Anwalts-Haftpflicht

Vermögensschadenhaftpflicht für Anwälte und Anwältinnen

Die «Anwalts-Haftpflicht» bietet in Deutschland zugelassenen Versicherungsnehmern (Berufsträgern oder anerkannten Berufsträgergesellschaften) den gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-Versicherungsschutz für Vermögensschäden (sogenannte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder kurz VSH). Darüber hinaus übernimmt die VSH die Anwalts- und Gerichtskosten für die Schadenabwehr bei ungerechtfertigten Forderungen (passiver Rechtsschutz).

Definition Vermögensschaden

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere auch von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.

Mitversichert sind zusätzlich Schäden, die durch Freiheitsentzug verursacht worden sind (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung).

Typische Ursachen für Vermögensschäden sind beispielsweise

  • Beratungs- und Aufklärungsfehler
  • Fristversäumnisse
  • falscher Sachvortrag
  • verspäteter Vortrag

Zusätzliche Leistungserweiterungen in der VSH

Kanzleikauf

Haftpflichtansprüche aufgrund eines Praxiskaufs, die auf Verstößen des Kanzleiverkäufers beruhen.

Anderkontendeckung

Versicherungsschutz für fahrlässige fehlerhafte Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird.

Drittansprüche durch M&A-Beratungstätigkeiten

Versicherungsschutz für Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit Merger & Acquisitions, die Erstellung von Due-Diligence-Reports, Reliance-Letters und Legal Opinions für den Fall der Inanspruchnahme der Versicherungsnehmer:innen durch Nichtmandanten (Drittansprüche).

Externe:r Datenschutzbeauftragte:r

Mitversichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit des:der Versicherungsnehmenden oder einer mitversicherten Person in seiner Eigenschaft als Beauftragte:r für den Datenschutz im Unternehmen eines Dritten.

Veröffentlichungsrisiken

Versicherungsschutz besteht für Ansprüche Dritter wegen Veröffentlichungen (z.B. in Fachmedien, auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit.

Daten- und Cyber- Drittschäden

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter

  • bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten;
  • aufgrund der Verletzung von Datenschutzgesetzen.

Internet-Straf-Rechtsschutz

Der Versicherer ersetzt unabhängig von einer möglichen Schadenersatzforderung eines Dritten die gesetzlichen Kosten der Verteidigung, wenn dem:der Versicherungsnehmer.in oder mitversicherten Personen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet als Medium genutzt wird (z.B. Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).

Hinweis: Als optionale Leistungserweiterung kann die Vermögensschadenhaftpflicht des Anwalts um die Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (kurz DCD) erweitert werden.

Geltungsbereich (Auslandsdeckung)

Versichert sind Haftpflichtansprüche, die vor Gerichten der Staaten Europas, der Türkei, der Russischen Föderation und der sonstigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion sowie außereuropäischer Hoheitsgebiete europäischer Staaten, der EU oder dem EWR geltend gemacht werden und auf Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen.

Für geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen besteht weltweiter Versicherungsschutz, sofern dem Auftrag zwischen Versicherungsnehmer:in und Mandant NUR deutsches Recht zu Grunde liegt.

Selbstbeteiligungsregelungen in der «Anwalts-Haftpflicht»

Für die Pflichtversicherung besteht eine Selbstbeteiligung von 1.500,00 € pro Schadenfall.
Ausnahme: Für Existenzgründer:innen ist die Selbstbeteiligung in den ersten 3 Versicherungsjahren gestrichen.