Facebook, Twitter, Instagram: Die Risiken in sozialen Netzwerken im Überblick
Content-Marketing und soziale Netzwerke gehören bei den meisten Selbständigen und Unternehmen zusammen. Facebook, Twitter, Instagram und Co. tragen binnen weniger Sekunden Inhalte in die ganze Welt hinaus. Liken, Teilen, Posten kann daher neue Kunden bringen und das eigene Business bekannter machen. Die Social Media Aktivitäten können aber auch schnell zum Risiko werden. Deshalb haben wir die Businessrisiken auf sozialen Netzwerken genauer unter die Lupe genommen.
Urheberrecht in sozialen Medien
Wie auf der eigenen Website gilt auch für Social Media Profile das Urheberrecht. Wenn Sie also Ihren Facebook-Post mit einem lustigen Video oder einem Meme untermalen wollen, sollten Sie vorher die Rechte daran prüfen und nur lizenzfreie Bilder oder Videos verwenden. Sonst drohen Abmahnungen und Schadenersatzforderungen des Urhebers. Auch wenn Sie für ein Bild die Rechte erworben haben, prüfen Sie genau, ob die Rechte auch die Veröffentlichung in sozialen Medien umfassen (erweiterte Social Media Lizenzen).
Vorsicht: Auch Musik kann urheberrechtlich geschützt sein. Wenn Sie ein hochgeladenes Video mit Musik hinterlegen wollen, prüfen Sie auch hier die Rechte und verwenden Sie am besten frei verwendbare Musiktitel, die von einigen Plattformen zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel die Facebook Sound Collection).
Aufgepasst: Auch Tweets und Hashtags können urheberrechtlich bzw. markenrechtlich geschützt sein.
Fotos von Veranstaltungen: DSGVO und Persönlichkeitsrechte
Auch bei Bildern von Firmenveranstaltungen ist Vorsicht geboten. Wenn Sie diese in sozialen Medien veröffentlichen wollen, müssen Sie gemäß DSGVO die Erlaubnis der Personen einholen, die darauf zu sehen sind. Das gilt auch für Kollegen und Mitarbeiter.
Auf der (rechts-)sicheren Seite sind Sie in jedem Fall, wenn Sie von jedem Besucher Ihrer Veranstaltung die schriftliche Erlaubnis dafür einholen, dass und für welchen Zweck Sie Fotos machen (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Da dies in der Praxis gerade bei größeren Veranstaltungen nicht praktikabel ist, behelfen sich viele damit, dass Sie im Einladungsschreiben zur Veranstaltung bereits darauf hinweisen, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden und dass und wo diese veröffentlicht werden. Zusätzlich kann noch ein Aufsteller mit dem Hinweis am Eingang zur Veranstaltung angebracht werden.
Ob dies den Ansprüchen der DSGVO genügt, darüber streiten sich Rechtsexperten. Strittig ist vor allem das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Daher gilt: Jeder muss für sich abwägen, welchen Aufwand und welches Risiko er beim Thema Fotos und Veranstaltungen in Kauf nehmen will.
Impressumspflicht in Social Media
Wenn Sie geschäftsmäßig in sozialen Medien aktiv sind, besteht dort auch Impressumspflicht. Sie müssen also Ihr Impressum in Ihren Social Media Kanälen hinterlegen.
Impressum bei Facebook einbinden
Facebook bietet unter der Rubrik „Seiteninfos“ ein eigenes Feld, in dem Sie ganz einfach das Impressum hinterlegen können.
Impressum bei Twitter einbinden
Bei Twitter gibt es kein eigenes Feld für das Impressum. Hier sollten Sie in Ihrem Profil den Link zum Impressum im Feld „Biografie“ unterbringen. Da die Zeichenanzahl begrenzt ist, können Sie auch einen Linkverkürzer, zum Beispiel bit.ly, verwenden, um Platz zu sparen.
Impressum bei Instagram einbinden
Auch bei Instagram gibt es kein Feld, das für das Impressum vorgesehen ist. Hier können Sie den (verkürzten) Link zum Impressum unter „Steckbrief“ einfügen.
Wichtig ist, dass für den User klar erkennbar ist, dass es sich bei dem Link um das Impressum handelt. Entweder Sie verwenden daher im Link selbst das Wort Impressum (sprechender Link) oder Sie schreiben „Impressum:“ vor den Link.
Datenschutz in Social Media: Plug-ins und Fanpages
Auch der Datenschutz, also die DSGVO, spielt in sozialen Medien eine große Rolle. Denn immer wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Regeln der DSGVO eingehalten werden. Soziale Netzwerke wie Facebook erheben jedoch oft personenbezogene Daten, ohne dass Sie als Seitenbetreiber dies beeinflussen können und ohne dass die User es merken. Zu Social Media Plug-ins und den Fanpages gibt es mittlerweile höchstrichterliche Entscheidungen des EuGH. Diese bringen aber auch keine 100%ige Klarheit. Wenn Sie Plug-ins von sozialen Medien (zum Beispiel den Facebook-Like-Button) verwenden, sollten Sie diese so lange deaktivieren, bis der User der Datenerhebung zustimmt. Die Zustimmung können Sie über ein Cookie-Banner erhalten, das dem User beim Aufruf Ihrer Seite angezeigt wird und in dem er auswählen kann, ob und in welchem Umfang er der Datenerhebung und –verarbeitung zustimmt.
Was ist ein Plug-in?
Ein Plug-in (deutsch: anschließen) ist ein Zusatzprogramm, das eine bestehende Anwendung erweitert. Das ist praktisch, denn so erhält eine Software neue Funktionen, ohne dass dafür das gesamte Programm umgeschrieben werden muss. Bekannte Plug-ins sind zum Beispiel der Flash-Player zum Abspielen von Videos oder der Acrobat Reader zum Anzeigen von PDF. Social Media Plug-ins bieten Funktionen wie Liken, Sharen oder Kommentieren auf Websites. Dazu gehört auch der Facebook-Like-Button.
Möglich ist auch eine Zwei-Klick-Lösung, die WBS Law beschreibt: Dabei binden Sie zunächst den Button (zum Beispiel den Like-Button) als reines Bild ein, sodass keine Nutzerdaten übermittelt werden. Über einen Mouseover-Text können Sie den User schon vor dem ersten Klick über die datenschutzrechtliche Problematik informieren. Durch den ersten Klick darauf aktiviert der Nutzer dann den Button, der eigentliche Button wird nachgeladen und eine Serververbindung zu dem sozialen Netzwerk hergestellt. Klickt der User ein zweites Mal darauf, wird erst die eigentliche Funktion des Buttons ausgelöst, es öffnet sich ein Fenster und der User muss sich beim sozialen Netzwerk anmelden, zum Beispiel bei Facebook. Erst dann werden seine Daten übertragen.
Auch zum Betreiben einer Facebook Fanpage hat der EuGH ein Urteil gefällt. Als Folge daraus hat Facebook eine Vereinbarung zum Datenschutz, die sogenannte Insights-Ergänzung, in die Nutzungsbedingungen einbezogen. An diese Ergänzung sollten Sie sich unbedingt halten. Außerdem müssen Sie eine Datenschutzerklärung bei Facebook hinterlegen (wie das geht, erfahren Sie nachfolgend) und in die verlinkte Datenschutzerklärung auf Ihrer Website eine eigene Passage zum Thema Social Media aufnehmen.
Unklar ist, inwieweit das EuGH-Urteil auch für andere soziale Netzwerke wie Instagram oder Twitter gilt. Bis auf Facebook bietet bisher kein anderes Netzwerk eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung oder ein Feld zur Hinterlegung der Datenschutzrichtlinie an.
Alle Infos zu Social Media und Datenschutz hat WBS Law hier ausführlich zusammengefasst.
Datenschutzerklärungen in Social Media
Wie Sie Ihre Datenschutzerklärungen bei Facebook, Instagram oder Twitter hinterlegen können, erfahren Sie jetzt:
Datenschutzerklärung bei Facebook hinterlegen
Bei Facebook gibt es unter den Seiteninfos im Feld „Datenrichtlinie“ die Möglichkeit, einen Link zu Ihrer Datenschutzrichtlinie einzubinden. Datenschutzexperten empfehlen außerdem, den Link zusätzlich in das Impressumsfeld einzufügen, zum Beispiel mit dem Hinweis „Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.“
Datenschutzerklärung bei Twitter hinterlegen
Die Datenschutzerklärung für Twitter können Sie ebenfalls – wie das Impressum – nur im Feld „Biografie“ unterbringen, am besten mit einem verkürzten Link. Denn für die Beschreibung Ihres Profils, den Link zum Impressum und den Link zur Datenschutzerklärung haben Sie insgesamt nur 160 Zeichen zur Verfügung.
