Media-Haftpflicht

Ausschlüsse im Versicherungsumfang der Media-Haftpflicht

Wie bei jedem Versicherungsvertrag sind auch für die Media-Haftpflicht gewisse Ausschlüsse und Leistungsbegrenzungen vereinbart. Dazu gehören unter anderem:

  • Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen des:der Auftraggebenden
    Das bedeutet: Sie sind nicht versichert, wenn Sie vorsätzlich - also wissentlich - gegen vertragliche Vereinbarungen oder Gesetze verstoßen (die leicht oder grob fahrlässige Verletzung z. B. von Rechten Dritter ist selbstverständlich versichert).
  • Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußgeldern, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter
    Das bedeutet: Sie sind nicht versichert, wenn die zwischen Ihnen und dem Klientel vereinbarte Vertragsstrafe höher ist als der tatsächlich entstandene Schaden.
    (Ausnahme: Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten oder Datenschutzvereinbarungen sind versichert.)

    Hinweis:

    Ebenfalls versichert sind Sie, wenn Sie für bestimmte Schadenfälle einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart haben. Dieser unterscheidet sich von einer allgemeinen Vertragsstrafe insofern, dass pauschalierter Schadenersatz lediglich die Berechnung des tatsächlichen Schadens vereinfachen soll. Eine Vertragsstrafe hingegen soll abschreckenden Charakter haben; mit der tatsächlichen Schadenshöhe steht die abstrakt vereinbarte Vertragsstrafe in aller Regel in keiner Verbindung).

  • Erbringung der geschuldeten Leistung, Nacherfüllung und Nachbesserung (wobei der Schadenersatzanspruch des Klientels aufgrund der Nichterfüllung/Schlechterfüllung vollumfänglich versichert ist!)
    Das bedeutet: Sie erhalten keine Erstattung Ihres Werklohns oder Ihres Honorars, wenn Sie die mit dem Klientel vereinbarte Leistung noch nicht komplett erbracht haben.
  • Ansprüche wegen der Veröffentlichung verfassungsfeindlicher, rassistischer oder antisemitischer Inhalte
  • Ansprüche wegen nicht zutreffender Vorhersagen oder Berechnungen hinsichtlich in Aussicht gestellter Gutscheine, Rabatte oder sonstiger Gewinne in der Werbung, bei Preisausscheiben oder sonstigen Glücksspielen
  • Ansprüche wegen der Tätigkeit als Produktdesigner:in/Industriedesigner:in*, Architekt:in oder Ingenieur:in
    Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Tätigkeiten im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, insbesondere wegen der Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko).

    * Produkt- und Industriedesign
    Ein:e Produkt- bzw. Industriedesigner:in befasst sich mit der Neugestaltung von Konsum- und Investitionsgütern. Eine grundlegende Anforderung, die der:die Industriedesigner:in bei seiner Arbeit berücksichtigen muss, ist die Umsetzbarkeit seines Entwurfs in einem industriellen Fertigungsprozess. Er:sie ist nicht Gestalter:in von Unikaten, sondern von Produkten, die in einer seriellen (Massen-) Produktion hergestellt werden.

Beispiele für Leistungsbeschränkungen:

  • Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Haftpflichtanspruch oder der Eigenschaden die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigt.
Rechtsverbindlich sind die ausformulierten Ausschlüsse. Für eine vollständige Information bitten wir Sie, sich mit dem Abschnitt E. der Versicherungsbedingungen vertraut zu machen.