+49 (0) 821 80 99 46-0
+49 (0) 821 80 99 46-0
Rückruf anfordern
zum Kontaktformular
Schaden melden
exali.de Mein Business bestens versichert
Mein exali Login
exali.de
  • Versicherungen

    IT und Engineering

    IT-Haftpflicht

    Kreative und Agenturen

    Media-Haftpflicht

    Unternehmensberater

    Consulting-Haftpflicht

    Rechtsanwälte

    Anwalts-Haftpflicht

    eCommerce-Versicherungen

    Webshop-Versicherung
    Portal-Versicherung

    Architekten und Ingenieure

    Architektenhaftpflicht
    Haftpflicht für Ingenieure

    Manager und Beauftragte

    Firmen D&O-Versicherung
    Persönliche D&O Versicherung

    Weitere Versicherungen

    Haftpflicht für Dienstleister
    Cyber-Versicherung

    Allgemein

    Berufshaftpflichtversicherung
    Betriebshaftpflichtversicherung
    Vermögensschadenhaftpflicht

    Versicherungslexikon

    Glossar
    Ausgewählte Berufe
  • News & Stories
  • Über uns
  • Produktfinder
    Produktfinder
  • Mein exali Login
  • Schaden melden
"Klare Antworten statt Versicherungsblabla"
Vivien Gebhardt
Online-Redaktion
Vivien Gebhardt,Online-Redaktion
Ihr Business bestens versichert
Vivien Gebhardt
Online-Redaktion
Vivien Gebhardt,Online-Redaktion

Schon dabei?

Mit unserem Newsflash profitieren Sie monatlich von aktuellen News und Themen rund um Ihr Business:

  • Tipps, Infos und Experten-Interviews
  • Echte Schadenfälle
  • Rechtliches und Abmahngefahren
Die perfekte Unterstützung für Ihren Erfolg.

Home / News&Stories /
Musikverlage dürfen Onlinerechte an Musikwerken nicht splitten
Kein Splitten von Onlinerechten an Musikwerken

Musikverlage dürfen Onlinerechte an Musikwerken nicht splitten

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Sonntag, 5. Juli 2009
Sonntag, 5. Juli 2009
Zurück zur Übersicht

Landgericht München urteilt: Myvideo und GEMA freuen sich, EMI und CELAS nicht

Wem gehören eigentlich an einem Musikstück die Rechte? Diese Frage beschäftigte nicht nur die Öffentlichkeit, als in den 90ern Michael Jackson die Rechte an allen Beatles-Songs erst kaufte und dann wieder verkaufte – sondern am 25. Juni 2009 auch das Landgericht München. Es galt zu klären, ob der EMI-Verlag die Onlinerechte an Musikwerken zwischen den Verwertungsgesellschaften GEMA und CELAS aufspalten darf.

Der Streitfall

Der Fall landete vor Gericht, weil CELAS der Onlinepattform Myvideo.de verbieten wollte, entsprechende Musikvideos aus dem EMI-Verlag als Stream zu zeigen – das Internetportal jedoch im Gegenzug auf eine von GEMA erworbene Massenlizenz verwies.

GEMA, CELAS oder wer?
Spötter behaupten, auch hier begann der Schlamassel, als die EU-Kommission sich einmischte. 2005 empfahl diese nämlich, durchaus gut gemeint, dass Musikverlage und Komponisten ihre Rechte wieder von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) zurückholen können – um somit länderübergreifende Lizenzen vergeben zu dürfen.

Vorsorglich und schnell gründeten die GEMA und ihre britisches Pendant die Joint-Venture-Firma CELAS. Aus verschiedensten, zuweilen auch rechtlichen Gründen, teilten in der Folge Musikverlage die Lizenzen auf die unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften auf – nicht nur im Falle des EMI-Verlags kam es daraufhin zu einem unübersichtlichen Lizenzkonstrukt.

Das wiederum untergrub im Musiklizenzgeschäft die Rechtssicherheit und stellte vor allem Internetportale vor die Fragen: Welche Verwertungsgesellschaft ist eigentlich zuständig? Warum muss ich eventuell mehrfach zahlen? Und ist das Urheberrecht letztlich definitiv geklärt? (Siehe hierzu auch unseren Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen)


Die Kernaussage des Urteils (Az.: 7 0 4139/08) vorab: Eine Zersplitterung der Rechte, wie sie der Musikverlag EMI betrieb ist unzulässig. Myvideo darf die vor Gericht behandelten Musikvideos weiter spielen.

Die Vorgeschichte im Detail

Generell: Die GEMA ist für Komponisten wie für die Verwerter ihrer Werke tätig. Für die Komponisten vergibt sie Lizenzen an seinen Musikwerken und erhebt von deren Verwertern, die Massenlizenzen erwerben können, die Lizenzgebühren. Der Vorteil: Die geschieht zu einheitlichen und vom Deutschen Patentamt kontrollierten Tarifen.

Aufgrund der Empfehlung der EU-Kommission (siehe Kasten) entzog nun der EMI-Verlag der GEMA die Onlinerechte von einigen Komponisten und übertrug sie auf CELAS. Weil rechtliche Hindernisse dafür sorgten, dass EMI nicht das für die Onlineverwertung erforderliche Aufführungsrecht vollständig übertragen konnte, griff der Verlag in die Trickkiste: Er nahm der GEMA das Vervielfältigungsrecht ab – aber genau das ist im Internet nötig, weil Musik auf einer Onlineplattform zuvor auf einem Server hochgeladen (=vervielfältigt) werden muss.

Gleichzeitig sollte CELAS im Auftrag der GEMA deren Aufführungsrecht an Musikplattformen vergeben.

Zu unübersichtlich? Genau das aber beschrieb die Situation von Musikportalen wie Myvideo, denn es blieb unklar, wer denn nun welche Rechte besitzt und zuständig ist.

Ein Lizenzerwerb, den man wieder kapiert

Mit ihrem Urteil gehen die Münchner Richter – sofern es in den weiteren Instanzen bestätigt wird – entscheidend gegen das weitverbreitete Lizenzkonstrukt vieler Musikverlage vor. Zur Freude der Onlineplattformen, die einen klaren, rechtssicheren Lizenzerwerb und letztlich günstigeren Lizenzerwerb zu schätzen wissen.

Mehr zur Thematik:

  • Rechtsverletzung durch Verwendung eines bekannten Rock Songs

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor.
© Ralph Günther, exali AG

vorheriger Artikel
 
zurück
 
nächster Artikel
0 Kommentare
Schreiben Sie einen Kommentar
Bitte füllen Sie alle als * Pflichtfelder gekennzeichneten Bereiche aus.

Durch Betätigen des Buttons „Absenden“ werden die in das obige Formular eingetragenen Daten zum Zwecke der Verarbeitung Ihrer Anfrage erhoben und verarbeitet. Sämtliche Daten werden verschlüsselt übertragen und nur im Rahmen der Angaben in den Datenschutzhinweisen verarbeitet. Sie haben ein Widerspruchsrecht mit Wirkung für die Zukunft.
Kooperationspartner
Kooperationspartner
Kooperationspartner

Versicherungen

  • IT-Haftpflicht
  • Media-Haftpflicht
  • Consulting-Haftpflicht
  • Anwalts-Haftpflicht
  • eCommerce-Versicherungen
  • D&O Versicherung
  • Architektenhaftpflicht
  • Haftpflicht für Ingenieure
  • Haftpflicht für Dienstleister
  • Cyber-Versicherung
  • Hausverwalter-Haftpflicht
  • Ausgewählte Berufe
  • Schaden melden

News & Stories

  • Artikel
  • Videos
  • Glossar
  • Newsflash abonnieren
  • RSS Feed abonnieren

Kooperationspartner

  • randstad professional
  • freelancermap
  • BITMi
  • K2Match
  • Uplink
  • VGSD
  • AGD
  • FALC
  • ZEIT.IO
  • Kooperationspartner werden

Über uns

  • Über exali
  • Karriere
  • Kontakt
  • Impressum
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Widerrufsbelehrung
© exali AG, alle Rechte vorbehalten
Ihr Webbrowser ist leider veraltet! Aktualisieren Sie bitte Ihren Browser, um alle Funktionen im Beitragsrechner nutzen zu können.
Wählen Sie das Land, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben
Choose the location of your headquarter
Je nach Land können die von exali angebotenen Versicherungen leicht variieren. Bitte wählen Sie das Land, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, um das für Sie passende Angebot zu erhalten.
Depending on your country, the insurance offered by exali may vary slightly. Please select the country where you have your headquarter to get the offer that suits you best.