Datenschutzerklärung bei Instagram hinterlegen
Genauso wie das Impressum können Sie bei Instagram die Datenschutzerklärung in das Feld „Steckbrief“ einfügen.
Teilen von fremden Beiträgen
Auch wenn Sie Beiträge nicht selber erstellen, sondern die von anderen auf Ihrem Social Media Profil teilen, kann dies zum Risiko werden. Grundsätzlich gilt zwar, wer fremde Inhalte einfach nur teilt, ist dafür nicht verantwortlich. Anders liegt die Sache aber, wenn Sie einen Beitrag nicht nur teilen, sondern sich mit ihm identifizieren (Urteil des OLG Dresden vom 07.02.2017, Az: 4 U 1419/16). Das kann zum Beispiel durch einen zustimmenden Begleittext erfolgen. Wenn der Beitrag dann rechtlich kritisch ist, können Sie dafür ebenfalls haftbar sein. Daher sollten Sie sich Inhalte, die Sie teilen, genau ansehen und nur dann darauf verweisen, wenn er rechtlich unkritisch ist.
Social Media Gewinnspiele rechtssicher durchführen
Gewinnspiele in sozialen Medien sind bei Unternehmen beliebt, um Produkte oder Dienstleistungen bekannter zu machen und neue Kunden zu gewinnen. Aber auch bei der Durchführung eines Gewinnspiels lauern Risiken. Darauf müssen Sie achten:
Gewinnspiel auf Facebook
Wenn Sie ein Gewinnspiel bei Facebook durchführen wollen, müssen Sie innerhalb des Posts auf jeden Fall eine Freistellungserklärung unterbringen, wodurch die Haftung von Facebook ausgeschlossen wird. Zum Beispiel mit dieser Formulierung: „Das Gewinnspiel wird in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organsiert. Ansprechpartner und Verantwortlicher für das Gewinnspiel ist allein … (Name und Anschrift des Unternehmens).“ Zudem müssen Sie die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzhinweise für das Gewinnspiel bereitstellen, zum Beispiel über einen Link.
Diese Dinge sind tabu, wenn Sie ein Facebook-Gewinnspiel durchführen:
- Aufforderung der User, den Beitrag in ihrer eigenen oder der Chronik eines Freundes zu teilen, um am Gewinnspiel teilzunehmen oder um die Gewinnchancen zu erhöhen
- Aufforderung der User, einen Freund im Gewinnspiel-Post zu markieren, um am Gewinnspiel teilzunehmen
Erlaubt ist dagegen das Liken des Beitrags als Voraussetzung für die Gewinnspielteilnahme und das Hinterlassen eines bestimmten Kommentars unter dem Beitrag.
Gewinnspiel auf Instagram
Auch Instagram verlangt eine Freistellungserklärung. Bei der Formulierung können Sie sich an derjenigen für Facebook Gewinnspiele (siehe oben) orientieren. Die Gewinnspielregeln von Instagram sind ansonsten lockerer als die von Facebook. So sind Markierungen von Freunden unterhalb des Beitrags als Voraussetzung für die Gewinnspielteilnahme erlaubt. Verboten ist es lediglich, die User aufzufordern, sich oder andere auf Fotos zu markieren, auf denen sie nicht zu sehen sind.
Zusammenfassung: Risiken in sozialen Netzwerken

Risiken in sozialen Netzwerken jetzt absichern
Die sozialen Medien eröffnen viele Chancen, bergen aber auch Risiken wie Rechtsverletzungen und Abmahnungen. Wenn Sie aufgrund ihrer Social Media Aktivitäten abgemahnt werden oder die Rechte anderer verletzen, ist eine Berufshaftpflicht über exali.de an Ihrer Seite. Forderungen prüft der Versicherer erst einmal auf eigene Kosten. Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt und berechtigte Schadenersatzforderungen bezahlt.
Unsere Versicherungen können Sie in wenigen Minuten online abschließen. Sie haben Fragen? Bei uns gibt es kein Callcenter und keine Warteschleife – unsere Kundenbetreuer sind persönlich für Sie da.

Wer bin ich?
Nach einem Volontariat und ein paar Jahren in der Unternehmenskommunikation bin ich nun bei exali als Chefredakteurin in der Online-Redaktion für Content aller Art zuständig.
Was mag ich?
Sommer, Reisen, gutes Essen und Fußball.
Was mag ich nicht?
Bahn fahren, Rosenkohl und Schleimer.