Architekten-Haftpflichtversicherung

Ausschlüsse im Versicherungsumfang der Architekten-Haftpflicht

Wie bei jedem Versicherungsvertrag bestehen auch für diesen Vertrag gewisse Ausschlüsse und Leistungsbegrenzungen, unter anderem:

  • Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen des:der Auftraggebenden.
    D. h. Sie sind nicht versichert, wenn Sie vorsätzlich – also wissentlich – gegen vertragliche Vereinbarungen oder Gesetze verstoßen (die leicht oder grob fahrlässige Verletzung z. B. von Rechten Dritter ist selbstverständlich versichert).
  • Ansprüche wegen der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Anlagen, Maschinen oder Teilen dieser, insbesondere von WHG-Anlagen, Umwelt-HG Anlagen, Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen.
  • Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter.
  • Ansprüche wegen Schäden an von dem:der Versicherungsnehmer:in hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Beispiele für Leistungsbeschränkungen:

  • Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Haftpflichtanspruch oder der Eigenschaden die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigt. (Die Abwehr von Ansprüchen erfolgt auch dann, wenn die Höhe der Forderung den vereinbarten Selbstbehalt nicht übersteigt. Bei erfolgreicher Abwehr unberechtigter Ansprüche findet die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung an den Kosten des Verfahrens keine Anwendung.)
Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung der Ausschlüsse. Für eine vollständige Information bitten wir Sie, sich mit den vereinbarten Versicherungsbedingungen vertraut zu machen.