Architekten-Haftpflichtversicherung

Berufshaftpflicht für Architekten und (Bau-)Ingenieure

Die Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure (kurz Architekten-Haftpflicht)  bietet umfassenden Schutz vor Schadenersatzansprüchen Dritter und vor bestimmten Eigenschäden, die sich aus einem beruflichen Versehen ergeben. Planungs-, Beratungs- oder Berechnungsfehler können sich schnell einschleichen. Auch für Fehler Ihrer Angestellten und freiberuflichen Mitarbeiter:innen müssen Sie geradestehen und das i. d. R. sogar mit dem Privatvermögen oder der Liquidität Ihrer Kapitalgesellschaft.

Für einen optimalen Versicherungsschutz besteht die Architekten-Haftpflicht aus zwei Komponenten: Der Objektschaden-Versicherung für alle Bauvorhaben (kurz OSV), über die Schäden abgesichert sind, die mit Bauvorhaben und der Planungsleistung in Zusammenhang stehen, und der Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung (kurz BHV), die sämtliche Schäden abdeckt, die durch den Betrieb eines Architektur- oder (Bau-)Ingenieurbüros entstehen.

Objektschaden-Versicherung für alle Bauvorhaben (OSV)

Durch die Objektschaden-Versicherung für alle Bauvorhaben (OSV) sind Vermögensschäden und Sachschäden am Objekt sowie Personenschäden abgesichert.

Vermögensschaden

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.

Sachschaden

Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres eigentümlichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen, soweit der:die Versicherungsnehmer:in dafür haftet.

Personenschaden

Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als Folge eines versicherten Schadensereignisses.

Die Architekten-Haftpflicht folgt dem Prinzip der Offenen Berufsbild-Deckung. Dadurch ist das gesamte, im Versicherungsschein genannte Berufsbild versichert und nicht nur einzelne aufgeführte Tätigkeiten. Das ist bei wechselnden Tätigkeitsbereichen und Projekten von Vorteil und zukunftssicherer, wenn sich Tätigkeiten im Berufsbild über die Zeit und im Zuge der Digitalisierung verändern und neue Aufgaben hinzukommen.
 

Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung

Zudem beinhaltet die Berufshaftpflicht für Sie als Architekt:in und Ingenieur:in eine integrierte Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden versichert, welche u. a. durch

  • die Unterhaltung eines Bürobetriebs
  • das Anmieten von Räumlichkeiten, Mieten oder Leihen von Arbeitsgeräten
  • Dienst- und Geschäftsreisen sowie Teilnahme an Messen und Ausstellungen
  • den Betrieb eigener Photovoltaikanlagen
  • beruflichen Gebrauch von Flugdrohnen und sonstigen unbemannten Flugsystemen
  • sowie Umweltschäden

verursacht werden.

Optionale Zusatzbausteine

Um den Versicherungsschutz individuell auf Ihre berufliche Tätigkeit und Ihr Geschäftsmodell anzupassen, bietet die Berufshaftpflicht für Architekten und (Bau-)Ingenieure über exali.de drei spezielle Zusatzbausteine an:

1. Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (kurz DCD)

Versichert sind Eigenschäden, die Ihnen selbst durch Computerkriminelle entstehen, wie z. B. durch Hacker-Angriffe, Computermissbrauch, Diebstahl von Datenträgern oder Geräten sowie sonstigen Datenrechtsverletzungen.

2. Honorar-Rechtsschutz (kurz HRS)

Absicherung Ihrer Anwalts- und Gerichtskosten für Klagen gegen zahlungsunwillige oder insolvente Kundschaft oder Auftraggeber:innen.

3. D&O-Außenhaftungsversicherung/Geschäftsführerhaftpflicht (kurz D&O)

Sofern Sie Geschäftsführer:in einer Kapitalgesellschaft (z. B. Architekten-GmbH) sind, können Sie auch Ihre persönliche Haftung (sogenannte Organhaftung) durch Pflichtverletzungen absichern.

 

Räumlicher Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht weltweit.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht nach jeweils für den:die Versicherungsnehmer:in im Schadenfall geltendem Recht. Dies gilt auch für den Fall, dass der:die Versicherungsnehmer:in ein anderes als das jeweilige Landesrecht vereinbart, mit Ausnahme der Rechtsordnungen der USA und Kanadas.
Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada erfolgt die Regulierung abweichend wahlweise auf der Grundlage und im Rahmen des deutschen oder eines in Europa geltenden Schadenersatzrechts.