Consulting-Haftpflicht

Ausschlüsse im Versicherungsumfang der Consulting-Haftpflicht

Wie bei jedem Versicherungsvertrag gibt es auch in der Consulting-Haftpflicht gewisse Ausschlüsse und Leistungsbeschränkungen bei der Vermögensschadenhaftpflicht und bei der Betriebshaftpflichtversicherung.

Durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind unter anderem nicht versichert:

  • Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen des:der Auftraggebenden
  • Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen und individuell mit der Kundschaft / dem:der Auftraggeber:in vereinbarten Vertragsstrafen.

Hinweis: Versichert sind jedoch Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarungen. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schadenersatz, der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht am konkreten Schaden bemessen, sondern pauschal geltend gemacht wird (pauschaler Schadenersatz).

  • Ansprüche wegen der Begutachtung des Wertes von Unternehmen oder Unternehmensteilen
Hinweis: Kann über den optionalen Zusatzbaustein Mergers & Acquisitions-Versicherung (M&A) mitversichert werden.
  • Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände
Hinweis: Die organschaftliche Tätigkeit als Interim-Geschäftsführer:in bei einem externen Unternehmen kann über die optionale D&O-Versicherung für Interim Manager (IM-D&O) mitversichert werden.

Die D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O) versichert Ihre persönliche Außenhaftung (Organhaftung) gegenüber Dritten für Pflichtverletzungen als dauerhaft angestellte:r Geschäftsführer:in oder geschäftsführende:r Gesellschafter:in einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH).

  • Ansprüche aus Prospekthaftung
  • Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen sowie wegen der Überschreitung von Voranschlägen
  • Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt:in oder Ingenieur:in gemäß der HOAI (z. B. Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen)

Durch die Betriebshaftpflichtversicherung sind unter anderem nicht versichert:

  • Schäden an fremden beweglichen Sachen, wenn diese z. B. gemietet, geliehen oder geleast sind
  • Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme
  • Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung und Konstruktion von atomaren Anlagen
Hinweis: Rechtsverbindlich sind die ausformulierten Ausschlüsse der vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Beispiel für eine Leistungsbeschränkung:

Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Haftpflichtanspruch oder der Eigenschaden die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigt.