Berufshaftpflicht

In der Berufshaftpflicht mitversicherte Personen

Der Beitrag zur Berufshaftpflicht für Dienstleister ist unabhängig von Ihrer Gesellschaftsform (z. B. Freiberufler, GbR, UG, PartGG, Ltd., GmbH). Sollten Sie in Zukunft Ihre Gesellschaftsform ändern, können Sie dies einfach im Kundenbereich Mein exali nachtragen. Versichert sind automatisch folgende Personen einer Firma:

  • die Mitglieder der Geschäftsführung
  • angestellte Mitarbeiter:innen, Volontariats- und Praktikumsabsolvierende, Werkstudierende
  • freie Mitarbeiter:innen*
  • in den Betrieb eingegliederte Mitarbeiter:innen von Zeitarbeitsunternehmen
  • Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Zweigstellen im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) sind automatisch und beitragsfrei mitversichert.

    Tochtergesellschaften außerhalb des EWR und UK können ebenfalls versichert werden, soweit diese ausdrücklich benannt sind.

*freie Mitarbeiter:innen = in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte, natürliche Personen, soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden.

Vergabe an Subunternehmer:innen

Sofern Sie für Schäden durch die Beauftragung fremder Unternehmen/Subunternehmen verantwortlich gemacht werden, sind auch diese kostenfrei mitversichert. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen/Subunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen. Der Versicherer hat die Möglichkeit, nach der Schadenabwicklung – bei einem entsprechenden Verschulden – den:die Subunternehmer:in in Regress zu nehmen.

Tätigkeiten des:der Geschäftsführenden außerhalb der Gesellschaft
Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Tätigkeiten, die von Geschäftsführenden der Gesellschaft als mitversicherte Personen im eigenen Namen außerhalb der Gesellschaft ausgeübt werden.

Arbeitsgemeinschaften und Joint Venture
Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Joint Venture (sofern in Ländern des EWR oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) betrieben), selbst wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft oder das Joint Venture selbst richtet.