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Hauptsache „Mobile First“? So klappt der mobile Webshop ohne Abmahnung
Mobile regiert die eCommerce-Welt!

Hauptsache „Mobile First“? So klappt der mobile Webshop ohne Abmahnung

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 21. März 2017
Dienstag, 21. März 2017
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Um die Fitness zu tracken, Musik zu hören oder um Pokémon go zu spielen – das Smartphone ist ein ständiger Begleiter. Dass in dem „immer-online“-Trend auch großes Verkaufspotential steckt, haben die meisten eCommercler schon erkannt: Nicht nur online, sondern mobile muss es sein! Doch mit dem kleineren Smartphone-Bildschirm werden auch die Gefahren für Shopbetreiber immer größer. Wer also das Risiko einer Abmahnung möglichst gering halten will, der sollte einen Blick auf die folgenden Stolpersteine werfen, die sich mit der Anpassung auf mobile Endgeräte ergeben.

Im deutsche Handel gehen die Verkaufszahlen app durch die Mitte

2015 waren es noch 18,5 Prozent weniger: Von den befragten Top 1.000 Onlineshops in Deutschland haben laut einer aktuellen Statista-Studie rund 82 Prozent eine mobile Website oder eine App mit integriertem Shop. Der Trend richtet sich nach den Kunden: Ein einfacher Online-Shop reicht schon lange nicht mehr aus, um das Einkaufsbedürfnis der Konsumenten zu stillen – optimierte und auf mobile Endgeräte angepasste Websites sind das A und O für zufriedene Kunden. Und nicht nur für die, denn aus der passenden App zum Online-Shop entsteht eine Win-Win Situation für beide, Kunden und Händler. Doch aus diesem Trend ergeben sich auch Risiken für Webshopbetreiber…

Was im Webshop zum guten Ton gehört, darf in der App nicht vernachlässigt werden

Kleinere Bildschirme, weniger Platz für Inhalt – das ist die logische Konsequenz aus der Umstellung auf eine responsive Website. Doch nur weil weniger Platz auf den Bildschirmen der Endgeräte verfügbar ist, dürfen Gesetze und Vorschriften nicht vernachlässigt werden. Trotz der begrenzten Ansichtsfläche müssen alle Informationen untergebracht werden, die auch beim Einkauf im regulären Onlineshop verpflichtend sind.

Produkteigenschaften, Widerrufsrechte und Impressumspflicht vergessen oder nur teilweise dargestellt – das sind nur einige der rechtlichen Stolpersteine, die zu Abmahnungen der Wettbewerber führen können. Weniger ist im eCommerce nicht mehr – doch auch hier ist dieselbe sorgfältige Umsetzung angebracht, wie beim Erstellen eines Webshops.

Buttons, Beschriftungen und Bestellungen – schon ein Wort ist entscheidend

Bei der Gestaltung der Bestellbuttons im Online-Shop kann so viel nicht falsch gemacht werden, oder doch? Schon ein Wort kann den kleinen Knopf zur Abmahngefahr machen. Denn wer den Button nur mit „bestellen“, „Bestellung abschließen“ oder „weiter“ beschriftet, läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Um dieses Risiko zu mindern, sollte unbedingt der Hinweis eingefügt werden, dass der Bestellvorgang zahlungspflichtig ist. Daran sollten Shop-Betreiber beim Design des mobilen Shops denken, damit die Buttons auch dort genug Platz bieten um gesetzliche Bestimmungen umzusetzen. Und bitte unbedingt auch daran denken, dass Webseiten auch mit älteren Browsern aufgerufen werden. Sollten durch Darstellungsfehler gegen die gesetzlichen Informationspflichten verstoßen werden, gibt es dafür leider kein Pardon.

Bilder sind auch in der App das A und O – aber nicht ohne Urheberrechtsnennung!

Um Kaufanreize zu schaffen, nutzen vor allem Shopping-Apps Storytelling: Durch das Einbinden von Videos und Bildern wird für den Kunden eine fiktive Kaufgeschichte geschaffen, die die Produkte noch attraktiver darstellt. Doch gerade dieses beliebte Marketing-Tool kann einen nachteiligen Effekt haben, denn auch hier müssen – wie bei einer normalen Homepage auch – die Lizenzrechte beachtet werden.

Ein Urteil des Landgerichts Bochum (Urt. v. 16.8.2016, 9 S 17/16) bestätigt den Fall: Wenn urheberrechtlich geschützte Bilder ohne Benennung verwendet werden, kann der Ersteller der Homepage – oder App – auf Schadenersatzzahlungen verklagt werden.

Kontroverse Gerichtsentscheidung - Verschärfte Haftung für Links

Noch rechtzeitig zum Jahresende hat das Landgericht Hamburg (Az. 310 O 402/16) die vermutlich kontroverseste Gerichtsentscheidung des Jahres 2016 gefällt: Ein Webseitenbetreiber mit Gewinnerzielungsabsicht haftet für eine Urheberrechtsverletzung auf einer anderen Webseite, wenn er darauf verlinkt.

Einfach gesprochen haftet aus Sicht des Hamburger Gerichts jeder kommerzielle Webseitenbetreiber (z.B. Betreiber eines Webshops, eines Blogs oder sonstigen Internetportals) durch das Setzen eines Links, wenn auf den verlinkten Zielseiten eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Dass in der Praxis die verlinkten Zielseiten gar nicht durch den Webseitenbetreiber sinnvoll auf Rechtsverletzungen hin geprüft werden können, spielte bei der Entscheidung keine Rolle.

Wo geappt wird, fallen Abmahn-Späne?

Trotz aller Bemühungen, sich beim Wechsel vom Desktop auf den mobilen Bildschirm auf der sicheren Seite des Rechts zu bewegen, ist niemand vor kleinen Fehlern und Darstellungsproblemen gefeit. Doch diese kleinen Fehler können schnell großen Ärger bedeuten.

Die Webshop-Versicherung von exali.de bietet in solchen Fällen umfassenden Schutz und sichert beispielsweise bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht, gewerbliche Schutzrechte Dritter oder bei sonstigen Haftpflichtrisiken umfassend ab. Zudem kann die Versicherung mit optionalen Leistungserweiterungen individuell an Ihr Online- bzw. Mobile-Business angepasst werden.   

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© Vanessa Materla – exali AG

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