IT-Haftpflicht

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) in der IT-Haftpflicht

Der Grundbaustein der IT-Haftpflicht - im Online-Rechner auch Basis-Schutz genannt - ist die IT-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (kurz VSH). Berufliche Fehler führen bei IT-, Engineering- und Telekommunikations-Projekten häufig zu finanziellen Nachteilen – sprich Vermögensschäden – bei einem Dritten. Dies können beispielsweise Kunden und Kundinnen oder Auftraggeber sein. Daher spielt die Absicherung von sogenannten „reinen“ oder „echten“ Vermögensschäden bei der IT-Haftpflicht eine zentrale Rolle.

Definition: Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) ist, noch sich aus solch einem Schaden herleitet. Auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten gilt als Vermögensschaden.

Versicherungssummen und Selbstbeteiligung

In der IT-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) können Sie im Onlinerechner zwischen folgenden Versicherungssummen wählen:

  • 150.000 Euro
  • 300.000 Euro
  • 500.000 Euro
  • 1.000.000 Euro
  • 1.500.000 Euro
  • 2.000.000 Euro
  • 3.000.000 Euro
  • 5.000.000 Euro
  • 10.000.000 Euro

Die Versicherungssumme ist dabei 3-fach maximiert. Das bedeutet: Für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres steht die dreifache Summe für Schadenzahlungen zur Verfügung.

Die Selbstbeteiligung für Vermögensschäden in der IT-Haftpflicht beträgt standardmäßig 250 Euro je Schadenfall. Diese wird bei der Schadenabwicklung von der Entschädigungsleistung abgezogen und ist von Ihnen zu tragen. Im Online-Rechner können Sie jedoch auch eine höhere oder niedrigere Selbstbeteiligung wählen. Durch die Wahl einer höheren Selbstbeteiligung verringert sich ihre Versicherungsprämie.  

Ob sich die Wahl einer höheren Selbstbeteiligung für Sie lohnt oder nicht, müssen Sie anhand der betriebswirtschaftlichen Kriterien Ihres Unternehmens entscheiden

Überblick über den Aufbau der IT-Haftpflicht

Offene Berufsbilddeckung in der IT-Vermögensschadenhaftpflicht

Die Vermögensschadenhaftpflicht der IT-Haftpflicht ist als „Offene Berufsbilddeckung“ konzipiert. Hierdurch sind alle Tätigkeiten und die damit verbundenen beruflichen Haftungsrisiken im Einsatzbereich IT, Engineering und Telekommunikation ohne abschließende Aufzählung versichert. Einschränkungen ergeben sich lediglich durch die Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen.

Hier einige Schadenbeispiele der IT-Vermögensschadenhaftpflicht:

  • Programmierfehler bei der Erstellung einer Abrechnungssoftware
  • Umsatzausfall von Kunden und Kundinnen aufgrund einer Fehlfunktion im Bestellformular
  • Abmahnung und Schadenersatzforderung durch Urheberrechtsverletzungen
  • Mehrkosten für Auftraggeber durch fehlerhafte IT-Beratung
  • Schaden durch Weitergabe virenbehafteter Dateien
  • Schaden durch fehlerhaftes Datenbank-Update
  • Datenverlust durch fehlerhafte Datensicherung
  • versehentliches Löschen von Kundendaten
  • Schaden durch fehlerhafte Konfiguration einer VoIP-Anlage
  • Regressansprüche aufgrund einer gehackten Software (Sicherheitslücke)

Einen Überblick über die Vorteile der offenen Berufsbilddeckung in der IT-Haftpflicht finden Sie auf der Produktübersicht.

Eigenschadenversicherung

Neben der Schädigung eines Dritten (z. B. Auftraggeber) sind über den Basis-Baustein Eigenschadenversicherung bestimmte eigene Schäden versicherbar:

  • Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Wettbewerbsverbote
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Projektabbrüchen durch Auftraggeber:
    - außerordentliche Kündigungen bei Dienstverträgen
    - Rücktritte bei Werkverträgen
  • entgangene Honorare bei berechtigten Projektabbrüchen durch Auftraggeber im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen
  • Vermögensschäden durch eigene Mitarbeiter (z. B. Griff in die Firmenkasse, Fehl- und Doppelüberweisungen, Nichtbeachtung von Skonti sowie Schreib-, Rechen- und Eingabefehler bei der Rechnungserstellung)
  • Kosten einer externen PR-Beratung bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschaden durch einen Schadenfall. Dies gilt auch im Falle der Verbreitung öffentlicher Falschinformationen (sogenannte Fake News) durch Dritte
  • Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z. B. Hackerschaden)
  • Wiederbeschaffung verlorener, eigener, schriftlicher (auch elektronischer) Dokumente zur Auftragserledigung
  • Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain (Domain-Rechtsschutz)
  • Ausfall von Mitarbeitenden in Schlüsselpositionen, insbesondere von Know-how Trägern

Alle Eigenschadenbestandteile der Vermögensschadenhaftpflicht finden Sie im entsprechenden Abschnitt Eigenschadenversicherung.