überschreitung von Voranschlägen

Durch die Betriebshaftpflichtversicherung sind unter anderem nicht versichert:

  • Schäden an fremden beweglichen Sachen, wenn diese z. B. länger als 6 Monate gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast sind
  • Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme

Rechtsverbindlich sind die ausformulierten Ausschlüsse. Für eine vollständige Information bitten wir Sie, sich mit dem Abschnitt D. der Versicherungsbedingungen vertraut zu machen.

Beispiel für eine Leistungsbeschränkung:

Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Haftpflichtanspruch oder der Eigenschaden die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigt.